
Die Bundesregierung will den Schutz bei häuslicher Gewalt in familiengerichtlichen Verfahren ausbauen. Das Bundeskabinett hat dazu am Mittwoch, 7. Oktober 2026, einen Gesetzentwurf aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz beschlossen. Familiengerichte sollen Hinweise auf Gewalt frühzeitig berücksichtigen und den Schutz von betroffenen Elternteilen und Kindern stärker in ihre Verfahrensführung einbeziehen. Der Kabinettsbeschluss bedeutet allerdings noch keine Änderung des geltenden Rechts. Bundestag und Bundesrat müssen sich nun mit dem Vorhaben befassen.
Ein Schwerpunkt des Entwurfs liegt auf Kindschaftsverfahren, etwa wenn Eltern über Sorge oder Umgang streiten. Gibt es Anhaltspunkte für häusliche beziehungsweise Partnerschaftsgewalt, sollen Familiengerichte den Schutzbedarf des Kindes und des betroffenen Elternteils gezielt ermitteln. Damit werden die gerichtlichen Amtsermittlungspflichten für solche Konstellationen deutlicher hervorgehoben. Nach den Reformplänen sollen Gerichte ihre Verfahren zudem so gestalten können, dass zusätzliche Gefährdungen vermieden werden. Dazu können beispielsweise getrennte Anhörungen gehören.
Die Änderungen knüpfen damit nicht erst an eine strafrechtliche Verurteilung an. Im familiengerichtlichen Verfahren müssen die jeweiligen Umstände eigenständig geprüft werden. Auch eine bloße Behauptung von Gewalt führt deshalb nicht automatisch zu einer bestimmten Sorge- oder Umgangsentscheidung. Maßgeblich bleibt die Prüfung des konkreten Einzelfalls durch das Familiengericht.
Eine weitere Änderung betrifft den bislang wichtigen Grundsatz, in Kindschaftssachen möglichst auf eine Verständigung zwischen den Eltern hinzuwirken. Besteht ein Gewaltverhältnis, soll das Gericht nach dem Willen der Bundesregierung gerade nicht versuchen, eine einvernehmliche Regelung zwischen den Beteiligten herbeizuführen. Auch gemeinsame Beratungs- oder Informationsgespräche sollen in solchen Fällen grundsätzlich nicht angeordnet werden. Die Bundesregierung begründet dies mit dem besonderen Schutzbedarf bei häuslicher Gewalt.
Damit soll verhindert werden, dass ein betroffener Elternteil im gerichtlichen Verfahren zu unmittelbaren Aushandlungen mit der anderen Seite gedrängt wird. Zugleich bleibt eine individuelle gerichtliche Prüfung erforderlich. Der Entwurf schafft keine pauschalen Vorgaben für den Ausgang eines Sorge- oder Umgangsverfahrens.
Der Regierungsentwurf sieht außerdem einen Wahlgerichtsstand für bestimmte familienrechtliche Verfahren vor. Hintergrund sind Fälle, in denen ein Elternteil nach Partnerschaftsgewalt seinen neuen Aufenthaltsort oder den Aufenthaltsort eines Kindes aus Sicherheitsgründen geheim hält, beispielsweise nach der Aufnahme in einem Frauenhaus.
Bislang kann die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts dazu führen, dass Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort möglich sind. Die Neuregelung soll dieses Risiko verringern und zugleich den Zugang beider Seiten zu einem gerichtlichen Verfahren sicherstellen. Betroffen sind unter anderem Kindschafts-, Abstammungs- und Kindesunterhaltssachen.
Für Sorge- und Umgangsverfahren bedeutet die Reform vor allem eine stärkere Berücksichtigung des Gewaltkontextes im gerichtlichen Verfahren. Ein automatischer Verlust des Sorgerechts oder ein generelles Kontaktverbot bei einem Hinweis auf häusliche Gewalt ist mit diesem Gesetzentwurf nicht verbunden.
Vorgesehen sind allerdings stärkere Schutzprüfungen und erweiterte Rechtsschutzmöglichkeiten. Dazu zählt nach den Entwurfsunterlagen auch eine Beschwerdemöglichkeit gegen bestimmte einstweilige Entscheidungen über den Umgang zwischen einem Kind und einem Elternteil. Die Stellung von Kindern im Verfahren soll ebenfalls gestärkt werden. Jugendliche ab 14 Jahren sollen sich in zusätzlichen Konstellationen selbstständiger am Verfahren beteiligen können.
Die Reform des eigentlichen materiellen Kindschaftsrechts ist davon zu unterscheiden. Fachverbände hatten während der Beteiligung darauf hingewiesen, dass neben Änderungen des Verfahrensrechts auch Anpassungen des Sorge- und Umgangsrechts selbst erforderlich seien.
Die Anforderungen an Familienrichterinnen und Familienrichter sollen ebenfalls ergänzt werden. Neben belegbaren familienrechtlichen Kenntnissen und Grundkenntnissen der Entwicklungspsychologie sollen Kenntnisse über Dynamiken und Auswirkungen häuslicher Gewalt stärker berücksichtigt werden. Die Bundesregierung verbindet damit das Ziel, Hinweise auf Gewalt im Verfahren früher zu erkennen und angemessen einzuordnen.
Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit zwischen Familiengerichten, Jugendämtern und weiteren beteiligten Stellen verbessert werden. Insbesondere bei parallel laufenden Gewaltschutz- und Kindschaftsverfahren sollen Informationen schneller zwischen den zuständigen Akteuren fließen.
Die Änderungen stehen auch im Zusammenhang mit der Istanbul-Konvention des Europarats, die für Deutschland seit Februar 2018 gilt. Artikel 31 verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, Gewalt bei Entscheidungen über Sorge- und Umgangsrechte zu berücksichtigen. Die Ausübung dieser Rechte darf die Sicherheit betroffener Personen oder ihrer Kinder nicht gefährden.
Damit betrifft die Frage nicht nur Deutschland. Der Europarat sieht die Berücksichtigung häuslicher Gewalt bei Sorge- und Umgangsentscheidungen als einen zentralen Bestandteil des Schutzes vor weiterer Gewalt an.
Mit dem Beschluss des Bundeskabinetts ist zunächst der Regierungsentwurf auf den Weg gebracht. Die geplanten Regelungen gelten daher noch nicht. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wird sich der Bundestag mit dem Entwurf befassen, auch der Bundesrat wird beteiligt.
Erst nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens und der Verkündung können die Änderungen in Kraft treten. Änderungen am Regierungsentwurf sind bis dahin möglich. Fest steht seit dem Kabinettsbeschluss vom 7. Oktober, dass die Bundesregierung den Schutz gewaltbetroffener Eltern und Kinder im Familiengerichtsverfahren gesetzlich stärker verankern will.
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