
Die Bundesregierung plant mit der Einkommensteuerreform 2027 eine Entlastung für Millionen Steuerpflichtige. Höhere Freibeträge, mehr Kindergeld und Änderungen am Steuertarif sollen insbesondere Familien sowie Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen zugutekommen. Gleichzeitig sollen sehr hohe Einkommen stärker besteuert und steuerliche Vergünstigungen eingeschränkt werden. Die Reform befindet sich im parlamentarischen Verfahren.
Der Regierungsentwurf sieht eine schrittweise Umsetzung der Steuerreform vor. Nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums beträgt die Nettoentlastung bei voller Jahreswirkung 2027 rund 1,55 Milliarden Euro. Im Jahr 2028 soll sie auf etwa 5,6 Milliarden Euro steigen.
Die Summe berücksichtigt bereits geplante Steuererhöhungen und den Abbau bisheriger Vergünstigungen. Den Entlastungen stehen damit zusätzliche Einnahmen gegenüber, die einen Teil der Kosten ausgleichen sollen.
Die Bundesregierung will vor allem Beschäftigte und Familien finanziell stärken. Wie hoch die individuelle Entlastung ausfällt, hängt allerdings vom zu versteuernden Einkommen, der familiären Situation und den geltend gemachten Steuervergünstigungen ab.
Zu den wichtigsten Änderungen gehört die Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags. Dieser liegt 2026 bei 12.348 Euro und soll 2027 auf 12.564 Euro steigen. Für 2028 sind 12.900 Euro vorgesehen.
Zusätzlich soll der Einkommensteuertarif zwischen 17.800 und 70.600 Euro abgeflacht werden. Der reguläre Spitzensteuersatz von 42 Prozent würde künftig ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.601 Euro statt bisher 69.879 Euro gelten.
Auch Familien sollen profitieren. Das monatliche Kindergeld soll von derzeit 259 Euro je Kind auf 267 Euro im Jahr 2027 und 272 Euro im Jahr 2028 steigen. Die gesamten steuerlichen Kinderfreibeträge sollen von 9.756 Euro auf 10.056 Euro beziehungsweise 10.236 Euro angehoben werden.
Kindergeld und steuerliche Kinderfreibeträge wirken dabei nicht automatisch zusätzlich in voller Höhe. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Günstigerprüfung, welche Regelung für die Eltern vorteilhafter ist.
Für Arbeitnehmer ist außerdem eine Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 auf 1.430 Euro vorgesehen. Davon profitieren insbesondere Beschäftigte, deren tatsächliche Werbungskosten unterhalb des neuen Pauschbetrags liegen.
Zur teilweisen Gegenfinanzierung will die Bundesregierung hohe Einkommen stärker belasten.
Der bisherige Reichensteuersatz von 45 Prozent soll bereits ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 250.000 Euro greifen. Bisher liegt die entsprechende Grenze bei 277.826 Euro.
Zusätzlich ist eine neue Tarifstufe vorgesehen: Ab 280.000 Euro zu versteuerndem Einkommen soll ein Steuersatz von 47 Prozent gelten.
Die erhöhten Steuersätze betreffen grundsätzlich nur den jeweiligen Einkommensteil oberhalb der Tarifgrenze und nicht das gesamte Einkommen. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren gelten entsprechend verdoppelte Grenzen.
Damit würden insbesondere sehr hohe Arbeitseinkommen und steuerpflichtige unternehmerische Einkünfte stärker belastet. Die Reform erhöht hingegen nicht pauschal die Besteuerung sämtlicher Kapitalerträge.
Eine Verschlechterung ist für Haushalte vorgesehen, die Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen.
Bislang können für begünstigte Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten 20 Prozent der entsprechenden Aufwendungen direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Der Höchstbetrag liegt bei 1.200 Euro jährlich.
Nach dem Regierungsentwurf soll die Steuerermäßigung auf 15 Prozent sinken. Gleichzeitig wird der Höchstbetrag auf 900 Euro reduziert.
Damit fällt die maximal mögliche Steuerersparnis um 300 Euro geringer aus. Weiterhin begünstigt wären insbesondere Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten, nicht jedoch Materialkosten.
Für Eigentümer und andere berechtigte Haushalte mit entsprechenden Handwerkerrechnungen kann die Änderung einen Teil der übrigen Steuerentlastungen wieder aufheben.
Auch bei geringfügigen Beschäftigungen plant die Bundesregierung eine Änderung. Der einheitliche Pauschsteuersatz für entsprechend versteuerte Minijobs soll von zwei auf fünf Prozent steigen. Arbeitgeber, die diese Pauschalbesteuerung anwenden, müssten dadurch höhere Steuerbeträge abführen.
Bei steuerlich begünstigten Zuschlägen für Sonntags- und Feiertagsarbeit ist dagegen eine Verbesserung vorgesehen. Der maximal berücksichtigungsfähige Grundlohn soll von 50 auf 75 Euro je Stunde steigen.
Davon profitieren allerdings nur Beschäftigte, deren maßgeblicher Grundlohn die bisherige Grenze überschreitet.
Der Bundesrat hatte am 16. Oktober vorgeschlagen, stattdessen die steuerlich begünstigten Zuschlagssätze moderat anzuheben. Damit sollten auch Beschäftigte mit geringeren Stundenlöhnen stärker berücksichtigt werden. Die Bundesregierung lehnte diesen Änderungsvorschlag in ihrer Gegenäußerung vom 28. Oktober ab.
Wie stark die Steuerreform tatsächlich entlastet, wird auch von der Preisentwicklung beeinflusst.
Das Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) kommt in einer Stellungnahme vom 29. Oktober zu dem Ergebnis, dass die geplanten Tarifänderungen die erwartete Inflation der Jahre 2026 und 2027 für einen Großteil der Steuerpflichtigen nicht vollständig ausgleichen.
Nach den Berechnungen bleibt die Entlastung allein durch den Einkommensteuertarif bei 98 Prozent der Steuerpflichtigen hinter einem vollständigen Inflationsausgleich zurück.
Bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 40.000 Euro ergibt sich nach der ZEW-Berechnung für 2028 eine tarifliche Entlastung von 116 Euro gegenüber 2026. Ein vollständiger Ausgleich der angenommenen Inflation würde dagegen 306 Euro ausmachen.
Mit dem erhöhten Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt die modellierte Entlastung für entsprechend begünstigte Beschäftigte auf 179 Euro. Ein vollständiger Inflationsausgleich einschließlich dieses Pauschbetrags würde 329 Euro erreichen.
Damit könnten Steuerpflichtige nominal weniger Einkommensteuer bezahlen, ohne dass ihre reale Kaufkraft im gleichen Umfang steigt. Zusätzlich können Veränderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen die finanzielle Gesamtwirkung beeinflussen.
Der Bundestag hatte den Regierungsentwurf am 8. Oktober 2026 nach der ersten Beratung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen. Der Bundesrat nahm am 16. Oktober Stellung, die Bundesregierung reagierte darauf am 28. Oktober.
Für den 4. November ist im Finanzausschuss des Bundestages eine öffentliche Anhörung mit Sachverständigen vorgesehen.
Die Bundesregierung strebt ein Inkrafttreten wesentlicher Änderungen zum 1. Januar 2027 an. Vorher müssen die parlamentarischen Beratungen abgeschlossen werden. Bis zur endgültigen Verabschiedung können sich einzelne Regelungen noch ändern.
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