
Ahaus. Nach dem rechtskräftigen Urteil wegen Besitzes kinderpornografischen Materials hat die Evangelische Kirche von Westfalen (EKvW) einen Pfarrer aus Ahaus dauerhaft aus dem Dienst entfernt. Der Mann war bereits Ende 2024 vom Amtsgericht Ahaus zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Nun ist das Urteil rechtskräftig. Die Kirche reagierte mit der formellen Entlassung – und steht zugleich erneut in der Kritik, wie mit Missbrauch und sexualisierter Gewalt innerhalb ihrer Strukturen umgegangen wird.
Der Fall des Pfarrers in Ahaus wegen Kinderpornografie hatte bereits im Vorfeld für Aufsehen gesorgt. Ende 2024 wurde der Geistliche vom Amtsgericht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung verurteilt – wegen des Besitzes von kinderpornografischem Material. Mit der Rechtskraft des Urteils wurden nun auch die kirchenrechtlichen Konsequenzen gezogen: Der Mann darf nie wieder in einem kirchlichen Amt tätig sein. Eine Entscheidung, die zwar konsequent erscheint, aber auch Fragen aufwirft.
Nach Bekanntwerden der Vorwürfe hatte die EKvW den Pfarrer frühzeitig freigestellt. Ein Interventionsteam aus dem Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken wurde hinzugezogen, um die Gemeinde zu schützen. Aus kirchlicher Sicht ein schnelles Handeln. Doch gerade in Missbrauchsfällen wurde der evangelischen wie auch der katholischen Kirche in der Vergangenheit wiederholt vorgeworfen, zu lange gezögert oder vertuscht zu haben. Auch wenn die EKvW betont, dass staatliche Ermittlungen stets Vorrang hätten, bleibt die grundsätzliche Kritik bestehen: Reichen disziplinarische Maßnahmen aus – oder braucht es grundlegende strukturelle Reformen?
Die Evangelische Kirche betont, dass erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens ein disziplinarrechtliches Vorgehen möglich sei. Mit dem nun rechtskräftigen Urteil konnte die formelle Entlassung aus dem Pfarramt erfolgen. Damit ist der Pfarrer in Ahaus endgültig nicht mehr befugt, in einer kirchlichen Funktion tätig zu sein. Ein solcher Fall wird innerhalb der Kirche als besonders gravierender Vertrauensbruch gewertet – nicht nur gegenüber der Institution, sondern vor allem gegenüber den Gläubigen.