
Düren. Im Disziplinarverfahren gegen den suspendierten Landrat Wolfgang Spelthahn (CDU) hat das Oberverwaltungsgericht Münster eine richtungsweisende Entscheidung getroffen. Es erklärte die Kürzung der Dienstbezüge während der vorläufigen Amtsenthebung für rechtmäßig. Spelthahn steht im Fokus staatsanwaltschaftlicher und disziplinarischer Ermittlungen. Der Verdacht: Unregelmäßigkeiten bei der Vergabe von Aufenthaltsgenehmigungen durch die Ausländerbehörde des Kreises Düren. Die Kürzung betrifft sein Ruhegehalt jedoch nicht – bisher ging es um seine laufenden Dienstbezüge.
Seit November 2024 ist Wolfgang Spelthahn als Landrat des Kreises Düren suspendiert. Anlass sind Ermittlungen wegen möglicher Fehler bei der Bearbeitung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige. Im Raum stehen mögliche Pflichtverletzungen innerhalb der Kreisverwaltung, insbesondere in der Ausländerbehörde.
Während die Staatsanwaltschaft strafrechtliche Vorwürfe prüft, laufen gleichzeitig disziplinarrechtliche Maßnahmen. Die Bezirksregierung Köln hatte im Zuge der Suspendierung auch eine Kürzung der Bezüge veranlasst – dagegen klagte Spelthahn zunächst mit Erfolg.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte die vorläufige Amtsenthebung bestätigt, die Kürzung der Bezüge jedoch abgelehnt. Die Begründung: Eine solche Maßnahme sei nur zulässig, wenn eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis realistisch erscheine. Da Spelthahn nach der kommenden Kommunalwahl im Ruhestand sein werde, sei diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Das Urteil sah in dem bevorstehenden Ruhestand eine Grenze für disziplinarische Eingriffe in die Besoldung. Der Fall ging daraufhin in die nächste Instanz.
Im Eilverfahren entschied das Oberverwaltungsgericht Münster nun zugunsten der Bezirksregierung Köln. Das Gericht stellte klar: Der nahende Ruhestand schließt disziplinarische Maßnahmen nicht grundsätzlich aus. Auch während einer Suspendierung bleibe die Disziplinarbehörde handlungsfähig.
Die Kürzung der Bezüge sei daher rechtlich zulässig, selbst wenn keine Entfernung aus dem Dienstverhältnis mehr möglich sei. Damit revidierte das OVG Münster die Sichtweise der Vorinstanz.
Die Entscheidung ist ein Signal für ähnliche Fälle im Beamtenrecht, bei denen Suspendierung und Ruhestand aufeinandertreffen.