
Münster. Am 18. November 2025 fällt der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW) in Münster ein Urteil mit weitreichender Bedeutung für die kommunale Finanzpolitik: Acht Großstädte, darunter Münster, Köln und Dortmund, haben das Land NRW verklagt. Im Zentrum steht das Gemeindefinanzierungsgesetz NRW (GfG NRW) der Jahre 2022 bis 2024 – eine Regelung, die nach Ansicht der Kläger zu einer massiven finanziellen Benachteiligung führt. Die betroffenen Städte fordern eine gerechtere Verteilung der Landesmittel und sehen den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt.
Die Klage richtet sich gegen die Unterscheidung zwischen „kreisfreien“ Städten und „kreisangehörigen“ Gemeinden bei der Berechnung der Steuerkraft. Diese Differenzierung im Gemeindefinanzierungsgesetz NRW beeinflusst, wie viel Geld Kommunen aus dem Finanzausgleich erhalten. Nach Einschätzung der Klägerstädte hat sie gravierende Folgen: Rund 500 Millionen Euro sollen den acht Städten – Bonn, Bottrop, Dortmund, Düsseldorf, Köln, Münster, Solingen und Wuppertal – seit 2022 entgangen sein.
Die Kläger sehen sich durch das Gesetz strukturell benachteiligt. Besonders kritisiert wird, dass die Städte gezwungen seien, ihre Hebesätze bei der Gewerbe- oder Grundsteuer zu erhöhen, um ihre Haushalte zu stabilisieren. Diese Steuererhöhungen führen jedoch paradoxerweise dazu, dass ihre finanzielle Leistungsfähigkeit im GfG negativ bewertet wird – ein Mechanismus, der wirtschaftlich schwächere oder hochverschuldete Kommunen zusätzlich belastet.
Während der mündlichen Verhandlung, die über zwei Stunden dauerte, stellten die Richter des VerfGH NRW kritische Fragen an die Vertreter des Landes. Der Vorsitzende Richter brachte auf den Punkt, was viele Kommunen seit Jahren monieren: „Was hat die Kreisfreiheit mit der Leistungsfähigkeit einer Kommune zu tun?“ – eine zentrale Frage für das anstehende Urteil.
Das Gemeindefinanzierungsgesetz NRW legt fest, wie das Land seine Finanzzuweisungen an Städte und Gemeinden verteilt. Es berücksichtigt sowohl Finanzkraft als auch Finanzbedarf – doch nach Ansicht der Kläger verletzt die aktuelle Berechnungsweise das Gebot der Gleichbehandlung und schränkt die kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Grundgesetz) ein.
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Ein Urteil zugunsten der Städte könnte weitreichende Folgen haben: Das Land müsste seine Finanzverteilung rückwirkend anpassen, was möglicherweise hunderte Millionen Euro bewegen würde.