
Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Bankkunden bei unberechtigten Abbuchungen gestärkt. Nach einem Urteil vom 15. Oktober 2026 müssen Banken Geld grundsätzlich unverzüglich zurückerstatten, wenn eine Zahlung ohne Zustimmung des Kontoinhabers erfolgt ist. Das gilt auch dann, wenn das Kreditinstitut dem Kunden grobe Fahrlässigkeit vorwirft. Das EuGH-Urteil zu Phishing betrifft damit eine zentrale Streitfrage zwischen Banken und geschädigten Kontoinhabern in der Europäischen Union.
Die Entscheidung in der Rechtssache C-70/25 stellt allerdings keinen Freibrief für den sorglosen Umgang mit Zugangsdaten dar. Banken dürfen unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Schadensersatz verlangen. Sie müssen die nicht autorisierte Zahlung jedoch zunächst erstatten und können erst anschließend mögliche Ansprüche gegen ihre Kunden geltend machen.
Ausgangspunkt war ein Fall in Polen. Eine Bankkundin hatte auf einer Onlineplattform einen Artikel zum Verkauf angeboten. Ein vermeintlicher Interessent schickte ihr einen Link, über den sie angeblich den Verkauf bestätigen sollte. Tatsächlich führte der Link auf eine gefälschte Internetseite, die dem Onlinebanking ihrer Bank ähnelte. Die Frau gab dort ihre Zugangsdaten ein. Anschließend überwies ein Dritter einen Betrag von umgerechnet rund 700 Euro von ihrem Konto.
Die Kundin informierte ihre Bank am folgenden Tag. Das Kreditinstitut verweigerte jedoch die Rückzahlung, weil es der Frau vorwarf, ihre Zugangsdaten nicht ausreichend geschützt zu haben. Der Rechtsstreit gelangte vor ein polnisches Gericht, das den Europäischen Gerichtshof um eine Auslegung des europäischen Zahlungsdiensterechts bat. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob der Vorwurf grober Fahrlässigkeit eine sofortige Erstattung ausschließen kann.
Der EuGH stellte klar, dass Zahlungsdienstleister bei nicht autorisierten Zahlungen grundsätzlich unverzüglich handeln müssen. Spätestens bis zum Ende des Geschäftstags, der auf die Kenntnisnahme oder Meldung folgt, muss der Betrag erstattet werden. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Kunde den nicht autorisierten Vorgang unverzüglich meldet. Ein bloßer Hinweis der Bank auf eine mögliche grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus, um die Rückzahlung aufzuschieben.
Eine eng begrenzte Ausnahme besteht, wenn die Bank berechtigte Gründe für den Verdacht hat, dass der Kontoinhaber selbst betrügerisch gehandelt hat, und diese Gründe der zuständigen Behörde schriftlich mitteilt. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob ein Kunde durch sein Verhalten einen unbefugten Zugriff ermöglicht hat. Kann die Bank eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung nachweisen, darf sie die daraus entstandenen Schäden später zurückfordern. Die Beweislast liegt dabei beim Zahlungsdienstleister.
Auch in Deutschland ist die Erstattung nicht autorisierter Zahlungsvorgänge bereits gesetzlich geregelt. Paragraf 675u des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet Banken zur unverzüglichen Rückzahlung. Paragraf 675v regelt dagegen mögliche Schadensersatzansprüche gegen Kunden bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Mit seiner Entscheidung verdeutlicht der EuGH, dass diese beiden Fragen getrennt behandelt werden müssen. Die Auslegung des europäischen Rechts ist auch für deutsche Gerichte bei vergleichbaren Streitfällen maßgeblich.
Für Betroffene ist besonders die Unterscheidung zwischen einer nicht autorisierten Zahlung und einer selbst freigegebenen Überweisung wichtig. Wer beispielsweise durch Täuschung selbst eine Überweisung veranlasst, kann sich nicht automatisch auf dieselben Erstattungsregeln berufen. Entscheidend ist, ob der Kontoinhaber dem konkreten Zahlungsvorgang rechtlich wirksam zugestimmt hat. Eine technisch erfolgreiche Anmeldung oder Authentifizierung beweist nach deutschem Recht für sich genommen noch nicht, dass eine Zahlung autorisiert wurde.
Wer eine unberechtigte Abbuchung feststellt, muss seine Bank unverzüglich informieren. Nach Paragraf 676b BGB gilt grundsätzlich zudem eine Höchstfrist von 13 Monaten für die Meldung solcher Zahlungsvorgänge, wobei der Fristbeginn von der vorgeschriebenen Unterrichtung durch die Bank abhängt. Das aktuelle Urteil stärkt insbesondere die Position derjenigen Kunden, deren Bank eine Rückzahlung allein mit dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit verweigert. Ob sie den Schaden am Ende selbst tragen müssen, hängt weiterhin von den Umständen des Einzelfalls ab.
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