
Münster. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshof zur Untervermietung sieht der MieterInnenschutzverein Münster Handlungsbedarf bei bestehenden Untermietverhältnissen. Der Verein weist darauf hin, dass Mieterinnen und Mieter bei einer Untervermietung keine Gewinne erzielen dürfen und empfiehlt, vereinbarte Untermieten zu überprüfen. Anlass ist die Klarstellung des Gerichts, dass ausschließlich die Weitergabe der eigenen Wohnkosten zulässig ist und darüber hinausgehende Forderungen eine Kündigung des Hauptmietverhältnisses nach sich ziehen können.
Der Mieterverein ordnet das Urteil als bedeutsam für bestehende und geplante Untermietverhältnisse ein, weil Untervermietung in Münster häufig genutzt wird, etwa in Wohngemeinschaften oder bei zeitlich begrenzter Abwesenheit. Zugleich weist der Verein darauf hin, dass das Urteil nicht alle offenen Fragen für Untermieterinnen und Untermieter klärt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Untervermietung nicht dazu dienen darf, Einnahmen zu erzielen. Maßgeblich ist nach der Entscheidung allein, welche Kosten dem Hauptmieter tatsächlich entstehen. Diese dürfen anteilig auf Untermieterinnen und Untermieter umgelegt werden, während darüber hinausgehende Zahlungen unzulässig sind. Das Gericht stärkt damit die Position der Vermieter, die bei Verstößen gegen diese Vorgaben eine Kündigung des Hauptmietverhältnisses prüfen können.
Für Münster ist diese Klarstellung relevant, weil Untervermietungen in angespannten Wohnungsmärkten häufig vorkommen. Gerade bei möblierten Zimmern oder pauschalen Vereinbarungen ist nicht immer transparent, wie sich der verlangte Mietpreis zusammensetzt. Das Urteil macht deutlich, dass in solchen Fällen ein erhöhtes rechtliches Risiko besteht, wenn die verlangten Beträge über die tatsächlichen Kosten hinausgehen.
Zugleich stellt das Urteil klar, dass sich die Entscheidung ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Vermieter und Hauptmieter bezieht. Das Verhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter ist davon nicht unmittelbar erfasst, was für Betroffene weiterhin Unsicherheiten mit sich bringt.
Der MieterInnenschutzverein Münster reagiert auf das Urteil mit einem Hinweis an Mieterinnen und Mieter, die Wohnraum untervermieten oder dies planen. Nach Einschätzung des Vereins kann es sinnvoll sein, bestehende Untermietpreise zeitnah zu überprüfen und gegebenenfalls zu senken. Eine Anpassung überhöhter Untermieten kann dazu beitragen, Konflikte mit dem Vermieter zu vermeiden und das Risiko einer Kündigung zu verringern.
Der MSV weist zudem darauf hin, dass Untermieterinnen und Untermieter rechtlich weiterhin schwächer gestellt sind. Selbst wenn eine Untermiete über den tatsächlichen Kosten liegt, können zu viel gezahlte Beträge in der Regel nicht zurückgefordert werden, weil das BGH-Urteil diesen Punkt nicht regelt. Auch Instrumente wie die Mietpreisbremse greifen in vielen Untermietkonstellationen praktisch nicht, etwa bei möblierten Zimmern im selbst bewohnten Wohnraum oder bei vorübergehender Gebrauchsüberlassung.
Hinzu kommt, dass Untermietverhältnisse häufig von der Rechtslage des Hauptmieters abhängen. Wird diesem wegen unzulässiger Gewinnerzielung gekündigt, endet in der Regel auch das Untermietverhältnis. Der Mieterverein sieht deshalb weiterhin Beratungsbedarf und empfiehlt, Untermietverträge transparent zu gestalten und die rechtlichen Rahmenbedingungen genau zu prüfen.
Texte werden mit Unterstützung von KI-Tools erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Mehr dazu