
Tecklenburg. Ein 74-jähriger Rentner aus Lienen hat über Monate hinweg ein Ehepaar mit ständigen Telefonanrufen bedrängt – teilweise bis zu elf Mal am Tag. Da die betroffene Rufnummer gleichzeitig auch als Firmenanschluss genutzt wurde, waren die Opfer nahezu durchgehend erreichbar und berichteten von einem erheblichen Leidensdruck. Selbst das Ignorieren der Anrufe brachte keine Ruhe: Der Mann wählte dann nur noch häufiger.
Bereits 2021 war der Rentner wegen ähnlicher Telefonbelästigungen angezeigt worden. Ein erstes Verfahren wurde 2024 eingestellt, da er bislang nicht vorbestraft war. Der nun vor Gericht behandelte Fall zeigt jedoch, dass die damalige Warnung keine Wirkung hatte. Im Sommer 2025 intensivierte sich die Nachstellung erneut – diesmal über mehrere Monate.
Die Staatsanwaltschaft erließ einen Strafbefehl wegen Nachstellung gemäß § 238 StGB. Der Angeklagte legte zunächst Widerspruch ein, sodass es am 3. Dezember 2025 zur Verhandlung vor dem Amtsgericht Tecklenburg kam. Dort ließ er über seinen Anwalt einräumen, für die zahlreichen Anrufe verantwortlich zu sein.
Die Verteidigung beantragte eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen nach § 153a StPO. Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Gericht lehnten dies jedoch ab. Die behauptete Motivation des Mannes – eine offene Forderung von 4.500 Euro gegenüber der insolventen Firma des Opfers – sei zivilrechtlich zu klären und rechtfertige keine langfristige Belästigung, so das Gericht.
Nach der Ablehnung des Einstellungsantrags zog der Angeklagte seinen Widerspruch zurück. Damit wurde der Strafbefehl rechtskräftig. Der Mann erhielt eine Verwarnung mit dem Vorbehalt einer Geldstrafe. Sollte er innerhalb der nächsten zwei Jahre erneut eine solche Tat begehen, wird eine Geldstrafe in Höhe von 1.800 Euro fällig.
Wie die Betroffenen berichten, hörten die Anrufe erst auf, als 2025 die Tochter des Täters über dessen Verhalten informiert wurde. Diese zeigte sich überrascht und sorgte dafür, dass die Nachstellungen endeten.
Beharrliche Anrufe zählen zu den häufigsten Formen der Nachstellung. Sie können Betroffene psychisch erheblich belasten und fallen klar unter den Tatbestand des Stalkings, wenn sie systematisch und über längere Zeit erfolgen. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu mehreren Jahren Freiheitsstrafe. Verwarnungen mit Strafvorbehalt sollen Täter zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung bewegen.