
Münster/Dortmund. Acht Jahre nach der spektakulären Räumung des Wohnkomplexes „Hannibal II“ in Dortmund hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden: Die Maßnahme der Stadt war rechtswidrig. Damit bekommt der damalige Eigentümer nach einem langen Rechtsstreit teilweise recht – und die Stadt Dortmund steht in der Pflicht, ihr Vorgehen juristisch und politisch aufzuarbeiten.
Die Stadt Dortmund hatte im September 2017 rund 400 Bewohnerinnen und Bewohner innerhalb weniger Stunden aus dem Gebäudekomplex an der Mallinckrodtstraße evakuiert. Als Begründung führte die Verwaltung gravierende Brandschutzmängel an, die ein sofortiges Handeln erforderlich gemacht hätten.
Ein vom OVG bestellter Brandschutzsachverständiger kam im Verfahren jedoch zu einem anderen Ergebnis. Zwar habe es Mängel gegeben, diese hätten aber keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bedeutet. Eine Räumung „im Eiltempo“ sei aus Sicht des Gutachters nicht zwingend notwendig gewesen. Das Gericht folgte dieser Einschätzung nun weitgehend.
Bereits das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte 2020 festgestellt, dass das Nutzungsverbot für Teile des Gebäudes grundsätzlich rechtmäßig war, die Räumung in der gewählten Form jedoch unverhältnismäßig erfolgte. Die Stadt legte daraufhin Berufung ein, die nun vom OVG Münster zurückgewiesen wurde.
Die Richter betonten, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch bei Gefahrenlagen im Brandschutz strikt zu beachten sei. Eine Evakuierung in dieser Größenordnung müsse auf einer belastbaren Gefahrenprognose beruhen – diese habe im Fall „Hannibal“ nicht in ausreichendem Maß vorgelegen.
Mit dem Urteil steht fest, dass die damalige Entscheidung der Stadtverwaltung rechtswidrig war. Welche finanziellen oder organisatorischen Konsequenzen sich daraus ergeben, ist derzeit offen. Der damalige Eigentümer hatte bereits Schadenersatzforderungen angekündigt.
Das Urteil könnte über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben. Es unterstreicht, dass kommunale Behörden auch in Gefahrenlagen sorgfältig zwischen Sicherheit und Eigentumsrechten abwägen müssen.
Die schriftlichen Urteilsgründe des OVG werden in den kommenden Wochen erwartet. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.