
Münster. Barrierefreies Wohnen und inklusive Wohnquartiere sollen in Münster weiterhin als Grundlage der Stadtplanung berücksichtigt werden. Die Stadtverwaltung hat dazu eine Berichtsvorlage vorgelegt, in der sie darlegt, wie Inklusion und Barrierefreiheit bereits heute Teil der Planungs- und Verwaltungsarbeit sind. Anlass ist eine Anregung der Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen, wie die Stadt Münster mitteilt.
Nach Darstellung der Stadtverwaltung werden Inklusion und Barrierefreiheit bei der Entwicklung neuer Wohngebiete und -projekte grundsätzlich mitgedacht. Inklusive Wohngebiete zeichnen sich demnach dadurch aus, dass sie sowohl barrierefrei als auch sozial integrativ angelegt sind. Stadträume sollen so gestaltet werden, dass sie für alle Menschen zugänglich, nutzbar und lebenswert sind, einschließlich Menschen mit besonderen Bedürfnissen.
In Wohngebieten und -projekten werden unter anderem auch öffentliche Nutzungen wie Schulen, Kindertagesstätten oder Parkanlagen berücksichtigt, sofern sich diese aus dem Projekt selbst oder aus dem vorhandenen Bedarf ergeben. Öffentliche Grünflächen können dabei als reizarme Rückzugsräume genutzt werden und leisten zugleich einen Beitrag zum stadtklimatischen Mikroklima. Nachbarschaftsplätze dienen der Gliederung größerer Wohngebiete und fungieren als wohnungsnahe Begegnungsräume. Weitere Nutzungen wie Supermärkte, Banken oder Arztpraxen sollen möglichst fußläufig erreichbar sein, können jedoch nicht in jedem Wohngebiet eingeplant werden. Als übergeordnetes Ziel benennt die Stadt weiterhin die Entwicklung einer Stadt der kurzen Wege.
Auf Ebene der Bauleitplanung sind konkrete Festlegungen zur Barrierefreiheit nur eingeschränkt möglich. Die Ausgestaltung der zulässigen Nutzungen wird daher in den nachfolgenden Ausbauplanungen konkretisiert. Dabei berücksichtigen die Planerinnen und Planer unterschiedliche Sichtweisen, um verschiedene Nutzergruppen systematisch in die Abwägung einzubeziehen.
Für den Wohnungsbau selbst setzt die Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen den verbindlichen rechtlichen Rahmen. Demnach gelten bauliche Anlagen als barrierefrei, wenn sie für alle Menschen, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Bei Mehrfamilienhäusern ist Barrierefreiheit verpflichtend, ebenso bei öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen.
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Bauanträge werden von der Bauaufsicht daraufhin geprüft, ob die Anforderungen der einschlägigen DIN-Normen eingehalten werden. Werden diese Vorgaben nicht erfüllt, kann der Bauantrag nicht genehmigt werden. Ergänzend konkretisiert die DIN 18040-2 die technischen Anforderungen an barrierefreies Bauen im Wohnungsbau.
Bei Bestandsgebäuden sind die Handlungsspielräume eingeschränkter. Auf den Einbau eines Aufzugs kann verzichtet werden, wenn dieser nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden kann. Erst bei wesentlichen baulichen Änderungen, etwa im Rahmen umfassender Sanierungen, kann eine barrierefreie Ausführung gefordert werden. In der Praxis wird darauf verzichtet, wenn dies nur durch Abriss und Neubau möglich wäre oder aus finanziellen Gründen nicht umsetzbar ist. Einfamilienhäuser müssen grundsätzlich nicht barrierefrei errichtet werden.
Auch Kinderspielplätze, die bei Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen vorgeschrieben sind, müssen barrierefrei erreichbar sein. Als Unterstützung für Planungen verweist die Stadt auf die Arbeitshilfe „Bauen für alle“. Die Verwaltung weist zudem darauf hin, dass die Entwicklung neuer Wohngebiete einen Beitrag zur Stabilisierung des Wohnungsmarktes leistet und dem anhaltenden Wohnungsdruck in Münster entgegenwirken soll.