Artikel 37 rückt nach AfD-Wahlsieg in den politischen Fokus

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Nach dem Wahlsieg der AfD in Sachsen-Anhalt gewinnt die Debatte über einen möglichen Bundeszwang nach Artikel 37 des Grundgesetzes an Breite. Nach führenden Politikern der Union haben sich auch Vertreter von SPD, Grünen und Linken offen dafür gezeigt, dieses bislang nie eingesetzte Instrument im äußersten Fall zu nutzen. Voraussetzung wäre allerdings nicht allein eine AfD-geführte Landesregierung. Ein Eingreifen des Bundes käme erst infrage, wenn das Land konkrete Pflichten aus dem Grundgesetz oder anderen Bundesgesetzen nicht erfüllt.

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SPD, Grüne und Linke schließen Bundeszwang nicht aus

Den jüngsten Vorstoß hatte Unionsfraktionschef Thorsten Frei aufgegriffen. Der CDU-Politiker bezeichnete den Bundeszwang als letztes Mittel und machte deutlich, dass der Bund bei Bedarf die Instrumente des Grundgesetzes einsetzen werde, um die verfassungsmäßige Ordnung durchzusetzen. Zuvor hatte auch Bundesjustizministerin Stefanie Hubig von der SPD auf Möglichkeiten des Bundes hingewiesen, falls eine Landesregierung rechtswidrig handeln sollte.

Inzwischen haben sich auch weitere Bundestagspolitiker entsprechend positioniert. Der Parlamentarische Geschäftsführer der SPD-Fraktion, Dirk Wiese, verwies darauf, dass das Grundgesetz Möglichkeiten vorsehe, verfassungsgemäßes Handeln eines Bundeslandes notfalls mit Weisungen durchzusetzen. Irene Mihalic, Parlamentarische Geschäftsführerin der Grünen, erklärte, die demokratischen Parteien müssten die Instrumente nutzen können, die das Grundgesetz zum Schutz der demokratischen Ordnung bereithalte. Auch die stellvertretende Linken-Fraktionsvorsitzende Clara Bünger schloss einen Bundeszwang für den äußersten Fall nicht aus, wenn ein Land konkrete Bundespflichten verletze.

Artikel 37 setzt eine konkrete Pflichtverletzung voraus

Damit bedeutet die aktuelle Bundeszwang-Debatte in Sachsen-Anhalt jedoch nicht, dass der Bund unmittelbar gegen eine von der AfD geführte Regierung vorgehen könnte. Artikel 37 knüpft ausdrücklich an das Verhalten eines Bundeslandes an und nicht an die parteipolitische Zusammensetzung seiner Regierung. Voraussetzung ist, dass ein Land eine ihm nach dem Grundgesetz oder einem anderen Bundesgesetz obliegende Bundespflicht nicht erfüllt.

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Erst dann kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das betreffende Land zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten. Zur Durchführung erhält die Bundesregierung oder ein von ihr eingesetzter Beauftragter nach dem Grundgesetz ein Weisungsrecht gegenüber den Ländern und ihren Behörden. Die Maßnahmen müssen dabei geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. Ein politischer Konflikt mit der Bundesregierung oder unterschiedliche politische Ziele reichen für die Anwendung nicht aus.

Bundeszwang wurde noch nie angewendet

Artikel 37 gehört zu den schärfsten Instrumenten des deutschen Bundesstaates. Seit Inkrafttreten des Grundgesetzes 1949 ist der Bundeszwang jedoch noch nie angewendet worden. Entsprechend fehlt praktische Erfahrung damit, wie ein solcher Vorgang im Einzelnen ablaufen würde. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages nennen unter den grundsätzlich denkbaren Maßnahmen beispielsweise die Übernahme bestimmter Aufgaben durch den Bund oder Weisungen gegenüber Landesbehörden. Auch die vorübergehende Wahrnehmung von Landesstaatsgewalt durch Bundesorgane wird in der verfassungsrechtlichen Literatur diskutiert.

Die Bundesregierung könnte ein solches Vorgehen zudem nicht allein beschließen. Artikel 37 verlangt ausdrücklich die Zustimmung des Bundesrates. Damit wären die anderen Länder unmittelbar in die Entscheidung eingebunden. Ziel eines Bundeszwangs wäre nicht die politische Bestrafung eines Landes oder die Absetzung einer missliebigen Regierung, sondern ausschließlich die Durchsetzung konkreter verfassungsrechtlicher oder bundesgesetzlicher Pflichten.

AfD verfehlt absolute Mehrheit in Sachsen-Anhalt

Auslöser der neuen Diskussion ist das Ergebnis der Landtagswahl vom 6. September. Die AfD gewann die Wahl mit großem Vorsprung und erreichte knapp 44 Prozent der Stimmen. Mit 39 von 83 Mandaten verfehlte sie die absolute Mehrheit im Landtag. CDU, SPD, Grüne und Linke lehnten Gespräche über eine Zusammenarbeit mit der AfD ab. Das BSW zeigte sich dagegen grundsätzlich zu Gesprächen bereit. Ob daraus tatsächlich eine von der AfD geführte Landesregierung entstehen kann, hängt von den weiteren Verhandlungen und den Mehrheitsverhältnissen im Landtag ab.

Die Debatte über Artikel 37 richtet sich deshalb bislang auf ein mögliches künftiges Szenario. Einen Beschluss der Bundesregierung zur Anwendung des Bundeszwangs gibt es nicht. Ebenso liegt derzeit keine Entscheidung des Bundesrates dazu vor. Die Äußerungen aus Union, SPD, Grünen und Linken beziehen sich vielmehr darauf, welche verfassungsrechtlichen Möglichkeiten bestehen würden, wenn eine künftige Landesregierung konkrete Bundespflichten verletzen sollte.

Parteien diskutieren weitere Instrumente

Mehrere der beteiligten Politiker verbinden die Diskussion über Artikel 37 zugleich mit weitergehenden Forderungen. Vertreterinnen von Grünen und Linken sprechen sich für eine Prüfung eines AfD-Verbotsverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht aus. Ein solches Verfahren wäre rechtlich vollständig vom Bundeszwang zu trennen. Über ein Parteienverbot entscheidet allein das Bundesverfassungsgericht. Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung.

Damit stehen derzeit unterschiedliche Schutzmechanismen der Verfassung nebeneinander. Der Bundeszwang richtet sich gegen die Nichterfüllung konkreter Bundespflichten durch ein Land. Ein Parteienverbotsverfahren betrifft dagegen die Frage, ob eine politische Partei die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Verbot erfüllt. Für die aktuelle Debatte in Sachsen-Anhalt bleibt damit entscheidend, wie sich eine mögliche Landesregierung tatsächlich verhält. Allein ihre politische Zusammensetzung erfüllt die Voraussetzungen des Artikels 37 nicht.

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