
Die Bundesregierung will den Kassenbon in Deutschland grundlegend umstellen. Vom 1. Januar 2028 an sollen Geschäfte ihre Kaufbelege grundsätzlich digital bereitstellen. Ein automatischer Ausdruck auf Papier wäre dann nicht mehr notwendig. Verbraucher sollen allerdings weiterhin eine gedruckte Quittung verlangen können. Der entsprechende Gesetzentwurf wurde bereits vom Bundeskabinett verabschiedet und befindet sich inzwischen im parlamentarischen Verfahren. Neben der Umstellung auf digitale Belege plant die Koalition eine neue Registrierkassenpflicht für Unternehmen.
Mit dem geplanten Gesetz verändert sich vor allem die Bereitstellung von Kaufbelegen. Anstelle eines ausgedruckten Kassenzettels sollen Händler ihren Kunden einen digitalen Nachweis über den Einkauf anbieten. Dafür kommen unterschiedliche technische Verfahren infrage.
Eine Möglichkeit ist ein QR-Code, der nach dem Bezahlen auf einem Kassendisplay erscheint. Kunden können diesen mit ihrem Smartphone scannen und den Beleg herunterladen. Auch Downloadlinks oder die Bereitstellung über ein bestehendes Kundenkonto sind vorgesehen.
Eine Verpflichtung, den elektronischen Beleg tatsächlich herunterzuladen oder anzunehmen, soll es nach Angaben des Bundesfinanzministeriums nicht geben. Wer keine Quittung benötigt, kann weiterhin darauf verzichten.
Für Verbraucher ohne Smartphone bleibt eine wichtige Regel bestehen: Wer einen Papierbeleg verlangt, soll ihn auch künftig erhalten. Die Bundesregierung hat ausdrücklich klargestellt, dass Papierquittungen nicht vollständig abgeschafft werden sollen.
Wie sämtliche technischen Vorgaben für Händler ausgestaltet werden, ist noch nicht abschließend geklärt.
Die geplante Reform betrifft eine Regelung, die in Deutschland seit dem 1. Januar 2020 gilt. Unternehmen mit entsprechenden elektronischen Kassensystemen müssen seitdem für ihre Geschäftsvorgänge Belege erstellen und den Kunden anbieten.
Allerdings schreibt das geltende Recht nicht grundsätzlich einen Papierausdruck vor. Schon heute können Händler elektronische Belege ausstellen. Auch ein QR-Code, über den Kunden ihre Quittung abrufen können, ist bereits zulässig. Eine allgemeine Bagatellgrenze für kleine Einkäufe gibt es bei der Belegausgabepflicht nicht.
Die Bundesregierung will daher nicht sämtliche Nachweispflichten abschaffen, sondern das bisherige System verändern. Unternehmen sollen ihre Belege künftig grundsätzlich elektronisch bereitstellen, während die gedruckte Variante nur noch auf ausdrücklichen Kundenwunsch ausgegeben wird.
Der Gesetzentwurf geht deutlich über die Umstellung der Kassenbons hinaus. Ab Anfang 2028 sollen Unternehmen ab einem jährlichen Gesamtumsatz von 100.000 Euro grundsätzlich elektronische Registrierkassen einsetzen müssen.
Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums gibt es in Deutschland noch rund 115.000 sogenannte offene Ladenkassen. Bei solchen Kassensystemen werden Einnahmen ohne elektronische Registrierkasse erfasst, beispielsweise in handschriftlichen Kassenaufzeichnungen.
Die Bundesregierung will die digitale Erfassung ausweiten, um die Nachvollziehbarkeit von Umsätzen zu verbessern und Steuerhinterziehung zu erschweren. Elektronische Kassensysteme müssen dabei bestimmte Anforderungen erfüllen, darunter den Einsatz einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung.
Nicht sämtliche kleineren Betriebe sollen automatisch unter die neue Kassenpflicht fallen. Vorgesehen ist eine Ausnahme für Steuerpflichtige mit jährlichen Barumsätzen unter 12.000 Euro. Darüber hinaus soll das Bundesfinanzministerium weitere Befreiungen durch eine Rechtsverordnung festlegen können.
Als mögliche Anwendungsfälle nennt die Bundesregierung unter anderem Vertrauenskassen auf Selbsterntefeldern sowie bestimmte Formen der landwirtschaftlichen Direktvermarktung.
Mit der Umstellung verbindet die Bundesregierung das Ziel, Unternehmen von laufenden Kosten zu entlasten. Nach ihrer Berechnung könnte sich der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft durch den Wegfall der bisherigen Papierausgabe um rund 106 Millionen Euro reduzieren.
Weniger ausgedruckte Kassenzettel sollen außerdem den Papierverbrauch senken. Die Einsparung ist allerdings eine Prognose der Bundesregierung und kein bereits nachgewiesener Effekt.
Gleichzeitig soll das Gesetz zusätzliche Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung schaffen. Vorgesehen sind neue Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen die Kassenpflicht und die Belegbereitstellung sowie ein eigener Steuerstraftatbestand für den Einsatz und Vertrieb bestimmter Manipulationssoftware.
Die geplante Digitalisierung stößt bei Wirtschaftsverbänden auf unterschiedliche Reaktionen. Der Handelsverband Deutschland (HDE) kritisiert, dass die bisherige Belegpflicht nicht vollständig entfällt, sondern durch eine elektronische Bereitstellungspflicht ersetzt werden soll.
HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth warnte nach dem Kabinettsbeschluss vor erheblichen Investitionen für betroffene Unternehmen. Besonders bei umfangreichen Einkäufen könnten zusätzliche technische Systeme erforderlich werden, um digitale Belege auf Servern bereitzustellen und Kunden über einen QR-Code zugänglich zu machen.
Der Digitalverband Bitkom bewertet die verpflichtende elektronische Erfassung von Umsätzen dagegen grundsätzlich positiv. Sie könne Manipulationen erschweren und die Digitalisierung des Handels voranbringen. Gleichzeitig weist der Verband darauf hin, dass die Umstellung für viele Unternehmen zunächst Aufwand verursacht. Er fordert deshalb eindeutige, praxistaugliche Vorgaben und ausreichend Zeit für die Einführung.
Das Bundeskabinett beschloss den Entwurf des Bundesfinanzministeriums am 23. September 2026. Am 9. Oktober wurde er unter der Bundesratsdrucksache 585/26 an die Länderkammer übermittelt.
Nach dem dokumentierten Verfahrensstand vom 17. Oktober 2026 war der Gesetzentwurf dem Bundesrat zugeleitet, dort aber noch nicht abschließend beraten. Auch die erforderlichen parlamentarischen Beschlüsse stehen aus. Laut Entwurf handelt es sich um ein zustimmungsbedürftiges Gesetz.
Der vorgesehene Starttermin für die elektronische Belegbereitstellung und die neue Kassenpflicht ist der 1. Januar 2028. Bis zur endgültigen Verabschiedung können sich einzelne Bestimmungen noch verändern.
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