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Lehrerin seit 2009 krank: OVG Münster erlaubt psychiatrische Untersuchung

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Foto: Kelly Sikkema

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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster hat am 12. August 2025 (Az. 6 B 724/25) entschieden, dass eine seit 2009 dienstunfähige Studienrätin zu einer amtsärztlichen Untersuchung verpflichtet werden darf. Damit scheiterte die Lehrerin auch in zweiter Instanz mit ihrem Eilantrag. Bereits das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte zuvor ihre Klage abgewiesen.

Hintergrund: Lehrerin seit 2009 dienstunfähig erkrankt

Die verbeamtete Studienrätin aus Nordrhein-Westfalen ist seit 16 Jahren krankgeschrieben. Trotz jahrelanger Untätigkeit des Landes als Dienstherr ordnete dieser im April 2025 erstmals eine amtsärztliche Untersuchung an. Diese umfasst auch eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung, da die letzten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus einem Zentrum für Neurologie und Psychiatrie stammten.

Die Lehrerin wehrte sich im Eilverfahren, hatte jedoch weder vor dem VG Düsseldorf noch vor dem OVG Münster Erfolg. Das Verfahren in der Hauptsache läuft weiterhin beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 2 K 5306/25).

Kernaussagen des Beschlusses

Das OVG Münster stellte klar, dass die lange Untätigkeit des Dienstherrn dessen Befugnis zur Anordnung einer Untersuchung nicht entfallen lässt. Zwar sei das jahrelange Zuwarten „nicht nachvollziehbar“, dennoch bleibe die Fürsorgepflicht bestehen. Der Dienstherr dürfe auch nach vielen Jahren prüfen, ob eine Rückkehr in den Schuldienst möglich sei.

Darüber hinaus betonte das Gericht, dass bei einer so langen Krankheitsdauer bereits der Verweis auf die Erkrankung als Begründung ausreiche. Weitere Vorfälle müssten in der Verfügung nicht konkret benannt werden. Zudem sei die Einbeziehung einer psychiatrischen Untersuchung verhältnismäßig.

Rechtsgrundlagen im Überblick

Die rechtliche Basis bildet § 26 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Dieser sieht vor, dass eine Dienstunfähigkeit vermutet wird, wenn ein Beamter länger als drei Monate innerhalb von sechs Monaten keinen Dienst leistet und keine positive Prognose für die kommenden sechs Monate besteht.

Darüber hinaus regelt § 33 Abs. 1 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW), dass der Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung anordnen darf, sobald Zweifel an der Dienstfähigkeit auftreten.

Folgen einer Weigerung

Sollte die Studienrätin der Untersuchungsanordnung nicht Folge leisten, kann das Land NRW auf Dienstunfähigkeit schließen. In diesem Fall entfiele auch die Pflicht, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht bereits 2024 in einem Grundsatzurteil bestätigt (BVerwG, Urt. v. 27.06.2024 – 2 C 17.23).

Einordnung und gesellschaftliche Debatte

Das OVG Münster betonte in seiner Entscheidung ausdrücklich die Balance zwischen Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem öffentlichen Interesse. Einerseits müsse die Gesundheit der Beamtin berücksichtigt werden. Andererseits sei es nicht vertretbar, dass eine volle Besoldung über Jahre hinweg ohne Gegenleistung gezahlt werde.

Der Fall hat auch außerhalb des Gerichtssaals Aufmerksamkeit erregt, da er die sogenannte Neiddebatte um den Beamtenstatus neu befeuert. Volker Geyer, Bundesvorsitzender des Deutschen Beamtenbundes, warnte zuletzt davor, das Vertrauen in den Staat durch überzogene Diskussionen zu gefährden.

Besoldung im Zahlenvergleich

Studienräte in NRW der Besoldungsgruppe A13 verdienen zwischen 5.051,74 Euro (Stufe 1) und 6.174,04 Euro (Stufe 8) brutto im Monat. Diese Zahlen stammen aus der aktuellen Besoldungstabelle des Landes NRW und zeigen, dass es sich um eine erhebliche finanzielle Belastung für den Staat handelt, wenn ein Beamter langfristig nicht arbeitet.

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