
Niedersachsen ändert grundlegend den Umgang mit minderjährigen Schülerinnen und Schülern, die ihrer Schulpflicht nicht nachkommen. Seit Beginn des Schuljahres 2026/27 können Minderjährige wegen eigener Schulpflichtverletzungen nicht mehr mit einem Bußgeld belegt werden. Damit entfällt für sie auch der Weg in den Jugendarrest, der zuvor als Folge nicht gezahlter Geldbußen möglich war. Stattdessen sollen Jugendhilfe, Schulsozialarbeit und Schulpsychologie stärker in den Mittelpunkt rücken. Gleichzeitig baut das Land eine Schüler-ID auf, mit der Bildungswege künftig besser nachvollzogen werden sollen.
Grundlage für den Kurswechsel ist eine Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes, die der Landtag im Juni 2026 beschlossen hat. Das Änderungsgesetz wurde am 25. Juni veröffentlicht. § 176 des Schulgesetzes stellt das eigene Nichterfüllen der Schulpflicht nun nur noch bei Volljährigen als Ordnungswidrigkeit unter Bußgeldandrohung.
Die Änderung bedeutet nicht, dass die Schulpflicht abgeschafft oder regelmäßiges Fernbleiben vom Unterricht folgenlos wird. Sie verändert vielmehr, gegen wen sich ordnungsrechtliche Sanktionen richten können.
Erziehungsberechtigte bleiben verpflichtet, schulpflichtige Kinder zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten. Verstoßen sie gegen diese Pflicht, kann dies weiterhin als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einem Bußgeld geahndet werden. Auch volljährige Schülerinnen und Schüler können weiterhin selbst belangt werden, wenn sie ihrer Schulpflicht nicht nachkommen.
Für Minderjährige entfällt dagegen die bisherige Bußgeldkette. Damit kann aus einem von ihnen nicht gezahlten Bußgeld wegen Schulversäumnissen auch kein Jugendarrest mehr entstehen.
Die Neuregelung war bereits während der parlamentarischen Beratungen ausdrücklich mit dem Umgang mit Schulabsentismus begründet worden. In einer Anhörung des Kultusausschusses begrüßte der Verband Bildung und Erziehung die geplante Änderung und verwies darauf, dass zuvor mehrere hundert Jugendliche wegen Schulversäumnissen Arrest verbüßt hätten. Zugleich wurde als Ziel formuliert, bei Minderjährigen stärker auf Prävention und Unterstützung zu setzen.
Kultusministerin Julia Willie Hamburg will bei wiederholtem Fernbleiben zunächst stärker auf Unterstützung setzen. Nach ihren aktuellen Angaben soll künftig zunächst das Jugendamt einbezogen werden und Kontakt mit der Familie aufnehmen. Erst wenn diese Unterstützung nicht greift, soll das Ordnungsamt zum Zuge kommen. Zugleich sollen Schulsozialarbeit und Schulpsychologie weiter ausgebaut werden.
Hinter diesem Ansatz steht die Einschätzung, dass länger andauernde Schulverweigerung sehr unterschiedliche Ursachen haben kann. Dazu können schulische Probleme ebenso gehören wie psychische Belastungen oder Schwierigkeiten im familiären Umfeld. Die neue Rechtslage trennt deshalb stärker zwischen minderjährigen Betroffenen und den Erwachsenen, die für die Einhaltung der Schulpflicht verantwortlich sind.
Die Schulpflicht selbst bleibt bestehen. In Niedersachsen beginnt sie grundsätzlich mit dem Schuljahr, in dem ein Kind das sechste Lebensjahr vollendet hat oder bis zum folgenden 30. September sechs Jahre alt wird. Für Kinder mit Geburtstag zwischen Anfang Juli und Ende September bestehen besondere Möglichkeiten, die Einschulung um ein Jahr zu verschieben.
Parallel zur Änderung bei den Sanktionen treibt Niedersachsen ein weiteres Projekt voran. Schülerinnen und Schüler sollen künftig über eine eindeutige Identifikationsnummer im Schulsystem geführt werden.
Die gesetzliche Grundlage dafür ist Teil der 2026 beschlossenen Schulgesetznovelle. Das Kultusministerium bezeichnet die Schüler-ID als Bestandteil einer zentralen Schulverwaltungsdatenbank. Perspektivisch soll damit auch ein statistisches Bildungsregister verbunden werden. Nach Angaben des Ministeriums soll das System Informationen über Bildungswege liefern und insbesondere Übergänge sowie Abbrüche besser sichtbar machen.
Die Schüler-ID ist damit mehr als eine neue Nummer auf Verwaltungsunterlagen. Sie soll ermöglichen, Schülerinnen und Schüler bei einem Wechsel zwischen Schulen eindeutig zuzuordnen und zu erkennen, wenn ein schulpflichtiges Kind das Bildungssystem verlässt, ohne an anderer Stelle erfasst zu werden.
Hamburg erklärte im Landtag zudem, sensible Informationen sollten über eine Vertrauensstelle verarbeitet werden, die als Datentreuhänder fungiert. Die konkrete Umsetzung muss daher nicht nur organisatorische, sondern auch datenschutzrechtliche Anforderungen erfüllen. In der parlamentarischen Anhörung hatten Verbände genau auf diesen Punkt hingewiesen und eine sorgfältige Prüfung der Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe von Schülerdaten verlangt.
Das Konzept reicht über die klassische Schulpflichtkontrolle hinaus. Niedersachsen hat nach Angaben des Kultusministeriums außerdem die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit mit den Jugendberufsagenturen erweitert.
Kontaktdaten von jungen Menschen, die die Schule ohne erkennbare Anschlussperspektive verlassen, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen weitergegeben werden. Dadurch sollen Beratungsstellen früher reagieren und beispielsweise beim Übergang in Ausbildung oder andere Bildungsangebote unterstützen können.
Die Kombination aus Schüler-ID, stärkerem Datenaustausch und früherer sozialpädagogischer Unterstützung verfolgt damit ein gemeinsames Ziel: Kinder und Jugendliche sollen nach einem Schulwechsel, bei häufigem Fehlen oder beim vorzeitigen Verlassen der Schule nicht unbemerkt aus dem Bildungssystem herausfallen.
Überregional ist wichtig, dass das Schulrecht in Deutschland weitgehend Sache der Länder ist. Es gibt deshalb keine bundesweit identischen Verfahren gegen Schulpflichtverletzungen. Die Länder regeln selbst, welche Ordnungsmaßnahmen vorgesehen sind und wie Schulen, Jugendämter und Ordnungsbehörden bei wiederholtem Fernbleiben zusammenarbeiten. Die Kultusministerkonferenz führt entsprechend getrennte Schulgesetze für die einzelnen Bundesländer auf.
Niedersachsen entscheidet sich mit seiner Reform nun ausdrücklich dagegen, minderjährige Schülerinnen und Schüler selbst über das Ordnungswidrigkeitenrecht bis hin zum Arrest zu sanktionieren. Das bedeutet jedoch keine Lockerung der Schulpflicht. Vielmehr verschiebt sich der Schwerpunkt: Bei Kindern und Jugendlichen sollen zunächst pädagogische und sozialstaatliche Instrumente greifen, während die rechtliche Verantwortung der Erziehungsberechtigten bestehen bleibt.
Die Schüler-ID ergänzt diesen Ansatz um eine technische und statistische Komponente. Wie gut sich damit Schulabbrüche oder nicht erfolgte Wiederanmeldungen tatsächlich verhindern lassen, wird sich erst nach der vollständigen Einführung des Systems zeigen.
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