In Münster wird eine wichtige Frage geklärt: Was zählt beim Wurst Wiegen? Sind es nur die essbaren Teile oder auch die nicht essbare Hülle und die Verschlussclips? Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) verhandelt am Donnerstag (14.00 Uhr) in einem Fall, der diese Frage beantwortet.
Im Mittelpunkt steht ein Streit zwischen einer Firma aus dem Kreis Warendorf und dem Eichamt. Bei einer Kontrolle im Jahr 2019 stellte das Eichamt bei verschiedenen Sorten von Schmierleberwurst fest, dass das Gewicht der Fertigpackungen um einige Gramm abwich. Die Stichproben ergaben Abweichungen von durchschnittlich 2,3 bis 2,6 Gramm. Laut Verpackung sollten 130 Gramm Inhalt enthalten sein.
Die Behörden untersagten daraufhin den Verkauf der betroffenen Produkte. Die Firma fühlte sich ungerecht behandelt, da diese Praxis bisher nicht beanstandet wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt war es üblich, dass die nicht essbare Wursthülle und die Verschlussclips zur Nennfüllmenge gezählt wurden. Die Nennfüllmenge bezeichnet die auf der Verpackung angegebene Menge.
Das Verwaltungsgericht Münster gab in der Vorinstanz dem Eichamt zum Wurst Wiegen recht. Nun muss das OVG entscheiden, ob es dieser Sichtweise folgt. Der Streit bezieht sich auf die Lebensmittelinformationsverordnung und die Richtlinie zur Füllmengenprüfung von Fertigpackungen und Maßbehältnissen, kurz RFP.
Da die mündliche Verhandlung erst am Nachmittag beginnt, ist unklar, ob es noch am selben Tag zu einem Urteil kommt. Die Entscheidung des OVG wird jedenfalls richtungsweisend sein und könnte Auswirkungen auf die gesamte Lebensmittelbranche haben. Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten. Klar ist jedoch, dass das Urteil des OVG Münster entscheidende Bedeutung für die Praxis der Lebensmittelkontrollen in Nordrhein-Westfalen haben wird.