
Münster. Ein Mann, der Anfang der 2000er Jahre aus Deutschland ausgewiesen wurde, darf heute nicht mehr mit den Folgen dieser Entscheidung belastet werden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein damals entstandenes Einreise und Aufenthaltsverbot seine rechtliche Wirkung verloren hat. Ausschlaggebend war eine Kombination aus veränderter Rechtslage und dem heutigen Status des Betroffenen als EU Bürger.
Der Fall reicht mehr als 25 Jahre zurück. Im Jahr 2000 verurteilte das Amtsgericht Duisburg den damals aus Mauretanien stammenden Mann wegen Sozialleistungsbetrugs zu einer Bewährungsstrafe. Kurz darauf wies ihn die Stadt Duisburg aus dem Bundesgebiet aus. Nach dem damaligen Ausländerrecht bedeutete das automatisch ein unbefristetes Verbot der Wiedereinreise.
Viele Jahre später beantragte der Mann eine zeitliche Begrenzung dieses Verbots. Die Stadt reagierte jedoch nicht mit einer Aufhebung, sondern verlängerte das Einreiseverbot um weitere 20 Jahre. Begründet wurde dies mit einer angeblich fortbestehenden Gefahr für die innere Sicherheit Deutschlands. Genau an diesem Punkt setzte die juristische Auseinandersetzung an und entwickelte sich zu einem Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung.
Bereits das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellte fest, dass die Stadt ihre Entscheidung nicht auf neue sicherheitsrechtliche Annahmen stützen durfte. Maßgeblich sei allein der ursprüngliche Ausweisungsgrund gewesen. Dieser habe ausschließlich im Sozialleistungsbetrug gelegen. Andere Aspekte dürften Jahre später nicht nachgeschoben werden.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Sicht nun in zweiter Instanz und ging noch einen Schritt weiter. Während des laufenden Verfahrens erhielt der Kläger die niederländische Staatsangehörigkeit und wurde damit freizügigkeitsberechtigter EU Bürger. Spätestens ab diesem Zeitpunkt, so das Gericht, sei das alte Einreise und Aufenthaltsverbot automatisch erloschen. Eine gesonderte Entscheidung der Ausländerbehörde sei rechtlich nicht mehr erforderlich gewesen.
Grundlage dafür ist eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2024. Übergangsvorschriften, die bislang auch alte Einreiseverbote aus der Zeit vor 2005 fortgelten ließen, finden auf EU Bürger keine Anwendung mehr. Das Urteil macht deutlich, wie stark europäisches Freizügigkeitsrecht inzwischen in nationale Entscheidungen hineinwirkt. Für Behörden in NRW, auch in Städten wie Münster, setzt die Entscheidung einen klaren rechtlichen Maßstab.
Bemerkenswert ist, was das Gericht ausdrücklich nicht entschieden hat. Ob von dem Mann heute eine konkrete Gefahr ausgeht, spielte im Verfahren keine Rolle. Diese Frage sei rechtlich unerheblich gewesen, weil das ursprüngliche Verbot bereits aus anderen Gründen keine Wirkung mehr entfalte. Das Oberverwaltungsgericht vermied damit bewusst eine sicherheitspolitische Bewertung des Einzelfalls.
Gleichzeitig ließ der Senat offen, ob unter bestimmten Voraussetzungen künftig ein neuer Entzug der EU Freizügigkeit möglich wäre. Diese Frage könnte in einem anderen Verfahren relevant werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Gericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Damit dürfte der Fall über Duisburg hinaus Aufmerksamkeit finden. Er zeigt, dass jahrzehntealte ausländerrechtliche Entscheidungen nicht automatisch Bestand haben und Behörden ihre Praxis an neue gesetzliche Rahmenbedingungen anpassen müssen. Für aktuelle Meldungen aus Münster und ganz Nordrhein-Westfalen ist das Urteil ein deutliches Signal.
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