
Die Bundesregierung treibt die Einführung einer Zuckersteuer auf Getränke voran. Nach den bisherigen politischen Planungen könnte die neue Belastung bereits 2027 erstmals Einnahmen bringen. Gesundheitsministerin Nina Warken rechnet für das kommende Jahr mit rund 650 Millionen Euro. Offen ist allerdings weiterhin, wie die Steuer im Detail ausgestaltet wird und welche Getränkekategorien tatsächlich darunterfallen werden. Für zuckerfreie Cola mit Süßstoffen sowie für Hafer- und Sojadrinks gibt es bislang keine bestätigte generelle Steuerpflicht.
Die Pläne haben sich innerhalb weniger Monate deutlich verändert. Im Frühjahr hatte die Bundesregierung zunächst eine Zuckerabgabe ab 2028 vorgesehen. Inzwischen arbeitet das Bundesfinanzministerium daran, daraus eine Steuer zu entwickeln. Finanzminister Lars Klingbeil erklärte Anfang Juli, sein Ministerium habe die Ausarbeitung vom Gesundheitsressort übernommen und prüfe die konkrete steuerrechtliche Umsetzung.
Der ursprüngliche Kabinettsbeschluss vom 29. April sah die Einführung einer Abgabe auf zuckergesüßte Getränke ab 2028 vor. Dies bestätigte die Bundesregierung im Juni in einer Antwort an den Bundestag. Dabei verwies sie ausdrücklich auf die Empfehlungen der Finanzkommission Gesundheit.
Inzwischen ist ein früherer Start möglich. Gesundheitsministerin Warken erklärte im Juli, die Bundesregierung rechne bereits 2027 mit rund 650 Millionen Euro Einnahmen aus der geplanten Zuckersteuer. Zugleich sagte sie, die Einzelheiten sollten gemeinsam mit dem Bundesfinanzministerium festgelegt werden.
Damit steht zwar die politische Absicht deutlich konkreter fest als noch zu Jahresbeginn. Ein abschließend beschlossenes Steuergesetz mit vollständiger Produktliste, Steuersätzen und verbindlichem Inkrafttreten lag jedoch zunächst nicht vor.
Als Grundlage dient bisher vor allem das Modell der vom Bundesgesundheitsministerium eingesetzten Finanzkommission Gesundheit. Sie empfiehlt eine nach dem Zuckergehalt gestaffelte Herstellersteuer.
Getränke mit weniger als fünf Gramm Zucker je 100 Milliliter sollen nach diesem Modell steuerfrei bleiben. Bei mindestens fünf und weniger als acht Gramm Zucker wären 26 Cent je Liter vorgesehen. Ab acht Gramm Zucker sollen 32 Cent je Liter fällig werden. Die Steuer soll möglichst bei Herstellern oder den Unternehmen erhoben werden, die die Getränke in Verkehr bringen.
Die Kommission kalkulierte bei diesem Modell ursprünglich mit rund 450 Millionen Euro Einnahmen pro Jahr nach vollständiger Einführung. Außerdem erwartet sie mittel- bis langfristig Einsparungen für die gesetzliche Krankenversicherung von jährlich 20 bis 170 Millionen Euro.
Die höheren inzwischen von der Bundesregierung genannten Einnahmen von 650 Millionen Euro zeigen, dass die konkrete Ausgestaltung noch von der ursprünglichen Modellrechnung abweichen könnte. Welche Änderungen dafür vorgesehen sind, war zunächst nicht abschließend festgelegt.
Für zuckerfreie Getränke ist die bisherige Empfehlung eindeutig. Die Finanzkommission sieht vor, dass künstliche Süßstoffe selbst nicht besteuert werden. Maßgeblich soll allein der Zuckergehalt des Getränks sein. Getränke, die ausschließlich mit künstlichen Süßstoffen gesüßt werden und weniger als fünf Gramm Zucker pro 100 Milliliter enthalten, würden nach diesem Modell nicht unter die Steuer fallen.
Das betrifft grundsätzlich auch typische Zero-Produkte. Coca-Cola Zero Sugar etwa weist nach Angaben des Herstellers null Gramm Zucker pro 100 Milliliter auf und enthält stattdessen unter anderem Cyclamat, Acesulfam K und Aspartam. Nach dem bislang veröffentlichten Kommissionsmodell wäre ein solches Getränk nicht steuerpflichtig.
Ob die Bundesregierung in ihrem eigenen Gesetzentwurf von diesem Modell abweicht und auch Getränke mit Süßstoffen einbezieht, war zunächst nicht bestätigt. Das Bundesfinanzministerium arbeitet noch an der konkreten Konstruktion der Steuer.
Andere Länder gehen bei diesem Punkt unterschiedliche Wege. Mexiko hat beispielsweise 2026 zusätzlich eine Abgabe auf kalorienfreie Getränke mit künstlichen Süßstoffen eingeführt. Das zeigt, dass eine solche Erweiterung grundsätzlich möglich wäre. Sie entspricht aber nicht der derzeit veröffentlichten deutschen Empfehlung.
Auch eine pauschale Aussage, wonach Hafer- und Sojadrinks künftig von der Zuckersteuer erfasst werden, lässt sich derzeit nicht treffen. Pflanzendrinks können je nach Rezeptur sehr unterschiedliche Mengen Zucker enthalten. Bei Haferdrinks kann Zucker beispielsweise durch die Verarbeitung der im Hafer enthaltenen Stärke entstehen, ohne dass klassischer Haushaltszucker zugesetzt wurde.
Entscheidend wird deshalb sein, wie der Gesetzgeber den Begriff des steuerpflichtigen Getränks definiert. Die bisherige Empfehlung spricht von zuckergesüßten Erfrischungsgetränken. Sie enthält keine ausdrücklich bestätigte generelle Einbeziehung sämtlicher Hafer-, Soja- oder anderer Pflanzendrinks.
Ein Blick nach Großbritannien zeigt allerdings, dass solche Produkte grundsätzlich in eine Softdrinksteuer einbezogen werden können. Dort sollen ab Januar 2028 auch milchbasierte Getränke und Milchersatzprodukte mit mindestens 4,5 Gramm zugesetztem Zucker je 100 Milliliter unter die Soft Drinks Industry Levy fallen.
Für Deutschland ist eine vergleichbare Regelung bislang nicht beschlossen.
Das deutsche Kommissionsmodell orientiert sich ausdrücklich an Großbritannien. Dort wurde die Soft Drinks Industry Levy 2016 angekündigt und 2018 eingeführt. Die Abgabe ist nach dem Zuckergehalt gestaffelt und wird bei Herstellern und Importeuren erhoben.
Nach den von der deutschen Finanzkommission ausgewerteten Untersuchungen sank nach Ankündigung und Einführung der britischen Steuer der Anteil besonders zuckerreicher Softdrinks deutlich. Ein großer Teil der Wirkung entstand dadurch, dass Hersteller ihre Rezepturen veränderten und den Zuckergehalt reduzierten.
Getränkesteuern sind international inzwischen weit verbreitet. Nach Daten der Weltgesundheitsorganisation erhoben zuletzt 116 Staaten nationale Verbrauchsteuern auf mindestens eine Kategorie zuckergesüßter Getränke. Die konkrete Ausgestaltung unterscheidet sich jedoch erheblich. Einige Länder besteuern nur Zucker, andere beziehen weitere Getränkekategorien ein.
Fest steht damit derzeit vor allem die politische Richtung: Die Bundesregierung will eine Zuckersteuer auf Getränke einführen und die Einnahmen zur Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung nutzen. Ein Start im Jahr 2027 wird inzwischen angestrebt und ist in den finanziellen Planungen bereits berücksichtigt.
Noch nicht abschließend geklärt sind dagegen der genaue Einführungstermin, die endgültigen Steuersätze und vor allem der Kreis der betroffenen Produkte. Das bisher maßgebliche Expertenmodell sieht eine Staffelung nach dem tatsächlichen Zuckergehalt vor und nimmt künstliche Süßstoffe von der Besteuerung aus.
Eine generelle Steuerpflicht für Cola Zero, Haferdrink oder Sojadrink ist deshalb bislang nicht bestätigt. Ob der Gesetzentwurf der Bundesregierung den Anwendungsbereich gegenüber dem Kommissionsvorschlag erweitert, entscheidet sich erst mit der endgültigen steuerrechtlichen Ausgestaltung.
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