Blind ohne Befund? OVG NRW prüft Anspruch auf Blindengeld

OVG NRW verhandelt, ob psychogene Blindheit Anspruch auf Blindengeld nach dem GHBG begründen kann. Entscheidung mit möglicher Signalwirkung.
Foto: MART PRODUCTION

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Münster. Eine 55-jährige Frau aus dem Kreis Steinfurt sagt, sie sei vollständig erblindet. Ärztliche Untersuchungen zeigen jedoch keinen Schaden an Augen oder Gehirn. Genau darin liegt der Streit: Reicht eine sogenannte psychogene Blindheit aus, um rechtlich als blind zu gelten – und damit Anspruch auf Blindengeld zu haben? Mit dieser Frage beschäftigt sich nun das Oberverwaltungsgericht NRW in einem Verfahren mit möglicher Signalwirkung.

LWL lehnt Blindengeld ab

Zuständig für Blindengeld in Westfalen-Lippe ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL). Der Verband lehnte die Anträge der Frau ab. Begründung: Eine psychogene Blindheit sei keine Blindheit im Sinne des GHBG.

Das Gesetz knüpft maßgeblich an objektive Sehwerte an. Als blind gilt unter anderem, wessen Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 (0,02) beträgt. Auch andere, nicht nur vorübergehende Störungen können erfasst sein, wenn sie dem Schweregrad nach gleichzustellen sind. Die zentrale juristische Frage lautet daher: Kann eine funktionelle Sehstörung ohne organischen Befund einer solchen gesetzlichen Blindheit gleichgestellt werden?

Gutachten mit widersprüchlichen Befunden

Bereits 2018 hatte die Frau Klage beim Verwaltungsgericht Münster erhoben. 2019 wurde – auf ihren Vorschlag hin – ein Sachverständiger der Universität Tübingen beauftragt. Das Gutachten lag erst 2022 vor, unter anderem verzögert durch die Corona-Pandemie.

Der Gutachter stellte einen deutlichen Widerspruch zwischen den objektiven Messergebnissen und den subjektiven Angaben der Klägerin fest. Die gemessene Sehschärfe sei auf dem rechten Auge nahezu normal, auf dem linken sogar sehr gut gewesen. Teile der geschilderten Einschränkungen erschienen inkonsistent.

Auf dieser Grundlage wies das Verwaltungsgericht Münster die Klage 2023 ab. Das Gericht ließ jedoch offen, ob tatsächlich eine psychogene Blindheit vorliegt, ob Beschwerden überzeichnet wurden oder ob eine Simulation in Betracht kommt. Entscheidend sei, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für Blindheit nicht erfüllt seien.

Grundsatzfrage auch zum Merkzeichen „Bl“

Vor dem Oberverwaltungsgericht geht es nun nicht nur um die Auslegung des GHBG. Laut Terminvorschau steht auch zur Debatte, ob die Ablehnung des Merkzeichens „Bl“ im Schwerbehindertenausweis Bindungswirkung für die Entscheidung über Blindengeld entfaltet.

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Das Merkzeichen „Bl“ wird nach den Maßstäben der Versorgungsmedizin-Verordnung vergeben. Auch hier liegt die Grenze regelmäßig bei einer Sehschärfe von höchstens 0,02 beziehungsweise bei gleich schweren Störungen.

Für Betroffene hat die Einstufung erhebliche finanzielle Bedeutung. Der LWL nennt für Juli 2025 als Orientierung Beträge von 913,19 Euro monatlich für Erwachsene zwischen 18 und unter 60 Jahren sowie 473,00 Euro ab 60 Jahren.

Medizinischer Hintergrund: Funktionelle Sehstörung

Psychogene oder funktionelle Blindheit beschreibt eine Sehstörung ohne objektivierbaren organischen Befund. In der medizinischen Diagnostik spielen Inkonsistenzen zwischen Testergebnissen und subjektiven Beschwerden eine Rolle. Häufig wird ein Zusammenhang mit schweren psychischen Belastungen diskutiert.

Juristisch ist der Fall brisant, weil das nordrhein-westfälische Leistungsrecht stark auf messbare Sehwerte abstellt. Sollte das OVG entscheiden, dass auch funktionelle Störungen unter bestimmten Voraussetzungen als „gleichzustellende Störungen“ gelten können, hätte dies über den Einzelfall hinaus Bedeutung.

Eine Entscheidung wird nach der mündlichen Verhandlung erwartet.

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