
Münster. Mehr als sechs Jahre nach dem ersten Corona-Ausbruch in Deutschland beschäftigt das Virus weiterhin die Gerichte. Vor dem Verwaltungsgericht Münster geht es nun um eine grundsätzliche Frage: Kann sich eine Lehrkraft bei einer Klassenfahrt im Dienst mit Corona angesteckt haben – und zählt das dann als Dienstunfall? Die Entscheidung könnte Signalwirkung für zahlreiche ähnliche Fälle in Nordrhein-Westfalen haben.
Nach Darstellung des Klägers nahm er Ende 2022 an einer mehrtägigen Klassenfahrt nach Berlin teil. Rund 80 Schülerinnen und Schüler sowie acht Lehrkräfte waren beteiligt. Kurz nach der Rückkehr wurde bei ihm eine Corona-Infektion festgestellt. Er geht davon aus, dass sich die Ansteckung während der Reise und damit im Rahmen des Dienstes ereignete.
Das Land Nordrhein-Westfalen lehnt eine Anerkennung bislang ab. Die Begründung: Eine Corona-Infektion könne nur dann als Dienstunfall gewertet werden, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die Ansteckung in Ausübung oder infolge des Dienstes erfolgt sei. Ein konkretes Infektionsgeschehen während der Klassenfahrt sei nicht nachweisbar.
Im Kern geht es um die Frage, welches Beweismaß anzulegen ist. Während der Kläger eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügen lassen möchte, pocht das Land auf den sogenannten Vollbeweis.
Rechtlich stützt sich die Bewertung auf das Landesbeamtenversorgungsgesetz Nordrhein-Westfalen. Danach gilt ein Dienstunfall grundsätzlich als plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis mit äußerer Einwirkung, das in Ausübung des Dienstes eintritt. Dienstreisen zählen ausdrücklich dazu, was Klassenfahrten einschließt.
Problematisch ist bei Infektionskrankheiten jedoch, dass sich Ort und Zeitpunkt der Ansteckung häufig nicht eindeutig bestimmen lassen.
Eine Sonderregelung sieht das Gesetz für bestimmte Krankheiten vor. Erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der aufgrund der dienstlichen Tätigkeit einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt ist, kann eine gesetzliche Vermutung greifen. Diese verweist auf die Berufskrankheiten-Verordnung, in der Infektionskrankheiten erfasst sind.
Allerdings ist diese Regelung typischerweise auf Berufe mit erhöhter Exposition zugeschnitten, etwa im Gesundheitsdienst oder in Laboren. Ob eine Klassenfahrt mit zahlreichen Kontakten als vergleichbare besondere Gefährdung einzustufen ist, wird im Verfahren eine zentrale Rolle spielen.
Gerichte haben sich bereits mehrfach mit ähnlichen Konstellationen befasst. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies 2022 mehrere Klagen von Lehrkräften ab, weil weder der konkrete Infektionsort noch ein besonderes Gefährdungsniveau nachweisbar gewesen seien.
Auch das Bundesverwaltungsgericht stellte im Juni 2025 klar, dass eine bloß plausible Möglichkeit einer Ansteckung im Dienst nicht ausreiche. Erforderlich sei eine konkrete Zuordnung zu Ort und Zeitpunkt. Ein Anscheinsbeweis komme nicht in Betracht. Beweiserleichterungen seien nur bei vergleichbarer besonderer Exposition denkbar.
In Einzelfällen wurde eine Anerkennung jedoch bejaht, wenn ein klar abgrenzbares Ausbruchsgeschehen mit deutlich erhöhter Ansteckungsgefahr nachgewiesen werden konnte.
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