
Die Europäische Kommission bereitet mit dem Digital Fairness Act neue Regeln für den Verbraucherschutz im Internet vor. Im Mittelpunkt stehen unter anderem schwer kündbare Abonnements, manipulative Gestaltung von Webseiten und Apps, personalisierte Angebote und Preise sowie Werbung durch Influencer. Kurz vor der geplanten Vorlage des Gesetzespakets drängen Verbraucherorganisationen auf weitreichende Vorgaben. Wirtschaftsverbände warnen dagegen vor Doppelregulierung und zusätzlichem Aufwand für Unternehmen.
Einen fertigen Gesetzestext gibt es bislang nicht. Die Kommission führt den Digital Fairness Act in ihrem Arbeitsprogramm als Gesetzesinitiative für das vierte Quartal 2026. Noch am 29. September nannte ein Sprecher der Kommission auf Nachfrage keinen konkreten Termin für die Vorstellung. Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland verweist auf eine vorläufige Planung, nach der der Vorschlag möglicherweise bereits am 11. November beraten werden könnte. Dieser Termin ist jedoch nicht endgültig bestätigt.
Die Kommission hatte bestehende EU-Verbraucherschutzvorschriften bereits umfassend überprüfen lassen. Dabei ging es unter anderem um die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die Verbraucherrechterichtlinie und die Regeln über missbräuchliche Vertragsklauseln. Das Ergebnis: Die bestehenden Vorschriften bleiben nach Einschätzung der Kommission grundsätzlich notwendig, stoßen bei neuen digitalen Geschäftsmodellen aber teilweise an Grenzen.
Als Problemfelder nennt Brüssel manipulative Oberflächen, sogenannte Dark Patterns, suchtfördernde Gestaltung digitaler Angebote, problematische Personalisierung, irreführendes Influencer-Marketing, bestimmte Methoden der Preisgestaltung und Schwierigkeiten bei digitalen Verträgen. Besonders geschützt werden sollen Minderjährige und andere verletzliche Verbrauchergruppen.
Nach Berechnungen im Auftrag der Kommission verursachen die untersuchten problematischen Geschäftspraktiken Verbrauchern in der EU einen finanziellen Schaden von mindestens 7,9 Milliarden Euro pro Jahr. Gleichzeitig verwies die Untersuchung auf Rechtsunsicherheit, Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und Defizite bei der Durchsetzung bestehender Regeln.
Ein Schwerpunkt sind digitale Abonnements. Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland fordert, dass ein Online-Abo genauso unkompliziert beendet werden kann, wie es abgeschlossen wurde. Ein entsprechendes Verfahren solle europaweit leicht auffindbar und mit wenigen Klicks nutzbar sein.
Deutschland kennt bereits einen gesetzlichen Kündigungsbutton für bestimmte online abgeschlossene Dauerschuldverhältnisse. Einen vergleichbaren Schutz wünscht sich das EVZ für den gesamten EU-Binnenmarkt. Besonders bei grenzüberschreitenden Verträgen könnten dadurch unterschiedliche nationale Verfahren reduziert werden.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband geht noch weiter. Bei automatischen Vertragsverlängerungen fordert der vzbv eine Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von höchstens einem Monat. Kostenlose oder stark vergünstigte Testangebote sollten nach seiner Vorstellung nur dann in ein reguläres kostenpflichtiges Abonnement übergehen, wenn Verbraucher dem ausdrücklich zustimmen.
Ob diese Forderungen vollständig Bestandteil des Kommissionsvorschlags werden, ist bislang offen.
Ein weiterer Schwerpunkt sind Gestaltungselemente, die Nutzer zu bestimmten Entscheidungen bewegen sollen. Dazu können etwa künstlicher Zeitdruck, optisch hervorgehobene Auswahlmöglichkeiten, wiederholte Aufforderungen oder versteckte Informationen gehören.
Solche Praktiken sind teilweise bereits nach geltendem EU-Recht unzulässig. Der Digital Services Act enthält beispielsweise Vorgaben gegen bestimmte manipulative Oberflächen bei Online-Plattformen. Auch das allgemeine Verbraucherrecht kann irreführende oder aggressive Geschäftspraktiken erfassen.
Der vzbv hält diese Regeln jedoch nicht für ausreichend und fordert ein umfassenderes Verbot manipulativer Praktiken. Suchfördernde Funktionen wie endloses Scrollen, Autoplay oder bestimmte spielerische Belohnungssysteme sollten nach Vorstellung des Verbands standardmäßig ausgeschaltet sein. Für Minderjährige sollen besonders strenge Vorgaben gelten.
Dass solche Gestaltungsmethoden in der Praxis eine Rolle spielen, zeigen auch frühere Kontrollen europäischer Verbraucherschutzbehörden. Bei einer Überprüfung von 399 Online-Shops wurden bei 148 Angeboten mindestens eine der untersuchten Formen manipulativer Gestaltung festgestellt.
Auch personalisierte Preisgestaltung gehört zu den Themen, die die EU-Kommission untersucht. Dabei können Preise oder Angebote auf Grundlage von Daten über einzelne Nutzer angepasst werden.
Nach geltendem EU-Verbraucherrecht bestehen bereits Informationspflichten, wenn ein Preis auf Grundlage automatisierter Entscheidungsfindung personalisiert wurde. Verbraucherverbände fordern allerdings deutlich weitergehende Grenzen.
Der vzbv verlangt unter anderem, dass Verbraucher frühzeitig erkennen können, wenn ein Preis personalisiert ist. Außerdem sollen sie zwischen personalisierten und nicht personalisierten Angeboten wählen können. Die Nutzung sensibler Daten oder persönlicher und situativer Schwächen zur Festlegung höherer Preise soll nach den Vorstellungen des Verbands untersagt werden.
Der europäische Verbraucherverband BEUC fordert ebenfalls strengere Vorgaben. Preise auf Grundlage von Tracking oder Nutzerprofilen sollten aus seiner Sicht grundsätzlich nicht zulässig sein, ausgenommen wären personalisierte Preisnachlässe.
Werbung durch Influencer unterliegt bereits heute dem europäischen Verbraucherrecht. Kommerzielle Inhalte müssen grundsätzlich als Werbung erkennbar sein. Dennoch gibt es bislang keinen vollständig einheitlichen speziellen Rechtsrahmen für Influencer in allen Mitgliedstaaten. Auch die Bundesregierung hält eine europaweit einheitliche Definition von Influencer-Marketing für sinnvoll.
Das EVZ fordert insbesondere bessere Möglichkeiten, Vorgaben gegenüber Influencern und anderen kommerziellen Akteuren außerhalb der EU durchzusetzen. Wer sich gezielt an Verbraucher innerhalb der Europäischen Union richtet, sollte nach Vorstellung des Verbraucherzentrums einen rechtlichen Vertreter in der EU benennen müssen.
Der vzbv setzt sich außerdem für eine weite Definition von Influencer-Marketing und stärkere Beschränkungen bei der Werbung für besonders problematische Produkte und Dienstleistungen ein.
Aus der Wirtschaft kommt deutlicher Widerstand gegen zusätzliche Vorschriften. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer sieht keinen grundsätzlichen Bedarf für einen neuen Rechtsrahmen. Nach ihrer Position erfassen bestehende Vorschriften bereits viele problematische Praktiken. Statt weiterer Verbote fordert die DIHK klarere Leitlinien, eine einheitliche Anwendung des vorhandenen Rechts und eine stärkere Durchsetzung gegenüber Unternehmen aus Drittstaaten. Zusätzliche Vorschriften könnten aus ihrer Sicht vor allem kleine und mittlere Unternehmen mit höheren Compliance-Kosten belasten.
Ähnlich argumentiert der europäische Branchenverband Ecommerce Europe. Er hält die festgestellten Probleme überwiegend für eine Folge unzureichender Durchsetzung und nicht für einen grundsätzlichen Mangel an Vorschriften. Der Digitalverband DIGITALEUROPE warnt ebenfalls vor Überschneidungen mit der Datenschutz-Grundverordnung, dem Digital Services Act und bestehenden Verbraucherschutzrichtlinien.
Für Online-Händler ist deshalb noch offen, welche zusätzlichen Pflichten tatsächlich entstehen. Je nach endgültigem Entwurf könnten Änderungen an Bestellprozessen, Kündigungswegen, Preisangaben, personalisierten Angeboten, Benutzeroberflächen oder Influencer-Kooperationen notwendig werden.
Die öffentliche Konsultation zum Digital Fairness Act lief vom 17. Juli bis zum 24. Oktober 2025. Seitdem wertet die Kommission Stellungnahmen von Verbrauchern, Unternehmen, Verbänden und weiteren Beteiligten aus.
Mit der Vorlage des Kommissionsentwurfs beginnt das eigentliche Gesetzgebungsverfahren. Anschließend müssen sich das Europäische Parlament und die EU-Mitgliedstaaten im Rat mit dem Vorschlag befassen. Inhalt, Übergangsfristen und Zeitpunkt der Anwendung stehen deshalb am 5. Oktober 2026 noch nicht fest.
Fest steht bislang vor allem die Richtung: Die EU-Kommission will digitale Verbraucherrechte vereinheitlichen und Schutzlücken schließen, zugleich aber nach eigenen Angaben die Regeln für Unternehmen vereinfachen und gleiche Wettbewerbsbedingungen im europäischen Binnenmarkt schaffen. Wie weit die neuen Verbote und Pflichten tatsächlich reichen werden, entscheidet sich erst mit dem konkreten Gesetzesvorschlag und den anschließenden Verhandlungen.
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