
Münster. Zwischen den Jahren füllen sich in Münster nicht nur die Innenstädte, sondern auch die Service- und Retourenschalter der Geschäfte. Viele Menschen prüfen erst nach den Feiertagen in Ruhe, ob ein Geschenk wirklich passt, gebraucht wird oder den eigenen Erwartungen entspricht. Dabei zeigt sich schnell, dass die Möglichkeiten zum Umtausch stark davon abhängen, wie und wo das Präsent gekauft wurde. Hinweise und rechtliche Einordnungen liefert unter anderem die Verbraucherzentrale NRW, die regelmäßig zu Rückgabe- und Gewährleistungsfragen informiert.
Erweist sich ein Geschenk als unpassend, unpraktisch oder doppelt vorhanden, greifen im stationären Handel klare Grenzen. Wurde der Artikel in einem Geschäft vor Ort gekauft und ist er mangelfrei, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Rückgabe oder Umtausch. In solchen Fällen entscheidet allein das Entgegenkommen des Händlers, ob eine Rücknahme möglich ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Dekorationsartikel, Bücher, Haushaltswaren oder technische Geräte handelt.
Viele Geschäfte in Münster zeigen sich nach Weihnachten zwar kulant, knüpfen diese Kulanz jedoch an bestimmte Bedingungen. Händler legen selbst fest, ob sie einen Umtausch anbieten, wie lange dieser möglich ist und in welchem Zustand sich die Ware befinden muss. Häufig wird verlangt, dass Artikel unbenutzt sind und ein Kaufnachweis vorgelegt wird. Auch die Frage, ob der Kaufpreis ausgezahlt oder lediglich ein Gutschein ausgegeben wird, liegt im Ermessen des Geschäfts. Da es sich um eine freiwillige Leistung handelt, empfiehlt es sich, die jeweiligen Regeln vor dem Umtausch genau zu prüfen, um spätere Enttäuschungen zu vermeiden.
Wurde ein Geschenk online oder telefonisch gekauft, gelten andere Spielregeln. Hier greift das gesetzliche Widerrufsrecht, das deutlich mehr Möglichkeiten eröffnet als der Umtausch im Laden. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung bleiben grundsätzlich 14 Tage Zeit, um den Kauf ohne Begründung rückgängig zu machen. Dieses Recht können auch die Beschenkten selbst ausüben, indem sie den Widerruf erklären und die Ware zurücksenden.
Viele Online-Shops verlängern diese Frist rund um Weihnachten freiwillig bis in den Januar, was den Umgang mit Geschenken erleichtert. Wichtig ist allerdings, dass der Widerruf ausdrücklich erklärt wird, etwa per E-Mail oder über ein Online-Konto. Eine kommentarlos zurückgeschickte Ware reicht rechtlich nicht aus. Die Erstattung erfolgt in der Regel an die Person, die den Kauf abgeschlossen hat, was bei Geschenken eine kurze Abstimmung erforderlich machen kann. Beim gesetzlichen Widerruf darf zudem keine Originalverpackung verlangt werden. Ausnahmen gelten unter anderem bei personalisierten Waren, schnell verderblichen Produkten oder versiegelten Hygieneartikeln nach Öffnung.
Deutlich klarer sind die Rechte, wenn ein Geschenk einen Mangel aufweist, etwa wenn ein technisches Gerät nicht funktioniert oder ein Haushaltsartikel bereits bei der ersten Nutzung Probleme zeigt. In diesen Fällen handelt es sich nicht um einen Umtausch aus Kulanz, sondern um Gewährleistung. Diese gilt unabhängig davon, ob der Kauf im Geschäft oder online erfolgt ist.
Grundsätzlich kann zunächst eine Reparatur oder ein Ersatz verlangt werden. Erst wenn diese Nacherfüllung scheitert oder nicht möglich ist, kommen eine Preisminderung oder die Rückabwicklung des Kaufs in Betracht. Besonders relevant ist dabei die Beweislastregelung: In den ersten zwölf Monaten nach dem Kauf muss der Händler in der Regel nachweisen, dass der Mangel nicht bereits beim Kauf bestanden hat. Das stärkt die Position der Kundinnen und Kunden deutlich.
Gutscheine zählen weiterhin zu den beliebtesten Weihnachtsgeschenken. Rechtlich gelten sie als Zahlungsmittel und sind daher grundsätzlich vom Umtausch ausgeschlossen. Eine Auszahlung des Gutscheinwerts ist in der Regel nicht vorgesehen. Dafür sind Gutscheine meist mehrere Jahre gültig. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde. Zu kurze Befristungen können im Einzelfall unwirksam sein.