
Im Prozess um einen schweren Verkehrsunfall mit drei Toten in Offenbach am Main hat die Staatsanwaltschaft am Freitag, 4. September 2026, vor dem Landgericht Darmstadt eine lebenslange Freiheitsstrafe gefordert. Sie geht davon aus, dass sich der 32 Jahre alte Angeklagte wegen Mordes strafbar gemacht habe. Die Verteidigung widerspricht dieser rechtlichen Bewertung und bestreitet, dass die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Mordes vorlägen.
Der Angeklagte selbst hatte sich zu Beginn des Verfahrens nicht zu den Vorwürfen eingelassen. Auch während der bisherigen Verhandlung stand damit vor allem die Beweisaufnahme im Mittelpunkt. Für ihn gilt uneingeschränkt die Unschuldsvermutung. Ob er sich strafbar gemacht hat und wie sein Verhalten rechtlich einzuordnen ist, entscheidet allein das Gericht.
Der Prozess läuft seit dem 11. August vor einer Schwurgerichtskammer des Landgerichts Darmstadt. Die Staatsanwaltschaft wirft dem 32-Jährigen unter anderem Mord und ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen vor. Nach ihrer Darstellung habe er am 30. November 2025 seinen Wagen auf der Mühlheimer Straße in Offenbach stark beschleunigt. In dem Abschnitt waren 50 Kilometer pro Stunde erlaubt. Nach den bisherigen Angaben der Anklage soll das Fahrzeug zeitweise etwa 140 bis 145 Kilometer pro Stunde erreicht haben.
Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, der Angeklagte habe bei dieser Fahrweise die Möglichkeit eines tödlichen Zusammenstoßes erkannt und den Tod anderer Verkehrsteilnehmer billigend in Kauf genommen. Genau diese Frage ist für den Mordvorwurf von zentraler Bedeutung. Fahrlässigkeit allein würde für eine Verurteilung wegen Mordes nicht ausreichen.
Die Anklage sieht darüber hinaus Mordmerkmale als erfüllt an. Bereits zum Prozessauftakt hatte die Staatsanwaltschaft ihre Auffassung mit der hohen Geschwindigkeit und den konkreten Verhältnissen auf der innerörtlichen Straße begründet. Ob sich diese Bewertung nach Abschluss der Beweisaufnahme bestätigt, muss die Strafkammer entscheiden.
Die Verteidigung stellt sich gegen die Annahme, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Damit richtet sich der juristische Streit nicht allein auf die Frage, wie schnell der Wagen gewesen sein soll. Entscheidend ist vielmehr, welche innere Haltung dem 32-Jährigen bei seiner Fahrt nachgewiesen werden kann.
Der Angeklagte hatte im Prozess zunächst geschwiegen. Eine Polizeibeamtin berichtete später vor Gericht von Äußerungen unmittelbar nach dem Zusammenstoß. Danach habe der Mann auf ein weiteres Fahrzeug verwiesen und erklärt, er sei nicht verantwortlich. Zudem habe er sich nach den Insassen des anderen Unfallwagens erkundigt. Diese Äußerungen sind Teil der Beweisaufnahme. Welche Bedeutung ihnen zukommt, liegt in der Würdigung des Gerichts.
Gerade bei tödlichen Verkehrsunfällen mit extrem hoher Geschwindigkeit ist die Abgrenzung rechtlich bedeutsam. Für einen Mord müsste das Gericht nicht nur feststellen, dass der Angeklagte äußerst gefährlich gefahren sei. Es müsste ihm darüber hinaus einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz und ein Mordmerkmal nachweisen.
Nach der Anklage sei der 32-Jährige am ersten Adventssonntag 2025 auf der mehrspurigen Mühlheimer Straße unterwegs gewesen. Die Fahrbahn sei regennass gewesen. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass er seinen Wagen erheblich beschleunigt habe.
Als ein anderes Fahrzeug aus einem Grundstücksbereich auf die Straße gefahren sei, habe der Angeklagte diesem ausweichen wollen. Dabei sei sein Wagen auf die Gegenfahrbahn geraten und frontal mit einem entgegenkommenden Auto zusammengestoßen. Teile der Fahrt und die Kollision wurden nach Angaben aus dem Prozess von Überwachungskameras erfasst.
In dem entgegenkommenden Auto befanden sich eine 66 Jahre alte Fahrerin, eine 88-Jährige sowie ein neun Jahre altes Mädchen. Alle drei starben an den Folgen ihrer schweren Verletzungen. Der angeklagte Fahrer überlebte den Zusammenstoß.
Das weitere Auto, dessen Auftauchen dem Ausweichmanöver vorausgegangen sein soll, ist Gegenstand eines gesonderten Verfahrens. Daraus folgt keine Vorentscheidung über die strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten im Darmstädter Verfahren.
Unabhängig vom Mordvorwurf spielt im Verfahren Paragraf 315d des Strafgesetzbuchs eine zentrale Rolle. Die Vorschrift stellt verbotene Kraftfahrzeugrennen unter Strafe. Dafür ist nicht zwingend erforderlich, dass zwei Fahrer gegeneinander antreten.
Nach Paragraf 315d Absatz 1 Nummer 3 kann sich auch strafbar machen, wer sich als Fahrer mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Das Gesetz erfasst damit sogenannte Einzelrennen. Im Grundtatbestand drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Gefährdet die Fahrt Leib oder Leben anderer Menschen, erhöht sich der Strafrahmen. Verursacht der Fahrer durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, sieht Paragraf 315d Absatz 5 grundsätzlich Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. In minder schweren Fällen reicht der Rahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren.
Eine Verurteilung allein nach dieser Vorschrift ist deshalb rechtlich etwas anderes als ein Schuldspruch wegen Mordes. Auf Mord steht nach deutschem Strafrecht grundsätzlich lebenslange Freiheitsstrafe.
Gerichte haben sich in den vergangenen Jahren mehrfach mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen extreme Raserei als vorsätzliche Tötung gewertet werden kann. Entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall. Eine besonders hohe Geschwindigkeit führt nicht automatisch zu einer Mordverurteilung.
Das Gericht muss feststellen, ob ein Fahrer den Tod anderer Menschen tatsächlich für möglich hielt und ihn dennoch billigend in Kauf nahm. Zusätzlich muss bei Mord mindestens eines der gesetzlich bestimmten Mordmerkmale erfüllt sein. Bei Raserfällen kann beispielsweise ein Fahrzeug unter bestimmten Voraussetzungen als gemeingefährliches Mittel bewertet werden. Auch hier kommt es auf die konkrete Situation an.
Diese Abgrenzung steht nun auch im Darmstädter Verfahren im Zentrum. Die Staatsanwaltschaft verlangt lebenslange Freiheitsstrafe. Die Verteidigung hält die Voraussetzungen eines Mordes nicht für erwiesen. Ein Urteil des Gerichts steht noch aus. Erst mit dessen Verkündung wird feststehen, welcher rechtlichen Bewertung die Strafkammer folgt.
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