Neue Beiträge für Rentner: Was ab 2027 wirklich teurer wird

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Für Rentnerinnen und Rentner können in den kommenden Jahren höhere Sozialversicherungsbeiträge entstehen. Allerdings greifen die Änderungen nicht gleichzeitig und sie betreffen keineswegs alle Menschen im Ruhestand. Vor allem bei der Krankenversicherung und der geplanten Pflegereform werden derzeit Regelungen miteinander vermischt, die einen unterschiedlichen rechtlichen Stand haben. Auch die zuletzt genannte mögliche Mehrbelastung von fast 600 Euro pro Jahr gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen.

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Fest steht bereits eine Änderung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Daneben hat das Bundeskabinett am 30. September 2026 einen Entwurf für die Neuordnung der Pflegeversicherung beschlossen. Dieser muss noch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Einige der darin enthaltenen Belastungen sollen bereits zum 1. Januar 2027 gelten, andere erst ein Jahr später.

Krankenversicherung: 2,5-Prozent-Zuschlag ist bereits Gesetz

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Rechtslage weiter fortgeschritten. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 24. Juli 2026 ausgefertigt und am 29. Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der Bundestag hatte das Gesetz am 10. Juli beschlossen. Die neue Regelung zur Familienversicherung tritt zum 1. Januar 2028 in Kraft.

Dann müssen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung für bestimmte bislang beitragsfrei familienversicherte Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten zahlen. Bemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen des hauptversicherten Mitglieds. Bei Rentnern kann der Zuschlag entsprechend von der Rente einbehalten werden.

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Es gibt allerdings mehrere Ausnahmen. Kein Zuschlag wird beispielsweise erhoben, wenn der familienversicherte Partner die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat. Weitere Ausnahmen bestehen unter anderem bei Kindern unter zwölf Jahren im Haushalt, bei bestimmten Kindern mit Behinderung, bei häuslicher Pflege eines Angehörigen, bei mindestens Pflegegrad 3 oder bei voller Erwerbsminderung des mitversicherten Partners.

Das bedeutet auch: Ein Rentner ist nicht allein deshalb von der neuen Abgabe befreit, weil er selbst bereits im Ruhestand ist. Entscheidend kann bei einem familienversicherten Ehepartner dessen Situation sein. Hat der mitversicherte Partner beispielsweise die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht und greift keine andere Ausnahme, kann der Zuschlag anfallen.

Pflegeversicherung soll ab 2027 für Kinderlose teurer werden

Anders ist der Stand bei der Pflegeversicherung. Das Bundeskabinett hat das Pflegeneuordnungsgesetz am 30. September 2026 beschlossen. Damit liegt ein Regierungsentwurf vor. Bundestag und Bundesrat müssen sich damit aber noch befassen. Die darin vorgesehenen Änderungen sind deshalb noch nicht endgültig.

Nach dem Entwurf soll der Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2027 von derzeit 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen. Die zusätzliche Belastung läge damit bei 0,3 Prozentpunkten der beitragspflichtigen Einnahmen. Die bereits geltenden Ausnahmen für den Kinderlosenzuschlag spielen weiterhin eine Rolle. Unter anderem sind vor dem 1. Januar 1940 geborene Mitglieder vom Kinderlosenzuschlag ausgenommen.

Für einen kinderlosen Rentner mit 1.500 Euro beitragspflichtiger Monatsrente entspräche allein die geplante Erhöhung um 0,3 Prozentpunkte rechnerisch 4,50 Euro zusätzlich pro Monat beziehungsweise 54 Euro pro Jahr.

Damit sind Mehrkosten für Rentner ab 2027 möglich. Sie entstehen aber nicht automatisch für alle Ruheständler und hängen von den persönlichen Versicherungsverhältnissen ab.

Weitere 0,52 Prozent für familienversicherte Partner ab 2028 geplant

Zusätzlich sieht der Regierungsentwurf zur Pflegereform ab dem 1. Januar 2028 einen Zuschlag von 0,52 Prozent für bestimmte familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner vor. Die Pflegeversicherung soll damit einer bereits beschlossenen Änderung in der gesetzlichen Krankenversicherung folgen.

Auch hier sind Ausnahmen vorgesehen. Beitragsfrei bleiben sollen unter anderem Konstellationen mit Kindern unter zwölf Jahren, bestimmten Kindern mit Behinderung und pflegenden Angehörigen. Eine Ausnahme ist ebenfalls vorgesehen, wenn der familienversicherte Ehepartner oder Lebenspartner die Regelaltersgrenze erreicht hat, mindestens Pflegegrad 3 hat oder eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht.

Im Gegensatz zum bereits verabschiedeten Krankenversicherungszuschlag von 2,5 Prozentpunkten ist dieser Pflegezuschlag von 0,52 Prozentpunkten bislang jedoch lediglich Bestandteil des Regierungsentwurfs.

So entsteht die Rechnung mit knapp 600 Euro im Jahr

Die zuletzt verbreitete Zahl von fast 600 Euro zusätzlicher Belastung lässt sich anhand eines konkreten Beispiels erklären. Sie ist aber kein allgemeingültiger Betrag.

Bei einer beitragspflichtigen Monatsrente von 1.500 Euro ergeben 2,5 Prozent für die Krankenversicherung und die geplanten 0,52 Prozent für die Pflegeversicherung zusammen 3,02 Prozent. Das entspricht 45,30 Euro pro Monat beziehungsweise 543,60 Euro im Jahr.

Wäre die versicherte Person zusätzlich kinderlos und würde die im Pflegeentwurf vorgesehene Erhöhung des Kinderlosenzuschlags um weitere 0,3 Prozentpunkte greifen, läge die zusätzliche Belastung gegenüber dem bisherigen Stand rechnerisch bei insgesamt 3,32 Prozent. Bei 1.500 Euro monatlicher Rente wären das 49,80 Euro im Monat oder 597,60 Euro im Jahr. Genau daraus ergibt sich die Größenordnung von rund 600 Euro.

Diese Rechnung setzt jedoch mehrere Bedingungen gleichzeitig voraus. Der Ehepartner muss bislang beitragsfrei familienversichert sein und darf keine der gesetzlichen Ausnahmen erfüllen. Zudem müsste der Pflegeentwurf in den betreffenden Punkten tatsächlich Gesetz werden. Von einer pauschalen Mehrbelastung von 600 Euro für Rentner kann deshalb keine Rede sein.

Pflegende Rentner könnten künftig keine neuen Rentenpunkte mehr sammeln

Eine weitere geplante Änderung betrifft Menschen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze bereits eine Altersrente beziehen und zugleich einen Angehörigen pflegen. Nach geltendem Recht können Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge aus der Pflegeversicherung erhalten. Das gilt über die Regelaltersgrenze hinaus auch dann, wenn statt einer Vollrente lediglich eine Teilrente bezogen wird.

Damit ist derzeit beispielsweise eine Teilrente von 99,99 Prozent möglich. Durch den Verzicht auf einen sehr kleinen Anteil der Vollrente kann die Rentenversicherungspflicht für die Pflegetätigkeit bestehen bleiben. Die Pflegeversicherung zahlt dann weiterhin Rentenversicherungsbeiträge, wodurch zusätzliche Rentenansprüche entstehen können. Für ein Jahr Pflege können nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums auf Basis der Werte für 2026 zusätzliche monatliche Rentenansprüche zwischen 7,34 und 38,85 Euro entstehen, abhängig von Pflegegrad und Leistungsart.

Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes soll diese Möglichkeit für Altersrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze beenden. Vorgesehen ist, dass nicht erwerbsmäßig pflegende Personen, die bereits eine Altersrente beziehen, nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, wegen der Pflegetätigkeit nicht mehr rentenversicherungspflichtig sind. Damit würden aus dieser Pflege künftig keine neuen Rentenansprüche mehr entstehen. Bereits erworbene Rentenansprüche werden dadurch nicht rückwirkend gestrichen.

Die Änderung bedeutet zugleich nicht, dass die Pflegeversicherung generell keine Rentenbeiträge mehr für pflegende Angehörige zahlen soll. Für Pflegepersonen vor der Regelaltersgrenze soll diese soziale Absicherung weiter bestehen. Der Eingriff richtet sich speziell gegen den zusätzlichen Aufbau von Rentenansprüchen durch Altersrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

Entscheidend sind zwei unterschiedliche Zeitpunkte

Für Rentner ergeben sich damit zwei wichtige Jahre. Zum 1. Januar 2027 soll nach dem noch nicht verabschiedeten Pflegeneuordnungsgesetz insbesondere der Kinderlosenzuschlag steigen. Ebenfalls für 2027 ist die Änderung bei den zusätzlichen Rentenansprüchen pflegender Altersrentner vorgesehen.

Zum 1. Januar 2028 greift dagegen der bereits gesetzlich beschlossene Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten für bestimmte familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner in der Krankenversicherung. Gleichzeitig soll nach dem Pflegeentwurf ein weiterer Zuschlag von 0,52 Prozent in der Pflegeversicherung eingeführt werden.

Hinter den Änderungen steht erheblicher finanzieller Druck auf die Sozialversicherungen. Für die soziale Pflegeversicherung rechnet die Bundesregierung ohne Gegenmaßnahmen für 2027 mit einem Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro und für 2028 mit mehr als 15 Milliarden Euro. Das Pflegeneuordnungsgesetz soll zunächst einen Teil dieser Finanzierungslücke schließen.

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