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Verbot der Parole „From the river to the sea“: Eilantrag in Münster abgelehnt

Das Verwaltungsgericht Münster hat das Verbot der Parole „From the river to the sea“ bestätigt. Der Eilantrag des Veranstalters wurde abgelehnt.
Foto: Nikolas Gannon.

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Der Veranstalter einer propalästinensischen Kundgebung in Münster hat einen Eilantrag gegen das Verbot der Parole „From the river to the sea“ vor dem Verwaltungsgericht Münster verloren. Das Gericht entschied, dass die Einschränkung durch die Polizei nicht offensichtlich rechtswidrig sei und wies damit den Antrag ab.

Verbot der Parole „From the river to the sea“ bestätigt

Die Polizei Münster hatte die Parole aufgrund ihrer Verbindungen zu den Organisationen Hamas und Samidoun verboten. Beide Organisationen sind in Deutschland seit November 2023 mit einem Betätigungsverbot belegt. Bundesinnenministerin Nancy Faeser hatte dieses Verbot ausgesprochen, um die Aktivitäten dieser Gruppen zu unterbinden. Die Polizei sah einen Anfangsverdacht auf einen Verstoß gegen das Vereinsgesetz, was das Verbot der Parole rechtfertigte.

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Gericht stuft Polizeiverbot als rechtmäßig ein

Das Verwaltungsgericht Münster entschied, dass die versammlungsrechtliche Beschränkung durch die Polizei rechtmäßig sei. Der Antragsteller argumentierte, dass deutsche Gerichte den Ausruf der Parole zuvor als nicht strafbar eingestuft hätten. Das Gericht stellte jedoch klar, dass in Verbindung mit der Hamas die Annahme einer zulässigen Verwendung der Parole nicht gegeben sei.

Bezug zur Hamas und Samidoun entscheidend

Das Verbot der Parole basiert darauf, dass sie von den als terroristisch eingestuften Organisationen Hamas und Samidoun verwendet wird. In diesem Kontext bewertet das Gericht die Parole als Ausdruck, der gegen das Vereinsgesetz verstoßen könnte. Durch das Verbot soll eine Unterstützung oder Verherrlichung der Aktivitäten dieser Gruppen verhindert werden. Das Gericht sah daher keinen Grund, dem Antrag stattzugeben.

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Keine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verbots

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster verdeutlicht, dass das Verbot der Parole in diesem Fall als gerechtfertigt angesehen wird. Der Antragsteller konnte nicht nachweisen, dass das Verbot der Meinungsfreiheit in unzulässiger Weise einschränkt. Die Verwendung der Parole in Verbindung mit den Aktivitäten von Hamas und Samidoun bleibt somit weiterhin untersagt.