
Münster. Kurz vor Weihnachten dürfen in Nordrhein-Westfalen jedes Jahr einzelne Strafgefangene früher entlassen werden. Auch in der Justizvollzugsanstalt an der Gartenstraße wird diese Regelung angewendet – allerdings in sehr begrenztem Umfang. In Münster betrifft die Weihnachtsamnestie in diesem Jahr nur wenige Inhaftierte.
Nach aktuellem Stand werden zwei der insgesamt rund 220 Gefangenen in der JVA Münster im Rahmen der regulären Weihnachtsamnestie vorzeitig entlassen. Zusätzlich können sich vier oder fünf weitere Inhaftierte über eine frühere Entlassung freuen. Sie sollen bereits am Freitag, 19. Dezember, die Anstalt verlassen, sofern das reguläre Ende ihrer Freiheitsstrafe unmittelbar bevorsteht.
Bei der Weihnachtsamnestie handelt es sich nicht um einen Straferlass, sondern um einen Gnadenerweis des Landes Nordrhein-Westfalen. Grundlage ist ein jährlich neu gefasster Erlass des Justizministeriums. Ziel ist es, Gefangene, deren Haft ohnehin in Kürze endet, nicht ausgerechnet während der Feiertage oder der eingeschränkten Zeit zwischen den Jahren zu entlassen.
Die Regelung soll unter anderem sicherstellen, dass Behörden, Beratungsstellen und soziale Hilfen erreichbar sind. Gerade für Menschen ohne gefestigte soziale Strukturen kann eine Entlassung mitten in den Feiertagen problematisch sein.
Nicht jeder Inhaftierte kommt für die Weihnachtsamnestie infrage. Voraussetzung ist, dass das reguläre Strafende in einem eng begrenzten Zeitraum rund um Weihnachten und den Jahreswechsel liegt. Hinzu kommen weitere Kriterien:
Die Betroffenen müssen sich während der Haft beanstandungsfrei verhalten haben. Disziplinarmaßnahmen, neue Straftaten im Vollzug oder Verstöße gegen Auflagen schließen eine vorzeitige Entlassung aus. Außerdem muss geklärt sein, wo die entlassene Person unterkommt und wie der Lebensunterhalt gesichert ist.
Ausgeschlossen sind zudem Inhaftierte, die wegen bestimmter schwerer Straftaten verurteilt wurden, insbesondere bei Sexualdelikten oder bei längeren Freiheitsstrafen. Auch ausländerrechtliche Gründe können einer Entlassung entgegenstehen.
Dass in Münster nur wenige Gefangene von der Weihnachtsamnestie profitieren, hat auch strukturelle Gründe. Die JVA an der Gartenstraße ist keine klassische Strafvollzugsanstalt. Ein großer Teil der Inhaftierten befindet sich dort in Untersuchungshaft. Für diese Personengruppe gilt die Weihnachtsamnestie grundsätzlich nicht, da noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt.
Hinzu kommt, dass die Regelung nur für Gefangene greift, deren Strafende tatsächlich unmittelbar bevorsteht. Selbst kleinere Abweichungen im Entlassungsdatum können dazu führen, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Neben der landesweiten Regelung wird in Münster auch von einer sogenannten kleinen Weihnachtsamnestie gesprochen. Gemeint ist damit eine sehr kurzfristige Vorverlegung der Entlassung unmittelbar vor Weihnachten. Betroffen sind Inhaftierte, deren Haft regulär bis kurz nach den Feiertagen oder bis in die erste Januarwoche hinein dauern würde.
In diesen Fällen erfolgt die Entlassung bereits wenige Tage früher, um eine Rückkehr in Freiheit während der behördlichen Schließzeiten zu vermeiden. In Münster ist dafür der 19. Dezember als Entlassungstag vorgesehen.
NRW-weit profitieren in diesem Jahr mehrere hundert Gefangene von der Weihnachtsamnestie. Die Zahlen schwanken von Jahr zu Jahr und hängen unter anderem von der Belegung der Anstalten und den jeweiligen Strafarten ab. Auffällig ist, dass nicht alle Berechtigten die vorzeitige Entlassung annehmen. Manche entscheiden sich bewusst dafür, regulär bis zum eigentlichen Strafende in Haft zu bleiben.
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