Nach Kreide-Einsatz in Münster: Gericht spricht filmenden Journalisten frei

Nach dem Protest gegen einen rechten Aufmarsch in Münster stellt das Bündnis „Keinen Meter den Nazis“ Fragen zum Vorgehen der Polizei.
Bild: Die Linke Münster

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Münster. Ein Polizeieinsatz wegen mit Straßenkreide aufgebrachter Parolen, hitzige Debatten über Versammlungsfreiheit und schließlich ein Strafverfahren gegen einen Journalisten: Der sogenannte „Kreide-Konflikt“ hat Münster seit dem Sommer 2025 beschäftigt. Nun hat das Amtsgericht entschieden: Der Reporter, der einen umstrittenen Einsatz filmte und Ausschnitte in sozialen Netzwerken veröffentlichte, ist nicht strafbar. Das Urteil berührt zentrale Fragen zur Pressefreiheit – und stößt bei politischen Akteuren auf deutliche Kritik am Vorgehen der Polizei.

Der Konflikt: Von Kreideaktionen zur Strafanzeige

Auslöser war eine Reihe von Aktionen, bei denen Aktivistinnen und Aktivisten mit Straßenkreide politische Botschaften im öffentlichen Raum hinterließen. Während nach Darstellung der Veranstalter das Ordnungsamt die Nutzung von Kreide nicht als Ordnungswidrigkeit einstufte, ging die Polizei bei mehreren Gelegenheiten gegen Beteiligte vor.

Im Umfeld einer Demonstration im Juni 2025 kam es zu einem Einsatz, bei dem Beamtinnen und Beamte gegen Personen vorgingen, die auf der Straße mit Kreide schrieben. Der Vorwurf lautete auf unverhältnismäßiges Vorgehen. Ein Journalist dokumentierte die Situation per Handyvideo und veröffentlichte Ausschnitte über soziale Medien. Später erstatteten beteiligte Polizisten Anzeige gegen ihn.

Parallel wurden in Münster sogenannte Gefährderansprachen sowie Durchsuchungen im Zusammenhang mit Kreideaktionen öffentlich thematisiert. Kritiker werteten dies als Versuch, politisches Engagement einzudämmen.

Das Urteil: „Zeitgeschehen“ darf gezeigt werden

Vor dem Amtsgericht ging es um die Frage, ob das Filmen und Veröffentlichen der Sequenzen strafbar war. Der Richter stellte klar, dass es sich bei dem dokumentierten Einsatz um ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung handele. Die Veröffentlichung sei daher zulässig gewesen. Der Journalist wurde freigesprochen.

Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler erklärte nach der Entscheidung: „Der Freispruch ist nicht nur ein Erfolg für den Angeklagten, sondern auch für die Meinungsfreiheit. Wer sich eine begründete Meinung bilden will, braucht Fakten und eben auch Bilder.“

Scharfe Kritik von politischen Gruppen

Die Partei Die Linke Münster sieht sich durch das Urteil bestätigt. Kreissprecherin Patricia Niehaus erklärte: „Das Gerichtsverfahren gegen den Journalisten fügt sich ein in ein Gesamtbild von Willkür und Einschüchterungsversuchen seitens der Polizei.“ Die Behörde habe versucht, eine kritische Demonstration zu verhindern und kurz vor Beginn das Verwenden von Straßenkreide untersagt, ohne dies stichhaltig zu begründen.

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Auch die VVN-BdA Münster begrüßte den Freispruch ausdrücklich. Vorstandsmitglied Detlef Lorber sagte: „Aufzeigen, was ist, darf niemals zu staatlichen Repressionen führen.“ Der Staat dürfe junge Menschen, die sich antifaschistisch engagierten, nicht einschüchtern.

Melanie Hirsch vom Protest- und Recherchekollektiv Busters sprach von einem strukturellen Problem. „Zu einer Verurteilung führt das nur selten, aber der Druck durch laufende Verfahren hat häufig zur Folge, dass sich Menschen nicht mehr trauen, politisch aktiv zu sein“, erklärte sie. Das Vorgehen habe aus ihrer Sicht „System“.

Filmen von Polizeieinsätzen: Komplexe Rechtslage

Der Fall zeigt zugleich, wie sensibel die Rechtslage ist. Das Filmen von Polizeieinsätzen ist nicht grundsätzlich verboten. Entscheidend sind Details: Wird nur gefilmt oder auch Ton aufgezeichnet? Sind einzelne Personen identifizierbar? Erfolgt eine Veröffentlichung?

Relevante Vorschriften finden sich unter anderem im Kunsturhebergesetz zur Veröffentlichung von Bildnissen. Bei Tonaufnahmen kann § 201 Strafgesetzbuch einschlägig sein, unter Umständen auch § 201a StGB. Ob eine Veröffentlichung zulässig ist, hängt regelmäßig davon ab, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

Das Amtsgericht hat nun betont, dass die Dokumentation staatlichen Handelns unter bestimmten Voraussetzungen vom Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt sein kann. Eine generelle Erlaubnis oder ein pauschales Verbot lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.

Debatte dürfte weitergehen

Der Kreide-Konflikt hat Münster bereits im vergangenen Jahr polarisiert. Während Aktivistinnen und Aktivisten von Kriminalisierung sprechen, verweist die Polizei auf ihre Aufgabe, Gefahren abzuwehren und Versammlungen zu begleiten.

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