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Ampelüberquerung wird zum Übergriff: 66-Jähriger soll Mädchen in Münster sexuell belästigt haben

Symbolbild für die Polizei Münster, hier zu sehen ein Polizeiauto am Ludgerikreisel in Münster.
Foto © Münster Aktuell

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Münster – Am Montagmittag (30. Juni 2025) kam es vor dem Hauptbahnhof Münster zu einem Fall sexueller Belästigung. Ein 66-jähriger Mann soll eine 16-jährige Jugendliche im Vorbeigehen unsittlich berührt haben. Die Bundespolizei stellte den Tatverdächtigen wenig später im Bahnhofsgebäude. Die Ermittlungen laufen.

Mädchen meldet Übergriff bei DB-Sicherheit

Nach Angaben der Jugendlichen hatte sie gerade die Ampelanlage vor dem Hauptbahnhof in Richtung Windthorststraße überquert, als sie von dem Mann angerempelt und am Gesäß berührt wurde. Der Verdächtige ging daraufhin weiter und verschwand im Bahnhof. Die 16-Jährige wandte sich sofort an Mitarbeiter der DB-Sicherheit, die sie zur Bundespolizei begleiteten.

Videoauswertung führt zur Festnahme

Auf Grundlage der Täterbeschreibung und mithilfe der Videoüberwachung des Bahnhofs konnte der 66-jährige Münsteraner zügig identifiziert und im Hauptbahnhof gestellt werden. Bei der Konfrontation mit dem Vorwurf stritt der Mann die Tat ab. Gegen ihn wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Sexuelle Belästigung: Rechtliche Bewertung und mögliche Konsequenzen

Sexuelle Belästigung umfasst nach § 184i StGB alle unerwünschten sexuellen Berührungen, die die Würde des Opfers verletzen. Im aktuellen Fall handelt es sich um ein einmaliges Berühren im öffentlichen Raum, weshalb voraussichtlich der Grundtatbestand nach § 184i Abs. 1 StGB erfüllt ist. Dieser sieht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor.

Da die Tat nicht gemeinschaftlich begangen wurde, liegt kein besonders schwerer Fall vor. Die verschärften Strafen nach § 184i Abs. 2 StGB (drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) finden keine Anwendung.

Verfahrensablauf: Antrag, öffentliches Interesse und Beweislage

Sexuelle Belästigung wird grundsätzlich nur auf Antrag des Opfers verfolgt (§ 184i Abs. 3 StGB). Im Fall der 16-jährigen Betroffenen kann jedoch die Staatsanwaltschaft auch von Amts wegen ermitteln, da ein öffentliches Interesse anzunehmen ist – insbesondere bei minderjährigen Opfern.

Für die strafrechtliche Bewertung wird es auf Zeugenaussagen, die Videoaufzeichnungen sowie die Glaubhaftigkeit der Schilderung der Jugendlichen ankommen. Kann die sexuelle Motivation der Berührung nicht eindeutig nachgewiesen werden, könnte das Verfahren eingestellt werden.

Mögliche Sanktionen bei Verurteilung

Sollte es zu einer Verurteilung kommen, droht dem Beschuldigten eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Bei Ersttätern ohne Vorstrafen ist eine Geld- oder Bewährungsstrafe wahrscheinlicher. Zusätzlich würde eine Verurteilung im Führungszeugnis und Bundeszentralregister vermerkt – was berufliche oder gesellschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Die Tat verjährt nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Dieser Zeitraum ist jedoch bei laufenden Ermittlungen derzeit nicht relevant.

Bundespolizei ermittelt: Öffentliches Interesse und Prävention

Die Bundespolizei Münster führt die weiteren Ermittlungen. Sie prüft, ob die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung ohne ausdrücklichen Antrag der Jugendlichen vorliegen. Die Polizei betont: Betroffene von sexueller Belästigung haben Anspruch auf Unterstützung – sowohl durch die Polizei als auch durch spezialisierte Beratungsstellen.

Quelle: Polizei Münster (ots)

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