Diskriminierung durch Behörden: NRW schafft neue Rechte

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Nordrhein-Westfalen führt ein Landesantidiskriminierungsgesetz ein. Der Landtag hat die Neuregelung am 16. Juli 2026 beschlossen. Sie schafft erstmals eigene Ansprüche bei Benachteiligungen durch Landesbehörden und sieht eine unabhängige Ombudsstelle vor. Die Stadt Münster und ihre kommunalen Ämter fallen allerdings nicht darunter.

Betroffene können Abhilfe und Entschädigung fordern

Wer durch eine öffentliche Stelle des Landes diskriminiert wird, kann künftig die Beendigung der Benachteiligung verlangen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Schadensersatz und eine Entschädigung für immaterielle Schäden möglich. Die Ansprüche richten sich gegen die zuständige Behörde, nicht gegen einzelne Mitarbeiter.

Für den Nachweis reicht es zunächst, Tatsachen vorzulegen, die eine Diskriminierung überwiegend wahrscheinlich machen. Anschließend muss die Landesstelle darlegen, dass kein Verstoß vorlag.

Unabhängige Ombudsstelle soll vermitteln

Das Land muss eine fachlich unabhängige Ombudsstelle einrichten. Sie soll Betroffene beraten, Auskünfte bei Behörden einholen und auf eine außergerichtliche Einigung hinwirken. Einsicht in Personalakten ist ausgeschlossen.

Die Ombudsstelle entscheidet weder über Schadensersatz noch ersetzt sie ein Gerichtsverfahren. Anerkannte Antidiskriminierungsverbände dürfen Betroffene unterstützen und Verstöße gegenüber Landesstellen beanstanden.

Welche Benachteiligungen erfasst werden

Das Gesetz schützt unter anderem vor Diskriminierung wegen rassistischer, antisemitischer oder antiziganistischer Zuschreibungen, der Nationalität, des Geschlechts, der Herkunft, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung.

Einbezogen werden auch Elternschaft, familiäre Fürsorgeverantwortung, Mehrfachdiskriminierungen sowie Benachteiligungen durch automatisierte Verfahren.

Das gilt für Münster

In Münster fällt insbesondere die Bezirksregierung als Landesbehörde unter das neue Gesetz. Auch weitere Dienststellen des Landes können erfasst sein. Die Stadtverwaltung, Bürgerbüros und andere kommunale Ämter sind dagegen ausgenommen. Die neuen Ansprüche gelten in Münster somit nur gegenüber Landesstellen.

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