131 Euro für Alltagshilfen sollen wegfallen: Streit um die Pflegereform

Ein Schild zeigt Warnung
Symbolbild mit KI erstellt

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Hunderttausenden Pflegebedürftigen in Deutschland droht eine erhebliche Veränderung bei der Unterstützung im Alltag. Die Bundesregierung will den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro für Menschen mit Pflegegrad 1 abschaffen. Das sieht das neue Pflegeneuordnungsgesetz vor, dessen Entwurf das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat. Sozialverbände kritisieren die geplante Kürzung. Für Betroffene rückt zugleich der 31. Dezember 2026 als wichtiger Stichtag näher.

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Die Pflegereform 2027 soll die finanziell angeschlagene Pflegeversicherung stabilisieren und ihre Leistungen neu ordnen. Ein zentraler Einschnitt betrifft Menschen mit geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Sie sollen ihren anerkannten Pflegegrad grundsätzlich behalten können, künftig aber keinen monatlichen Entlastungsbetrag mehr erhalten. In Kraft ist diese Änderung noch nicht. Bundestag und Bundesrat müssen sich zunächst mit dem Gesetzentwurf befassen.

Pflegegrad 1: Wofür die 131 Euro bisher genutzt werden können

Menschen mit Pflegegrad 1 haben derzeit Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Über ein vollständiges Jahr können damit Leistungen im Wert von maximal 1.572 Euro finanziert werden.

Das Geld wird allerdings nicht wie Pflegegeld zur freien Verfügung ausgezahlt. Es dient der Finanzierung bestimmter Unterstützungsangebote. Dazu gehören beispielsweise anerkannte Haushaltshilfen, Betreuungsleistungen oder Unterstützung bei alltäglichen Aufgaben.

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Gerade für Menschen, die noch weitgehend selbstständig leben, können solche Leistungen wichtig sein. Eine regelmäßige Hilfe beim Einkaufen, bei der Haushaltsführung oder bei der Betreuung kann dazu beitragen, den Alltag in der eigenen Wohnung zu bewältigen.

Pflegegrad 1 unterscheidet sich dabei von den höheren Pflegegraden. Betroffene erhalten grundsätzlich weder das reguläre Pflegegeld noch die üblichen ambulanten Pflegesachleistungen. Der Entlastungsbetrag gehört deshalb zu den wenigen regelmäßig verfügbaren finanziellen Unterstützungen.

Nach dem Kabinettsentwurf soll dieser Anspruch zum 1. Januar 2027 entfallen.

Bundesregierung erwartet Einsparungen von 800 Millionen Euro

Die geplante Streichung ist Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets. Die soziale Pflegeversicherung steht seit Jahren unter erheblichem finanziellen Druck. Nach den Berechnungen der Bundesregierung würde ohne Gegenmaßnahmen 2027 ein Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro entstehen. Für 2028 werden etwa 15,4 Milliarden Euro prognostiziert.

Allein durch den Wegfall des Entlastungsbetrags in Pflegegrad 1 kalkuliert die Bundesregierung für 2027 mit Minderausgaben von rund 800 Millionen Euro. Für 2028 sind 900 Millionen Euro vorgesehen, in den Folgejahren jeweils etwa eine Milliarde Euro.

Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann setzt mit der Reform stärker auf Prävention und Rehabilitation. Pflegebedürftigkeit soll nach den Vorstellungen der Bundesregierung möglichst früh erkannt, vermindert oder hinausgezögert werden.

Für Menschen mit Pflegegrad 1 bedeutet dieser Ansatz eine Verschiebung der Unterstützung. An die Stelle der bisherigen finanziellen Alltagshilfe sollen vor allem Beratungsangebote und präventionsorientierte Maßnahmen treten.

Neue Pflegebegleitung soll die Alltagshilfe ersetzen

Nach dem Gesetzentwurf sollen Menschen mit Pflegegrad 1 künftig eine intensivere fachliche Unterstützung erhalten. Eine sogenannte Pflegebegleitung soll dabei helfen, geeignete Versorgungsangebote zu finden, gesundheitliche Verschlechterungen frühzeitig zu erkennen und pflegende Angehörige zu entlasten.

Allerdings ist die vollständige Einführung dieser neuen Pflegebegleitung nach der aktuellen Gesetzesplanung erst für den 1. Januar 2029 vorgesehen.

Bis dahin sollen zusätzliche Beratungsbesuche insbesondere am Beginn der Pflegebedürftigkeit zur Verfügung stehen. Die Bundesregierung betrachtet die verstärkte Beratung als einen wichtigen Bestandteil ihrer Reform.

Eine unmittelbar finanzierbare Haushaltshilfe oder Betreuung ersetzt ein Beratungsgespräch jedoch nicht. Wer bisher regelmäßig den Entlastungsbetrag ausgeschöpft hat, müsste entsprechende Dienstleistungen bei Umsetzung der Pläne künftig grundsätzlich selbst finanzieren, sofern keine andere Leistung dafür infrage kommt.

Andere Ansprüche bei Pflegegrad 1 sollen erhalten bleiben. Dazu gehören unter anderem Pflegehilfsmittel, Beratungsleistungen und Zuschüsse für notwendige Verbesserungen des Wohnumfeldes, beispielsweise einen barrierefreien Umbau.

Stichtag 31. Dezember 2026: Was für bestehende Pflegegrade gilt

Neben der Streichung des Entlastungsbetrags sieht das Pflegeneuordnungsgesetz Veränderungen bei der Begutachtung vor. Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Pflegegrades sollen teilweise verschärft werden.

Für Menschen, die bereits nach den bisherigen Regeln eingestuft wurden, enthält der Gesetzentwurf einen Bestandsschutz. Sie sollen ihren anerkannten Pflegegrad nicht allein deshalb verlieren, weil künftig höhere Anforderungen gelten.

Maßgeblich ist dabei die bisherige Rechtslage bis zum 31. Dezember 2026. Für die erstmalige Feststellung von Pflegebedürftigkeit soll grundsätzlich das Recht gelten, das zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist.

Damit gewinnt der Jahreswechsel insbesondere für Menschen an Bedeutung, die erstmals einen Pflegegrad beantragen möchten. Eine Antragstellung noch 2026 kann dazu führen, dass die bisherigen Begutachtungskriterien angewendet werden.

Wichtig ist jedoch die Unterscheidung: Der Bestandsschutz für die Einstufung bedeutet nicht, dass Menschen mit Pflegegrad 1 ihren bisherigen Entlastungsbetrag dauerhaft behalten. Die Streichung der 131 Euro soll nach dem aktuellen Regierungsentwurf auch bereits eingestufte Pflegebedürftige in häuslicher Pflege betreffen.

Eine besondere Übergangsregelung ist dagegen für bestimmte Menschen mit Pflegegrad 1 vorgesehen, die bereits 2026 vollstationär in einem Pflegeheim versorgt werden und dort den bisherigen monatlichen Zuschuss von 131 Euro erhalten haben. Dieser eigenständige Zuschuss soll in diesen Bestandsfällen erhalten bleiben.

Angesparte Entlastungsbeträge könnten zum Problem werden

Für Pflegebedürftige, die ihren Entlastungsbetrag bisher nicht vollständig genutzt haben, stellt sich eine zusätzliche Frage.

Nach dem derzeit geltenden Recht können ungenutzte Monatsbeträge innerhalb eines Kalenderjahres angesammelt werden. Übrig gebliebene Ansprüche lassen sich grundsätzlich noch bis zum 30. Juni des folgenden Jahres einsetzen.

Ob diese Möglichkeit nach der Reform auch für bereits angesparte Beträge aus dem Jahr 2026 uneingeschränkt bestehen bleibt, ist jedoch nicht abschließend geklärt. Eine ausdrückliche Übernahmeregelung für solche Guthaben ist im Kabinettsentwurf nicht vorgesehen.

Der Sozialverband VdK hat deshalb empfohlen, vorhandene Ansprüche zu überprüfen und möglichst noch vor Jahresende für geeignete Leistungen zu verwenden. Dabei geht es nicht darum, Gelder ohne Bedarf auszugeben, sondern bereits bestehende Unterstützungsmöglichkeiten rechtzeitig zu nutzen.

Betroffene können sich bei ihrer Pflegekasse über vorhandene Restbeträge und anerkannte Anbieter informieren. Auch Pflegestützpunkte beraten über die verfügbaren Leistungen.

Eine pauschale Aussage, dass sämtliche angesparten Beträge bereits am 1. Januar 2027 unwiederbringlich verfallen, lässt sich aus der bisherigen Gesetzesplanung dagegen nicht ableiten.

Sozialverbände kritisieren den Wegfall der Unterstützung

Die geplanten Einschnitte stoßen bei Sozialverbänden auf deutliche Kritik.

VdK-Präsidentin Verena Bentele fordert, den Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 beizubehalten. Aus Sicht des Verbandes handelt es sich um eine wesentliche Unterstützung für Menschen in einem frühen Stadium der Pflegebedürftigkeit. Besonders die praktische Entlastung im Haushalt und bei der Betreuung sei wichtig, um häusliche Pflege dauerhaft zu ermöglichen.

Auch die Caritas sieht die Streichung kritisch. Sie befürchtet, dass gerade Menschen mit beginnendem Unterstützungsbedarf notwendige Hilfen künftig häufiger selbst bezahlen müssen. Zugleich bewertet sie die geplante Verbesserung der fachlichen Pflegebegleitung grundsätzlich positiv.

Der Sozialverband Deutschland hält die vom Kabinett beschlossene Reform trotz einzelner Korrekturen weiterhin für unzureichend. Er bemängelt insbesondere die zusätzlichen finanziellen Belastungen für Versicherte und Pflegebedürftige.

Die Bundesregierung hat bereits auf einen Teil der Kritik reagiert. So wurden zuvor vorgesehene Kürzungen bei den Rentenversicherungsbeiträgen für pflegende Angehörige aus dem Entwurf gestrichen. Die Abschaffung des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 blieb dagegen Bestandteil des Kabinettsbeschlusses.

Höhere Leistungen für die Pflegegrade 2 bis 5 geplant

Während Menschen mit Pflegegrad 1 ihren bisherigen Entlastungsbetrag verlieren sollen, sieht das Gesetz für die höheren Pflegegrade eine Neuordnung der Leistungen vor.

Der bisherige Entlastungsbetrag soll für die Pflegegrade 2 bis 5 in einem neuen Sozialraumbudget aufgehen. Dafür sind monatlich bis zu 175 Euro vorgesehen. Bei pflegebedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr soll der Betrag bis zu 300 Euro erreichen.

Mit diesem Budget sollen unter anderem anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag und bestimmte Formen der Nachbarschaftshilfe finanziert werden können.

Zusätzlich plant die Bundesregierung neue Budgets für ambulante Pflegeleistungen sowie Hilfen in akuten Versorgungssituationen. Auch ein digitales Pflege-Cockpit soll Angehörigen und Pflegebedürftigen die Organisation erleichtern.

Diese Verbesserungen ändern allerdings nichts daran, dass Menschen mit Pflegegrad 1 nach derzeitigem Entwurf keinen Anspruch auf das neue Sozialraumbudget erhalten sollen.

Pflegereform 2027 ist noch nicht endgültig beschlossen

Mit dem Kabinettsbeschluss hat die Bundesregierung das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Die vorgesehenen Änderungen sind damit noch nicht geltendes Recht.

Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung behalten Pflegebedürftige ihre bisherigen Ansprüche. Auch der Entlastungsbetrag von monatlich 131 Euro steht Menschen mit Pflegegrad 1 weiterhin nach den geltenden Voraussetzungen zur Verfügung.

Für Betroffene und ihre Angehörigen sind deshalb zwei Punkte besonders wichtig: Bestehende Leistungsansprüche sollten rechtzeitig geprüft werden. Gleichzeitig bleibt das weitere Gesetzgebungsverfahren entscheidend dafür, welche Regelungen tatsächlich am 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Texte werden mit Unterstützung von KI-Tools erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Mehr dazu