
Ein juristischer Rückschlag für die AfD: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat einen Eilantrag der Partei und ihrer ehemaligen Jugendorganisation Junge Alternative (JA) als unzulässig verworfen. Hintergrund war ein langwieriger Streit mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz über die Einstufung der JA als extremistische Bestrebung. Doch nach der offiziellen Auflösung der Jugendorganisation fehlt nun jede Grundlage für das Verfahren – das Gericht in Münster setzte damit einen klaren Schlusspunkt.
Die Junge Alternative wurde zum 31. März 2025 aufgelöst. Seitdem befindet sich die Organisation in Liquidation. Das Bundesamt für Verfassungsschutz teilte daraufhin mit, dass die JA weder als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft noch öffentlich so bezeichnet werde. Aufgrund dieser Sachlage stellte das OVG Münster fest: Eine rechtliche Prüfung ist nicht mehr möglich. Die AfD wurde frühzeitig auf diesen Umstand hingewiesen, verfolgte den Antrag aber dennoch weiter.
Bereits im Mai 2024 hatte das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass der Verfassungsschutz die Junge Alternative vorläufig als extremistische Organisation einstufen darf. Diese Entscheidung war der Auslöser für den Eilantrag, der schließlich in Münster verhandelt wurde. Mit dem nun erfolgten Verfahrensende ist auch dieses Kapitel der rechtlichen Auseinandersetzung geschlossen.
Die politische Brisanz bleibt dennoch bestehen. Anfang Mai 2025 stufte der Verfassungsschutz auch die AfD selbst als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ ein. Die Partei wehrt sich gegen diese Bewertung und hat eine Klage sowie einen weiteren Eilantrag eingereicht. Ziel ist es, die öffentliche Einstufung vorerst zu stoppen.
Bis zur Entscheidung im neuen Verfahren wird der Verfassungsschutz die AfD öffentlich nicht mehr als rechtsextrem bezeichnen. Diese sogenannte Stillhaltezusage betrifft jedoch nur die Außendarstellung – intern darf die Beobachtung weitergeführt werden.