
Münster. Ein Beschluss zum OVG Münster Beamtenrecht sorgt derzeit für Aufmerksamkeit im öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat eine Stellenbesetzung im Schulbereich vorläufig gestoppt. Hintergrund ist ein Streit um eine dienstliche Beurteilung, die für ein Beförderungsverfahren maßgeblich war. Nach Auffassung des Gerichts genügte es nicht, dass die Schulbehörde die Bewertung lediglich in einem Formular vergab, ohne die Noten inhaltlich zu erläutern, nachdem der betroffene Beamte Einwände erhoben hatte. Die Entscheidung betrifft damit zentrale Fragen des Beamtenrechts in NRW und die Anforderungen an Auswahlverfahren.
Ausgangspunkt des Verfahrens war die Bewerbung eines Lehrbeamten an einem nordrhein-westfälischen Berufskolleg auf eine höherwertige Stelle. Die angestrebte Funktion war mit der Besoldungsgruppe A14 verbunden und stellte einen klassischen Karriereschritt im Schuldienst dar. Grundlage für die Auswahlentscheidung war eine aktuelle dienstliche Beurteilung. In zwei zentralen Kategorien, darunter Unterricht und soziale Kompetenz, erhielt der Bewerber eine mittlere Bewertung. Diese Einstufung wirkte sich unmittelbar auf seine Chancen im Auswahlverfahren aus, da bei Beförderungen im Beamtenverhältnis die Auswahl nach Leistung, Eignung und Befähigung zu erfolgen hat.
Der Lehrer hielt die Benotung für nicht nachvollziehbar und verlangte von der zuständigen Behörde eine Erklärung, wie die Bewertungen zustande gekommen seien. Nach den vorliegenden Informationen beschränkte sich der Dienstherr jedoch darauf, auf die Plausibilität der vergebenen Noten zu verweisen. Eine konkrete inhaltliche Begründung, etwa anhand von Beobachtungen oder dokumentierten Leistungen, blieb aus. Da die Beurteilung Grundlage für die geplante Beförderung eines Mitbewerbers war, entschied sich der Lehrer, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Er beantragte im Wege eines Eilverfahrens, die Stellenbesetzung vorläufig zu untersagen.
Das Oberverwaltungsgericht gab dem Antrag statt und stoppte die Besetzung der Beförderungsstelle vorläufig. In seinem Beschluss vom 20. Januar 2026 stellte der zuständige Senat fest, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers nicht ausreichend nachvollziehbar sei. Entscheidend war nach Auffassung des Gerichts, dass die Behörde ihrer Pflicht zur inhaltlichen Erläuterung nicht nachgekommen war, nachdem der Beamte die Bewertung ausdrücklich beanstandet hatte.
Nach der gerichtlichen Einschätzung reicht es in einem solchen Fall nicht aus, auf standardisierte Formulare oder pauschale Hinweise zu verweisen. Wird eine dienstliche Beurteilung angegriffen, muss der Dienstherr darlegen, auf welchen konkreten Erwägungen die einzelnen Noten beruhen. Fehlt diese nachträgliche Erläuterung, kann die Beurteilung nicht als tragfähige Grundlage für eine Auswahlentscheidung dienen. Da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Antragsteller bei einer ordnungsgemäßen Neubewertung bessere Chancen gehabt hätte, untersagte das Gericht die Besetzung der Stelle bis zu einer erneuten Entscheidung in der Hauptsache.
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Der Beschluss unterstreicht die sogenannte Plausibilisierungspflicht bei dienstlichen Beurteilungen. Zwar ist es im öffentlichen Dienst zulässig, Beurteilungen zunächst in standardisierter Form vorzunehmen. Werden diese Bewertungen jedoch angefochten, entsteht eine Pflicht zur näheren Begründung. Die Behörde muss dann offenlegen, welche Beobachtungen und Kriterien zur jeweiligen Note geführt haben. Nur so ist eine gerichtliche Kontrolle möglich.
Das Gericht machte zudem deutlich, dass der betroffene Beamte nach einer unzureichenden Antwort nicht erneut nachfassen muss. Liegt eine substantielle Rüge vor, ist es Aufgabe des Dienstherrn, die Beurteilung von sich aus zu präzisieren. Unterbleibt dies, gilt die Beurteilung als fehlerhaft. Für das Beamtenrecht in NRW bedeutet dies eine klare Stärkung der Transparenzanforderungen bei Beförderungsverfahren. Behörden müssen damit rechnen, dass formelhafte Bewertungen ohne nachvollziehbare Erläuterung vor Gericht keinen Bestand haben.
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