
Die Mütterrente III kommt. Für Millionen Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern wird sich die rentenrechtliche Anerkennung der Kindererziehung ab Januar 2027 verbessern. Auf dem Konto macht sich die Reform für viele Betroffene allerdings erst ein Jahr später bemerkbar. Die Auszahlung für bereits laufende Renten ist für 2028 vorgesehen. Die Ansprüche aus dem Jahr 2027 gehen dabei nicht verloren, sondern werden nachgezahlt.
Damit steht der Zeitplan Anfang Oktober 2026 wesentlich klarer fest als während der politischen Beratungen im vergangenen Jahr. Das Rentenpaket wurde am 5. Dezember 2025 vom Bundestag beschlossen und am 19. Dezember vom Bundesrat gebilligt. Das Gesetz trat grundsätzlich zum Jahresbeginn 2026 in Kraft. Für die zusätzlichen Kindererziehungszeiten der Mütterrente III gilt jedoch der Stichtag 1. Januar 2027.
Betroffen sind Kinder, die vor 1992 geboren wurden. Für sie werden bislang höchstens zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt. Bei ab 1992 geborenen Kindern können bis zu drei Jahre angerechnet werden. Die Mütterrente III beseitigt diese unterschiedliche Behandlung. Künftig können unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt werden.
Für ein vor 1992 geborenes Kind kommen damit bis zu sechs Monate hinzu. Das entspricht grundsätzlich einem halben Entgeltpunkt. Seit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 liegt der aktuelle Rentenwert bei 42,52 Euro. Ein halber Entgeltpunkt entspricht damit derzeit rechnerisch 21,26 Euro brutto im Monat. Wie hoch der zusätzliche Betrag tatsächlich sein wird, wenn die Mütterrente III ausgezahlt wird, hängt vom dann geltenden Rentenwert ab.
Die Bezeichnung Mütterrente bedeutet dabei nicht, dass ausschließlich Frauen profitieren können. Entscheidend ist, welchem Elternteil die Kindererziehungszeiten im jeweiligen Versicherungskonto zugeordnet sind. Auch Väter können deshalb einen Anspruch haben. Die Deutsche Rentenversicherung rechnet mit rund zehn Millionen Rentnerinnen und Rentnern, die von der Neuregelung profitieren könnten.
Der entscheidende Punkt für bereits laufende Renten ist der zeitliche Unterschied zwischen Rechtsanspruch und Auszahlung. Die verbesserten Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2027. Die Deutsche Rentenversicherung kann die große Zahl der betroffenen Renten nach eigenen Angaben jedoch nicht bereits zu diesem Zeitpunkt technisch neu berechnen. Deshalb erfolgt die praktische Umsetzung erst 2028.
Das Bundesarbeitsministerium nennt für Personen, die bereits eine Rente beziehen, Januar 2028 als Zeitpunkt der rückwirkenden Zahlung für das Jahr 2027. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt den Ablauf allgemein als Auszahlung ab 2028. Damit bedeutet die Verzögerung keine Streichung der Ansprüche aus 2027.
Grund für den späteren Auszahlungstermin ist nach Angaben der Rentenversicherung der erhebliche technische Aufwand. Millionen Renten müssen unter Berücksichtigung der jeweiligen Versicherungsbiografie und früherer Rechtsstände neu verarbeitet werden. Hinzu kommen mögliche Wechselwirkungen mit weiteren Leistungen wie Hinterbliebenenrenten.
Wer bereits vor dem 1. Januar 2028 eine Rente bezieht, muss die Mütterrente III grundsätzlich nicht gesondert beantragen. Die Rentenversicherung will die Neuberechnung und Auszahlung weitgehend automatisch vornehmen. Auch Versicherte, die noch keine Rente beziehen, deren Kindererziehungszeiten aber bereits erfasst sind, müssen wegen der Reform grundsätzlich nicht erneut tätig werden.
Sind Kindererziehungszeiten bislang noch nicht im Versicherungskonto berücksichtigt, werden sie spätestens im Zusammenhang mit dem späteren Rentenantrag geprüft. Sonderfälle können weiterhin zusätzliche Angaben erforderlich machen. Die Mütterrente III ist zudem keine separate Sozialleistung, sondern verändert die Berechnung der gesetzlichen Rente.
Wer ab Januar 2028 erstmals eine Rente erhält, soll die zusätzlichen Kindererziehungszeiten unmittelbar bei der Rentenberechnung berücksichtigt bekommen. Bei diesen Neurentnern ist deshalb keine spätere Nachzahlung für bereits laufende Renten vorgesehen.
Die zusätzliche Rente kann sich zugleich auf andere einkommensabhängige Leistungen auswirken. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung kann sie beispielsweise bei Grundsicherung oder Wohngeld berücksichtigt werden. Auch bei Hinterbliebenenrenten können sich Auswirkungen ergeben, wenn die eigene Versichertenrente steigt.
Finanziert werden die zusätzlichen Aufwendungen der Mütterrente III aus Steuermitteln. Die Rentenversicherung beziffert die Größenordnung der Reform auf rund fünf Milliarden Euro pro Jahr. Damit ist die politische Entscheidung getroffen, während die technische Umsetzung nun auf den Jahreswechsel 2027/2028 zuläuft.
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