Windader West: Bezirksregierung sperrt Flächen östlich von Nordvelen

Windader West: Bezirksregierung sperrt Flächen östlich von Nordvelen
sYMBOLBILDoto: Caroline Muffert

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Für das geplante Offshore-Netzprojekt Windader West werden östlich von Nordvelen im Kreis Borken mehrere Flächen vorerst gesichert. Die Bezirksregierung Münster hat dazu eine Veränderungssperre erlassen. Sie betrifft Flurstücke in der Stadt Velen, Gemarkung Nordvelen, und gilt ab dem 4. Mai 2026 für drei Jahre. Hintergrund ist die spätere Planfeststellung für die geplanten Offshore-Netzanbindungssysteme der Windader West. Das Projekt soll künftig Windstrom aus der Nordsee in Verbrauchszentren in Nordrhein-Westfalen transportieren.

Veränderungssperre betrifft Flächen östlich von Nordvelen

Die Allgemeinverfügung der Bezirksregierung Münster bezieht sich auf einen Bereich östlich von Nordvelen. Konkret geht es um eine sogenannte Engstelle im Trassenkorridorsegment NRW_208. Dieser Abschnitt war bereits Gegenstand einer Raumverträglichkeitsprüfung für das Teilstück Nordrhein-Westfalen der Windader West. Nach Angaben der Behörde soll mit der Veränderungssperre verhindert werden, dass neue Nutzungen oder Bauvorhaben die spätere Trassenführung erheblich erschweren.

Betroffen sind mehrere Flurstücke in der Stadt Velen. Vollständig erfasst ist in Flur 004 das Flurstück 29. Teilweise betroffen sind außerdem die Flurstücke 15, 30, 43, 44, 56, 57, 68, 70, 71, 72, 75, 87, 88, 90, 92, 97 und 98 in Flur 004 sowie Flurstück 33 in Flur 006 und Flurstück 1 in Flur 007.

Was auf den betroffenen Grundstücken verboten ist

Die Veränderungssperre untersagt auf den betroffenen Flächen Maßnahmen, die den Wert der Grundstücke wesentlich steigern oder die Umsetzung des geplanten Offshore-Vorhabens erheblich erschweren könnten. Dazu gehören insbesondere eine Intensivierung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen sowie die Verlegung von Leitungen.

Auch Windenergieanlagen, Solaranlagen, Aufschüttungen, Abgrabungen, Ablagerungen, Trockenlegungen, Aufforstungen oder eine Urbarmachung können unter die Sperre fallen. Die Regelung gilt nicht nur für Eigentümerinnen und Eigentümer, sondern auch für sonstige Nutzungsberechtigte sowie für Behörden. Damit entfaltet die Allgemeinverfügung eine breite Wirkung für alle, die auf den betroffenen Grundstücken Veränderungen vornehmen könnten.

Bestehende Nutzungen dürfen fortgeführt werden

Nicht jede Nutzung der Flächen wird durch die Veränderungssperre untersagt. Ausgenommen sind Veränderungen, die vor dem Inkrafttreten rechtlich zulässig begonnen wurden. Auch Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung bleiben erlaubt.

Für landwirtschaftliche Betriebe ist besonders relevant, dass die reine Weiterbewirtschaftung im Rahmen der bisherigen Fruchtfolge nach der Begründung der Behörde nicht als Intensivierung gilt. Sie ist damit weiterhin möglich. Verhindert werden sollen vor allem neue Maßnahmen, die den Trassenkorridor baulich oder tatsächlich weiter verengen könnten. Die Bezirksregierung betont in ihrer Begründung, dass die Sperre auf erhebliche und wertsteigernde Veränderungen beschränkt sei.

Warum der Bereich als besonders eng gilt

Nach Einschätzung der Bezirksregierung ist der Abschnitt östlich von Nordvelen bereits heute stark eingeschränkt. Der geplante Trassenverlauf liegt in räumlicher Nähe zur Freileitung Kusenhorst-Gronau, zu Einzelhofstellen, Waldflächen, vorhandenen Fremdleitungen und einem Vorranggebiet für Windenergie. Außerdem quert der geplante Verlauf den Hellweg sowie weitere nicht klassifizierte Straßen und Wirtschaftswege.

Besonders relevant sind nach der Begründung vorhandene Leitungen im nördlichen Bereich des Hellwegs sowie Gehölzstrukturen im südlichen Bereich. Dort befinden sich Gehölze mit hohem Anteil lebensraumtypischer Arten. Außerdem werden Vorkommen mehrerer Fledermausarten genannt. Auch das Landschaftsschutzgebiet Nordvelen, Lobbenberg, Dorenfeld, Hochmoor sowie das Trinkwasserschutzgebiet Nordvelen schränken den planerischen Spielraum zusätzlich ein.

Geplante Querung soll in geschlossener Bauweise erfolgen

Für den Hellweg und angrenzende Straßen ist nach der Begründung eine geschlossene Querung in HDD-Bauweise vorgesehen. Dabei werden Kabelschutzrohre unterirdisch verlegt, ohne die Oberfläche im gesamten Querungsbereich öffnen zu müssen. An Ein- und Austrittspunkten werden jedoch temporäre Arbeitsflächen benötigt, etwa für Baustelleneinrichtungen, Bohrplätze und Verkehrswege.

Zwischen den Einzelhofstellen verbleibt laut Bezirksregierung nur ein frei verfügbarer Trassierungsraum von etwa 90 bis 105 Metern. Für die geschlossene Querung werden mindestens 70 Meter benötigt. Eine Verschiebung der Ein- und Austrittspunkte sei wegen der engen Flächenverhältnisse, der vorhandenen Fremdleitungen, der Einzelhofstellen und technischer Vorgaben plausibel nicht möglich. Deshalb sieht die Behörde derzeit keine gleichwertigen Alternativverläufe.

Windader West soll Strom aus der Nordsee nach NRW bringen

Die Windader West ist Teil des Ausbaus der Offshore-Netzanbindung. Zum Gesamtvorhaben gehören mehrere Offshore-Netzanbindungssysteme. Genannt werden Kusenhorst, Rommerskirchen 1, Rommerskirchen 2 und Niederrhein. Drei Kabelsysteme sollen in einem Energiekorridor gebündelt werden. Ein weiteres System soll im Leerrohr des sogenannten Korridor B mitgeführt werden.

Die Leitungssysteme sollen Offshore-Windenergie aus künftigen Windparks in der Nordsee nach Nordrhein-Westfalen transportieren. Nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz sollen bereits im Jahr 2035 Windparks auf See eine Leistung von 40 Gigawatt erreichen. Die Windader West ist damit Teil der langfristigen Energieinfrastruktur, mit der erneuerbarer Strom aus der Nordsee in die Verbrauchszentren im Westen Deutschlands gelangen soll.

Planfeststellungsantrag ist für 2028 geplant

Die Amprion Offshore GmbH hatte die Veränderungssperre nach Angaben der Bezirksregierung mit Schreiben vom 7. April 2026 beantragt. Für die betroffenen Offshore-Netzanbindungssysteme ist vorgesehen, im dritten Quartal 2028 die Anträge auf Durchführung der Planfeststellungsverfahren zu stellen. Die Veränderungssperre soll den betroffenen Korridor bis dahin sichern.

Wirksam wird die Verfügung am 4. Mai 2026. Sie gilt bis zum 3. Mai 2029, sofern die Offenlage der Planunterlagen nicht früher erfolgt. Nach der Begründung der Bezirksregierung ergibt sich die Dreijahresfrist aus dem geplanten Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2028 und einem zusätzlichen Einreichungspuffer. Die Veränderungssperre kann nach den Angaben in der Allgemeinverfügung verlängert werden.

Klage nur beim Bundesverwaltungsgericht möglich

Die Allgemeinverfügung wurde in der 18. Ausgabe 2026 des Amtsblatts der Bezirksregierung Münster am 1. Mai 2026 bekannt gemacht. Bekannte Eigentümerinnen und Eigentümer sollen darüber hinaus individuell informiert werden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben werden.

Eine solche Anfechtungsklage hat allerdings keine aufschiebende Wirkung. Wer erreichen will, dass die Wirkung der Veränderungssperre bis zu einer Entscheidung ausgesetzt wird, muss innerhalb eines Monats einen entsprechenden Antrag beim Bundesverwaltungsgericht stellen und begründen. Damit bleibt die Sperre zunächst wirksam, auch wenn rechtlich gegen sie vorgegangen wird.

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