
Im Rechtsstreit über Preissteigerungen bei Fernwärme hat das Oberlandesgericht Hamm erhebliche Bedenken gegen bestimmte Preisanpassungsklauseln von Eon erkennen lassen. In der mündlichen Verhandlung am Montag, 24. August 2026, machte der zuständige Senat deutlich, dass er einzelne von der E.ON Energy Solutions GmbH verwendete Klauseln offenbar für unwirksam hält. Eine gerichtliche Entscheidung ist damit allerdings noch nicht gefallen. Die Verkündung eines Urteils ist nach Angaben aus der Verhandlung für den 12. Oktober vorgesehen.
Das Verfahren hat das Aktenzeichen I-2 VKl 1/23. Es handelt sich um eine Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die E.ON Energy Solutions GmbH. Der Verband hatte die Klage im November 2023 eingereicht. Im Kern geht es um die Frage, ob Eon seine Arbeitspreise für Fernwärme auf bestimmte Preisgleitklauseln stützen durfte.
Bei Fernwärme können sich Preise während eines laufenden Vertrags anhand vorher festgelegter Formeln verändern. Solche Preisänderungsklauseln sind grundsätzlich zulässig, müssen aber die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Maßgeblich ist unter anderem § 24 Absatz 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme. Die Preisentwicklung soll dabei sowohl die tatsächliche Kostenentwicklung des Versorgers als auch die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt berücksichtigen.
In der Verhandlung in Hamm befasste sich das Gericht unter anderem mit Preisberechnungen in Hamburg-Lohbrügge, Erkrath-Hochdahl und Schwalbach-Limes. Nach den Ausführungen des Senats bestanden Bedenken, weil bei eingekauften Leistungen und beim Weiterverkauf an Kunden unterschiedliche mathematische Berechnungsweisen zum Einsatz gekommen seien. Dadurch konnten sogenannte Hebeleffekte entstehen, die Preissteigerungen verstärkten. Das Gericht sah darin nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung Verstöße gegen das Gebot der Kostenorientierung.
Dabei handelt es sich bislang um die rechtliche Einschätzung des Senats während der mündlichen Verhandlung. Erst das angekündigte Urteil wird zeigen, welche Feststellungen das OLG Hamm tatsächlich trifft und wie es die einzelnen Klauseln rechtlich bewertet.
Zugleich zeichnete sich eine wesentliche Einschränkung für die Klage der Verbraucherschützer ab. Die verwendeten Preisformeln unterscheiden sich teilweise zwischen den einzelnen Fernwärmenetzen. Das Gericht äußerte deshalb Zweifel daran, dass aus den beanstandeten Regelungen eine einheitliche Feststellung für sämtliche betroffenen Verträge abgeleitet werden kann.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte seine Klageanträge im Laufe des Verfahrens angepasst. Sie richten sich unter anderem gegen Preisgleitklauseln, in denen bestimmte Erdgasindizes des Statistischen Bundesamtes zusammen mit einem Gewicht von mindestens 60 Prozent in die Preisentwicklung einfließen. Welche Kunden tatsächlich von einer späteren gerichtlichen Feststellung erfasst wären, hängt daher von der konkret verwendeten Vertragsklausel ab.
Eon Fernwärme vor Gericht bedeutet deshalb nicht, dass sämtliche Preissteigerungen des Unternehmens nun als unwirksam feststehen. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, und mögliche Rückforderungsansprüche können sich je nach Vertrag und Versorgungsgebiet unterscheiden.
Eon widerspricht der Auffassung, seine Preissteigerungen seien unzulässig. Das Unternehmen beruft sich darauf, die Preisentwicklung habe den gesetzlichen Vorgaben und den jeweiligen Verträgen entsprochen. In der Verhandlung wurde außerdem auf die außergewöhnliche Entwicklung der Energiemärkte nach dem russischen Angriff auf die Ukraine verwiesen.
Ein Streitpunkt ist dabei die Gewichtung der tatsächlichen Erzeugungskosten und der allgemeinen Entwicklung am Wärmemarkt. In Hamburg wurde Wärme beispielsweise auch mit Holzpellets erzeugt, während Gaspreisindizes Bestandteil der Berechnungsformel waren. Nach Darstellung eines Eon-Anwalts hätten sich die Preisverhältnisse der Energieträger während der Energiekrise grundlegend verschoben. Über die rechtliche Zulässigkeit der konkret verwendeten Klauseln muss das OLG entscheiden.
Ein Vergleich zwischen den Parteien kam bei der Verhandlung nicht zustande.
Für Fernwärmekunden folgt aus den Äußerungen des Gerichts zunächst kein unmittelbarer Zahlungsanspruch. Selbst ein für die Verbraucherseite günstiges Musterfeststellungsurteil würde nicht automatisch bedeuten, dass jedem Kunden ein bestimmter Betrag überwiesen wird.
Nach der bisherigen Einschätzung des OLG könnten individuelle Rückforderungsansprüche anschließend anhand des jeweiligen Vertrags und der konkreten Abrechnungen bestimmt werden müssen. Die Verbraucherzentralen weisen darauf hin, dass die Höhe eines möglichen Anspruchs davon abhängt, welcher Preis ohne die beanstandete Erhöhung gegolten hätte und wie hoch der jeweilige Verbrauch war.
Betroffene können sich grundsätzlich in das beim Bundesamt für Justiz geführte Klageregister eintragen. Es wurde für dieses Verfahren am 26. Februar 2024 geöffnet. Nach Angaben der Verbraucherzentralen endet die Möglichkeit zur An- oder Abmeldung drei Wochen nach der letzten mündlichen Verhandlung. Auf der Verfahrensseite wird der genaue Zeitpunkt derzeit noch als offen geführt.
Die Verbraucherzentralen empfehlen zudem, Rechnungen nicht allein wegen des laufenden Rechtsstreits ungeprüft zurückzuhalten. Wer eine Preissteigerung beanstandet und rechtliche Risiken durch Mahnungen vermeiden will, kann nach deren Empfehlung Zahlungen unter Vorbehalt leisten und den Widerspruch gegen die Preiserhöhung aufrechterhalten.
Das Verfahren berührt ein grundsätzliches Problem des deutschen Fernwärmemarktes. Anders als bei Strom und Gas können angeschlossene Haushalte ihren Versorger in einem bestehenden Wärmenetz in der Regel nicht wechseln. Preisunterschiede zwischen den einzelnen Netzen haben deshalb eine besondere Bedeutung.
Nach dem Halbjahresbericht der von Branchenverbänden getragenen Preistransparenzplattform Fernwärme lag der durchschnittliche Bruttopreis für einen typisierten Abnahmefall in einem Mehrfamilienhaus zum Stichtag 1. April 2026 bei 15,6 Cent je Kilowattstunde. Er war damit im Durchschnitt genauso hoch wie ein Jahr zuvor. Erfasst waren 710 Teilnetze.
Die Durchschnittszahl verdeckt allerdings erhebliche Unterschiede zwischen einzelnen Netzen. Eine Auswertung des Verbraucherzentrale Bundesverbands auf Basis von 576 Netzen hatte für 2025 einen mittleren effektiven Preis von rund 17 Cent je Kilowattstunde ergeben. In 27 Prozent der untersuchten Netze lag der Preis über 20 Cent.
Gerade wegen dieser lokalen Unterschiede haben Preisänderungsklauseln große finanzielle Bedeutung. Wie weit die vom OLG Hamm geäußerten Bedenken reichen und welche konkreten Feststellungen für betroffene Eon-Kunden getroffen werden, entscheidet sich jedoch erst mit dem weiteren Verlauf des Verfahrens.
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