Kein Urteil zum Werkstattlohn: Grundsatzstreit geht weiter

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Ein Gerichtsverfahren über die Bezahlung von Menschen mit Behinderungen in Werkstätten geht weiter. Das Arbeitsgericht Münster hat am Donnerstag, 15. Oktober 2026, noch keine Entscheidung über die Mindestlohnforderung eines Werkstattbeschäftigten getroffen. Stattdessen soll das Verfahren fortgesetzt werden. Der Rechtsstreit könnte weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung bekommen, denn in Deutschland arbeiten rund 300.000 Menschen in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen.

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Beschäftigter fordert gesetzlichen Mindestlohn

Im Mittelpunkt des Verfahrens steht ein Beschäftigter der Freckenhorster Werkstätten. Er arbeitet nach Angaben der Gesellschaft für Freiheitsrechte rund 24 Stunden pro Woche und erhält dafür monatlich etwa 200 Euro. Mit seiner Klage verlangt er die Differenz zwischen dem bisherigen Werkstattentgelt und dem gesetzlichen Mindestlohn.

Dieser liegt seit Januar 2026 bei 13,90 Euro brutto pro Stunde. Für 2027 ist eine weitere Erhöhung auf 14,60 Euro vorgesehen.

Die Klage wird von der Gesellschaft für Freiheitsrechte unterstützt. Die Organisation vertritt die Auffassung, dass die Tätigkeit des Beschäftigten rechtlich als Arbeitsverhältnis zu bewerten ist. Alternativ argumentiert sie, dass auch Menschen in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben müssten.

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Die beklagte Werkstatt widerspricht der Einordnung als reguläres Arbeitsverhältnis. Ob dem Kläger tatsächlich ein Mindestlohnanspruch zusteht, ist damit weiterhin ungeklärt.

Warum der Mindestlohn in Werkstätten bislang nicht gilt

Der Mindestlohn in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen ist rechtlich anders geregelt als auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Nach Paragraf 221 des Neunten Sozialgesetzbuches stehen Beschäftigte im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten grundsätzlich in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, sofern sie nicht Arbeitnehmer sind.

Das Mindestlohngesetz knüpft seinen allgemeinen Anspruch dagegen an die Arbeitnehmereigenschaft. Deshalb erhalten Werkstattbeschäftigte in der üblichen arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung bislang keinen gesetzlichen Mindestlohn.

Stattdessen richtet sich ihre Vergütung nach einem besonderen Entgeltsystem. Es umfasst einen Grundbetrag und einen leistungsabhängigen Steigerungsbetrag. Hinzukommen kann staatlich finanziertes Arbeitsförderungsgeld.

Nach Angaben der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen lag das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt im Jahr 2024 bei 233 Euro. Die tatsächliche Höhe unterscheidet sich zwischen Einrichtungen und Beschäftigten erheblich.

Viele Menschen sind deshalb zusätzlich auf Sozialleistungen oder eine Erwerbsminderungsrente angewiesen.

Werkstätten sehen Politik in der Verantwortung

Die beklagten Freckenhorster Werkstätten erkennen nach eigenen Angaben ebenfalls Reformbedarf bei der Bezahlung an. Sie verweisen allerdings darauf, dass sie die Kosten eines allgemeinen Mindestlohns nicht allein aus ihren vorhandenen Mitteln finanzieren könnten.

Das betrifft einen grundlegenden Unterschied zwischen Werkstätten und gewöhnlichen Unternehmen. Werkstätten sind Einrichtungen zur beruflichen Rehabilitation und haben einen gesetzlich festgelegten Teilhabeauftrag. Gleichzeitig erwirtschaften sie Einnahmen durch Produkte und Dienstleistungen.

Eine grundlegende Veränderung der Vergütung würde deshalb auch Fragen nach der Finanzierung, den Sozialleistungen und der wirtschaftlichen Organisation der Einrichtungen aufwerfen.

Reform des Werkstattentgelts bleibt politische Aufgabe

Die Bundesregierung beschäftigt sich bereits seit mehreren Jahren mit einer Reform des Werkstattsystems. Im Jahr 2023 wurde eine vom Bundesarbeitsministerium beauftragte Untersuchung zu möglichen neuen Vergütungsmodellen veröffentlicht.

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas erklärte im Mai 2026, dass die Bundesregierung sowohl die Entgelte verbessern als auch den Wechsel aus Werkstätten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erleichtern wolle. Dafür werde an einem Gesetzentwurf gearbeitet.

Auch international steht das deutsche Werkstattsystem in der Kritik. Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen bemängelte bei seiner Staatenprüfung 2023 insbesondere die geringe Durchlässigkeit zwischen Werkstätten und dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Er empfahl einen konkreten Aktionsplan, der Menschen mit Behinderungen den Übergang in reguläre Beschäftigung erleichtern soll.

Die Debatte betrifft damit nicht allein die Höhe der Bezahlung, sondern auch die Möglichkeiten einer selbstbestimmten beruflichen Teilhabe.

Gerichtliche Klärung steht weiterhin aus

Mit der Fortsetzung des Verfahrens bleibt die entscheidende Rechtsfrage offen. Das Arbeitsgericht muss prüfen, wie die konkrete Tätigkeit des Klägers einzuordnen ist und welche Ansprüche sich daraus ergeben.

Ein neuer Verhandlungstermin war zunächst nicht gesichert bekannt. Bereits vor dem heutigen Termin hatte der Kläger angekündigt, bei einer Niederlage gegebenenfalls die nächste Instanz anzurufen.

Selbst eine erfolgreiche Klage würde nicht unmittelbar das gesamte Entgeltsystem verändern. Eine höchstrichterliche Klärung könnte jedoch die rechtliche Bewertung vergleichbarer Werkstattverhältnisse beeinflussen. Unabhängig davon liegt die Entscheidung über eine grundlegende Reform der Finanzierung und Vergütung weiterhin beim Gesetzgeber.

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