
Eine Einigkeit wurde gefunden.
Münster. Der Beginn des Weihnachtsmarktes rückt näher, doch im Umfeld der Salzstraße sorgt eine Entscheidung des Ordnungsamtes bereits für Ärger. Das traditionsreiche Café Lomo, bekannt für seinen Glühweinverkauf aus dem Fenster, darf in diesem Jahr ab 17 Uhr keine Getränke mehr an Passanten ausschenken. Die Stadt Münster begründet die Maßnahme nach eigenen Angaben mit Sicherheitsaspekten: Durch die hohe Besucherzahl während des Weihnachtsmarktes sei die Durchgangsbreite in diesem Bereich zeitweise zu gering.
Der Familienbetrieb, der seit rund zwei Jahrzehnten an der Ecke Heinrich-Brüning-Straße beheimatet ist, trifft die Auflage hart. In der Adventszeit erwirtschaftet das Café einen erheblichen Teil seines Jahresumsatzes. Der Außer-Haus-Verkauf galt bislang als festes Ritual im vorweihnachtlichen Trubel – direkt gegenüber des Weihnachtsmarktes an der Dominikanerkirche.
Die Betreiber sehen in der Maßnahme eine Ungleichbehandlung und haben beim Verwaltungsgericht Münster Klage eingereicht. Sie halten die Einschränkung für unverhältnismäßig, da andere Verkaufsstellen in unmittelbarer Nähe nicht betroffen seien. Auch der Zeitpunkt der Verfügung kurz vor Beginn des Marktes sorgt für Unverständnis, da Personal bereits eingeplant und Waren eingekauft worden seien.
Die Stadt verweist darauf, dass es in den vergangenen Jahren wiederholt Gespräche mit dem Café gegeben habe, um eine Lösung zu finden. Diese seien jedoch ohne Ergebnis geblieben. Mit Verweis auf das laufende Verfahren macht die Verwaltung derzeit keine weiteren Angaben.
Das Münsteraner Verfahren reiht sich ein in eine Debatte, die auch andere Städte seit Jahren beschäftigt: Wie viel Straßenverkauf ist in der Vorweihnachtszeit zulässig – und wo beginnt die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit?
In Leipzig etwa wurde 2020 ein stadtweites Glühwein-to-go-Verbot verhängt, um Menschenansammlungen zu vermeiden. Auch in Stuttgart kam es in den letzten Jahren zu Auseinandersetzungen zwischen Marktbetreibern und umliegender Gastronomie, nachdem dort der Außer-Haus-Verkauf stärker eingeschränkt worden war. München wiederum hat klare Regeln für die Nutzung öffentlicher Flächen festgelegt: Wer auf Gehwegen verkauft, muss mindestens 1,60 Meter Durchgangsbreite freihalten – andernfalls droht der Entzug der Sondernutzungserlaubnis.
Andere Städte wie Hamburg, Nürnberg oder Dortmund setzen inzwischen auf ausgefeilte Sicherheitskonzepte mit festgelegten Konsumzonen. Dort ist der Verkauf von Glühwein außerhalb der offiziellen Marktflächen zwar nicht grundsätzlich verboten, aber räumlich und zeitlich klar begrenzt. Ziel ist überall dasselbe: den Besucherstrom zu lenken und Engstellen zu vermeiden.
Der Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Münster könnte richtungsweisend sein. Denn er betrifft die Frage, wie weit Kommunen gehen dürfen, wenn sie den Betrieb von Gastronomiebetrieben während stark frequentierter Veranstaltungen regulieren.