
Der deutsche Softwarekonzern SAP hat im Patentstreit mit Celonis eine juristische Niederlage erlitten. Das Landgericht München I entschied, dass eine Funktion der Software SAP Signavio Process Intelligence ein europäisches Patent des Münchner Technologieunternehmens verletzt. SAP darf das betroffene Verfahren nach der Entscheidung in Deutschland nicht mehr anbieten oder nutzen. Zudem muss der DAX-Konzern Auskunft über die bisherige Verwendung geben und Schadensersatz leisten. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Die Entscheidung verschärft den seit längerer Zeit geführten Rechtsstreit zwischen den beiden Softwareunternehmen. SAP widerspricht der rechtlichen Bewertung und will gegen das Urteil vorgehen. Für bestehende Kunden soll die Software nach Angaben des Konzerns weiterhin verfügbar bleiben.
Im Mittelpunkt des Verfahrens steht das europäische Patent EP 3 139 274 B1 von Celonis. Es schützt ein technisches Verfahren, mit dem sich die tatsächlichen Durchlaufzeiten einzelner Arbeitsschritte innerhalb betrieblicher Prozesse bestimmen lassen. Das Verfahren arbeitet mit strukturierten Prozessdaten, die im Arbeitsspeicher abgelegt werden.
Solche Technologien werden beim sogenannten Process Mining eingesetzt. Unternehmen können damit nachvollziehen, wie Geschäftsabläufe tatsächlich funktionieren, wo Verzögerungen entstehen und welche Arbeitsschritte verbessert werden können. Die Analyse kommt beispielsweise in der Produktion, im Kundenservice oder bei der Bearbeitung von Bestellungen zum Einsatz.
Nach der Entscheidung des Landgerichts München I verletzt eine Funktion von SAP Signavio Process Intelligence das betreffende Patent. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 7 O 12849/25.
Das Urteil sieht mehrere Verpflichtungen für SAP vor. Neben dem Verbot, das patentverletzende Verfahren in Deutschland anzubieten oder selbst einzusetzen, muss der Konzern Informationen über dessen bisherige Verwendung offenlegen.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Nutzung seit dem 22. April 2020. SAP muss unter anderem darlegen, in welchem Umfang das betroffene Verfahren angeboten wurde, welche Zugangsberechtigungen vergeben wurden und welche Einnahmen damit verbunden waren. Auch Angaben zu den Nutzern und Vertriebswegen gehören zu den gerichtlich angeordneten Auskünften.
Darüber hinaus stellte das Gericht eine Verpflichtung zur Entschädigung beziehungsweise zum Schadensersatz fest. Eine konkrete Zahlungssumme wurde zunächst nicht bekannt. Die wirtschaftliche Größenordnung der Entscheidung lässt sich deshalb noch nicht abschließend bestimmen.
SAP betont, dass die Entscheidung lediglich eine einzelne Funktion innerhalb von SAP Signavio Process Intelligence betrifft. Die Software insgesamt sei von dem Verbot nicht erfasst und stehe Kunden weiterhin zur Verfügung.
Auch die Umstellung bestehender Unternehmenssysteme auf SAP S/4HANA Cloud soll nach Darstellung des Konzerns nicht beeinträchtigt werden. SAP Signavio wird unter anderem eingesetzt, um Geschäftsprozesse vor und während solcher IT-Umstellungen zu analysieren und zu verbessern.
Für Unternehmen, die Signavio bereits verwenden, bedeutet das Urteil damit nicht automatisch, dass sie ihre Software abschalten oder bestehende Verträge beenden müssen. SAP hat angekündigt, mögliche Auswirkungen auf Kunden vermeiden zu wollen. Welche technischen Anpassungen an der betroffenen Funktion erforderlich werden könnten, blieb zunächst offen.
Der SAP Patentstreit ist mit der Entscheidung aus München noch nicht abgeschlossen. Der Konzern lehnt die rechtliche Einschätzung des Landgerichts ab und kündigte an, Rechtsmittel einzulegen. Zugleich hat SAP die Gültigkeit des betreffenden Patents vor dem Bundespatentgericht angefochten. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 6 Ni 17/26 (EP) geführt.
Damit stehen neben der vom Landgericht festgestellten Patentverletzung auch Fragen zum rechtlichen Bestand des Schutzrechts im Raum. Beide Verfahren sind voneinander zu unterscheiden. Eine endgültige Entscheidung über die Gültigkeit des Patents liegt bislang nicht vor.
Celonis sieht sich durch das Münchner Urteil dagegen in seiner Rechtsposition bestätigt. Das Unternehmen hat angekündigt, seine Patentrechte weiter zu verteidigen.
Der Streit um die Signavio-Technologie ist Teil einer größeren juristischen Auseinandersetzung. SAP und Celonis stehen sich auch in weiteren Verfahren in Deutschland und den Vereinigten Staaten gegenüber.
Dabei geht es neben Patentrechten unter anderem um den Zugang zu Unternehmensdaten und wettbewerbsrechtliche Fragen. Celonis wirft SAP in einem US-Verfahren wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken vor. SAP weist die Vorwürfe zurück.
Bereits im Juni 2025 vereinbarten die Unternehmen in einem US-Verfahren eine vorläufige Regelung zur Nutzung eines Datenextraktionswerkzeugs von Celonis. Die Vereinbarung sollte Kunden während des laufenden Rechtsstreits den weiteren Zugriff auf ihre Daten ermöglichen.
In Deutschland entschied das Bundeskartellamt im Juli 2026, wegen der von Celonis beanstandeten Praktiken kein Missbrauchsverfahren gegen SAP einzuleiten. Diese kartellrechtliche Bewertung ist von dem aktuellen Patenturteil des Landgerichts München I zu unterscheiden.
An der Börse zeigte sich zunächst keine eindeutig dem Patenturteil zuzuordnende Reaktion. Die SAP-Aktie schloss am Mittwoch, 14. Oktober 2026, im Xetra-Handel bei 196,94 Euro. Gegenüber dem Schlusskurs vom Dienstag bei 197,28 Euro entsprach das einem Rückgang um rund 0,17 Prozent. Quelle sind die historischen Xetra-Kursdaten von finanzen.net.
Am Donnerstag, 15. Oktober 2026, wies finanzen.net um 7.30 Uhr eine vorbörsliche Notierung von 196,46 Euro aus. Ein direkter Vergleich mit dem regulären Xetra-Schlusskurs ist wegen der unterschiedlichen Handelsbedingungen nur eingeschränkt aussagekräftig. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Kursentwicklung und dem Gerichtsurteil war nicht belegt.
Für SAP hat die gerichtliche Auseinandersetzung vor allem rechtliche und produktbezogene Bedeutung. Die Höhe möglicher Schadensersatzzahlungen, der weitere Verlauf der Rechtsmittelverfahren und die praktische Umsetzung des Urteils bleiben offen. Fest steht zunächst, dass Celonis vor dem Landgericht München I einen wichtigen Erfolg in einem weiterhin laufenden Patentstreit erzielt hat.
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