Mindestlohn steigt 2027 auf 14,60 Euro: Auch für Minijobber ändern sich die Verdienstgrenzen

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Zum 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland von derzeit 13,90 Euro auf 14,60 Euro brutto pro Stunde. Gleichzeitig erhöht sich die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs von 603 auf 633 Euro. Für Beschäftigte bedeutet das einen höheren gesetzlichen Mindestverdienst, während Arbeitgeber ihre Lohnabrechnungen und gegebenenfalls die vereinbarten Arbeitszeiten anpassen müssen. Die Änderungen stehen bereits seit November 2025 rechtlich fest.

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Mindestlohn steigt um 70 Cent pro Stunde

Mit der Erhöhung zum Jahresbeginn 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn um 70 Cent pro Arbeitsstunde. Das entspricht einem Plus von rund 5,04 Prozent gegenüber 2026. Bereits zum 1. Januar 2026 war die Lohnuntergrenze von 12,82 Euro auf 13,90 Euro angehoben worden. Über beide Jahre ergibt sich damit eine Steigerung von insgesamt rund 13,88 Prozent.

Grundlage ist ein Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025. Die Bundesregierung übernahm die vorgeschlagenen Werte und beschloss die entsprechende Verordnung am 29. Oktober 2025. Seit November 2025 ist die zweistufige Erhöhung rechtlich geregelt.

Für Arbeitnehmer, die regelmäßig 40 Stunden pro Woche zum gesetzlichen Mindestlohn arbeiten, ergibt sich rechnerisch ein monatlicher Bruttolohn von rund 2.531 Euro. Bei gleicher Arbeitszeit sind das etwa 121 Euro mehr als 2026. Wie viel davon netto übrig bleibt, hängt unter anderem von Steuern und Sozialabgaben ab.

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Minijob-Grenze steigt auf 633 Euro monatlich

Auch für geringfügig Beschäftigte gelten ab Januar neue Beträge. Die Minijob-Grenze 2027 liegt bei durchschnittlich 633 Euro im Monat. Gegenüber der bisherigen Grenze von 603 Euro erhöht sich der mögliche Verdienst damit um 30 Euro monatlich beziehungsweise 360 Euro jährlich.

Bei einer durchgehenden Beschäftigung über zwölf Monate dürfen Minijobber grundsätzlich bis zu 7.596 Euro im Jahr verdienen. Im Jahr 2026 liegt dieser Wert noch bei 7.236 Euro.

Die Verdienstgrenze ist seit Oktober 2022 gesetzlich an den Mindestlohn gekoppelt. Steigt der Stundenlohn, wird die Grenze entsprechend angepasst. Die Berechnung orientiert sich an einer durchschnittlichen Arbeitszeit von zehn Stunden pro Woche.

Die höhere Grenze bedeutet allerdings nicht, dass alle Minijobber automatisch 633 Euro erhalten. Entscheidend bleiben die tatsächlich geleistete Arbeitszeit und der vereinbarte Stundenlohn. Wer bisher weniger als den gesetzlichen Mindestlohn verdient, hat dagegen ab Januar Anspruch auf mindestens 14,60 Euro brutto je Arbeitsstunde.

Arbeitszeit im Minijob bleibt nahezu unverändert

Der höhere Mindestlohn 2027 führt nicht dazu, dass Minijobber grundsätzlich mehr Stunden arbeiten dürfen. Bei einem Stundenlohn von 14,60 Euro und einer monatlichen Verdienstgrenze von 633 Euro sind rechnerisch rund 43,4 Arbeitsstunden pro Monat möglich.

Damit bleibt der zeitliche Umfang nahezu unverändert. Wer einen höheren Stundenlohn erhält, erreicht die Verdienstgrenze entsprechend früher.

Die monatlichen Einnahmen dürfen außerdem schwanken. Maßgeblich ist der regelmäßige Durchschnittsverdienst. In bestimmten Ausnahmefällen kann auch die Jahresgrenze überschritten werden. Das ist etwa bei unvorhersehbaren Krankheitsvertretungen möglich. Zulässig ist ein solches zusätzliches Überschreiten in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb von zwölf Monaten. In diesen Monaten dürfen jeweils höchstens 1.266 Euro verdient werden.

Auch für Midijobs verschiebt sich die Einkommensgrenze

Durch die höhere Minijob-Grenze verändert sich zugleich der Übergangsbereich für sogenannte Midijobs. Ab Januar 2027 beginnt dieser bei einem regelmäßigen monatlichen Verdienst von 633,01 Euro. Die Obergrenze bleibt bei 2.000 Euro.

Beschäftigte innerhalb dieses Bereichs sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig, zahlen jedoch reduzierte Arbeitnehmerbeiträge. Anders als ein Minijob umfasst ein Midijob in der Regel auch die Absicherung über Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Für Beschäftigungsverhältnisse, deren regelmäßiger Verdienst künftig innerhalb der neuen Minijob-Grenze liegt, kann sich dadurch die sozialversicherungsrechtliche Einordnung verändern. Arbeitgeber müssen solche Fälle individuell prüfen.

Arbeitgeber müssen Löhne und Arbeitszeiten überprüfen

Unternehmen müssen sicherstellen, dass sämtliche vom gesetzlichen Mindestlohn erfassten Beschäftigten ab dem 1. Januar 2027 mindestens 14,60 Euro brutto pro Stunde erhalten.

Besonders bei geringfügigen Beschäftigungen müssen Betriebe darauf achten, dass die höheren Stundenlöhne nicht unbeabsichtigt zu einer Überschreitung der zulässigen Verdienstgrenze führen. Dazu müssen die Arbeitszeiten und die voraussichtlichen Jahresverdienste zusammenpassen.

Für gewerbliche Minijobs besteht zudem grundsätzlich eine Pflicht zur Arbeitszeitdokumentation. Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit festhalten, die Aufzeichnungen spätestens innerhalb von sieben Tagen erstellen und mindestens zwei Jahre aufbewahren. Für Minijobs in Privathaushalten gilt diese besondere Dokumentationspflicht nicht.

Nicht alle Beschäftigten haben Anspruch auf den Mindestlohn

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für volljährige Arbeitnehmer in Deutschland. Dazu gehören auch Teilzeitkräfte, geringfügig Beschäftigte und Saisonarbeitskräfte.

Ausnahmen gelten unter anderem für Auszubildende, für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie für bestimmte Praktika. Auch bei zuvor Langzeitarbeitslosen kann der gesetzliche Mindestlohn während der ersten sechs Beschäftigungsmonate ausgesetzt sein.

Wo verbindliche Branchenmindestlöhne oder höhere tarifliche Entgelte gelten, können Arbeitgeber zu einer höheren Vergütung verpflichtet sein.

Millionen Beschäftigungsverhältnisse könnten betroffen sein

Die Mindestlohnerhöhung ist Teil der größten zweistufigen Anpassung seit Einführung der gesetzlichen Lohnuntergrenze im Jahr 2015.

Nach einer Modellrechnung des Statistischen Bundesamtes könnten von der zweiten Erhöhungsstufe auf 14,60 Euro rechnerisch bis zu 8,3 Millionen Beschäftigungsverhältnisse betroffen sein. Das entspricht rund 21 Prozent der untersuchten Jobs.

Die Schätzung beruht allerdings auf Verdienstdaten aus April 2024. Zwischenzeitliche Lohnerhöhungen wurden dabei nicht berücksichtigt. Das Statistische Bundesamt bezeichnete die Werte deshalb ausdrücklich als rechnerische Obergrenzen und nicht als Prognose der tatsächlich betroffenen Beschäftigten im Jahr 2027.

Mit der Anhebung auf 14,60 Euro setzt Deutschland die bereits 2025 beschlossene Mindestlohnanpassung vollständig um. Gleichzeitig sorgt die Kopplung der Minijob-Grenze an den Stundenlohn dafür, dass geringfügig Beschäftigte trotz höherer gesetzlicher Vergütung weiterhin ungefähr zehn Stunden pro Woche arbeiten können.

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