Mehr Drohnen in Münster-Ost: Behörde warnt vor vorschnellem Verdacht

Drohne mit Sprengvorrichtung: Experte sieht russisches Angriffsmuster
Symbolbild: Diana Măceşanu

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Berichte über Drohnensichtungen in Münster-Ost haben die Lokalpolitik beschäftigt. Die SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Münster-Ost fragte bei der Verwaltung nach, wie mit unerwünschten Drohnenflügen umzugehen ist und welche Möglichkeiten Behörden haben. Die Antwort der Bezirksregierung Münster fällt differenziert aus: Allein daraus, dass eine Drohne über einem Gebiet zu sehen ist, lässt sich nicht ableiten, dass ihr Betrieb illegal ist.

SPD thematisiert Sorgen um Privatsphäre

Auslöser der Anfrage vom 3. September waren nach Angaben der SPD-Fraktion Berichte von Anwohnern über häufiger wahrgenommene Drohnen. Die Fraktion verwies dabei insbesondere auf mögliche Foto- und Videoaufnahmen sowie die damit verbundenen Fragen zum Schutz der Privatsphäre.

Sie wollte unter anderem wissen, wie Bürger bei unerwünschten Drohnensichtungen reagieren sollen, ob Stadt und Polizei zusammenarbeiten und ob private Drohnenflüge grundsätzlich untersagt werden könnten.

Die Bezirksregierung Münster macht in ihrer Stellungnahme vom 22. September deutlich, dass die Rechtslage vom konkreten Flug abhängt. In der sogenannten offenen Kategorie können Drohnen unter bestimmten Voraussetzungen auch innerhalb bebauter Bereiche genehmigungsfrei betrieben werden. Deshalb kann bei einer bloßen Sichtung nicht automatisch von einem unerlaubten Flug ausgegangen werden.

Auch gewerbliche Drohnen sind regelmäßig unterwegs

Hinzu kommt, dass Drohnen nicht nur privat eingesetzt werden. Die Bezirksregierung nennt unter anderem Dachdecker bei Inspektionen, Vermesser, Medienvertreter sowie öffentliche Verwaltungen als Nutzer. Aus der Beobachtung einer Drohne allein lässt sich daher nicht erkennen, zu welchem Zweck sie eingesetzt wird.

Für bestimmte Bereiche gelten allerdings zusätzliche Einschränkungen. Bei Flügen über Wohngrundstücken greifen besondere Vorgaben der Luftverkehrs-Ordnung. Je nach Fall kann die Zustimmung des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten erforderlich sein. Sind die Voraussetzungen für einen erlaubnisfreien Flug nicht erfüllt, kann eine Ausnahmegenehmigung notwendig werden.

Bei konkretem Verdacht kann die Polizei eingeschaltet werden

Unterschieden werden muss zudem zwischen Verstößen gegen Luftverkehrsvorschriften und möglichen Eingriffen in die Privatsphäre. Verstöße gegen luftrechtliche Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Geht es dagegen beispielsweise um mögliche Verletzungen der Privatsphäre oder des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, können sich Betroffene an Polizei oder Staatsanwaltschaft wenden. Bei einem gerade stattfindenden Verdachtsfall kann die Polizei versuchen, den Verantwortlichen zu identifizieren und die Rechtmäßigkeit des Drohnenfluges zu überprüfen. Gegebenenfalls können auch Mitarbeiter des Ordnungsamtes tätig werden.

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