Bundesregierung will Menschenhandel schärfer verfolgen

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Die Bundesregierung will die strafrechtliche Verfolgung von Menschenhandel verschärfen. Ein Gesetzentwurf, mit dem sich das Kabinett an diesem Mittwoch befassen soll, sieht vor, nicht nur die unmittelbaren Täter stärker zu erfassen. Auch Personen, die Leistungen ausgebeuteter Menschen wissentlich in Anspruch nehmen, sollen künftig stärker strafrechtlich belangt werden können. Bislang greift eine solche Strafbarkeit vor allem bei Freiern, die sexuelle Dienstleistungen von Zwangsprostituierten nutzen. Nach dem geplanten Ansatz könnte die Regelung auch Konstellationen in anderen Bereichen betreffen, etwa auf Baustellen, in Schlachthöfen oder in Nagelstudios.

Der Entwurf nimmt damit die Nachfrage nach Dienstleistungen in den Blick, die unter Ausbeutung erbracht werden. Entscheidend ist dabei nicht der bloße Kontakt zu einem Betrieb oder einer Dienstleistung, sondern die wissentliche Nutzung einer Zwangslage. Die genaue Abgrenzung wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine zentrale Rolle spielen, weil Strafbarkeit im Einzelfall an klare Voraussetzungen gebunden sein muss.

Strafrahmen soll deutlich erweitert werden

Geplant ist auch eine Verschärfung des Strafrahmens. Derzeit sieht das Strafgesetzbuch für Menschenhandel grundsätzlich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen sind bereits heute bis zu zehn Jahre möglich, etwa wenn Gewalt angewendet wird, wenn bandenmäßiges Handeln nachgewiesen wird oder wenn Minderjährige betroffen sind. Nach dem Gesetzentwurf soll künftig generell eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren möglich sein.

Damit würde der Gesetzgeber Menschenhandel insgesamt schwerer gewichten. Der Kern des Vorhabens liegt aber nicht allein in höheren Strafen. Der Entwurf soll zugleich Lücken schließen, die entstehen können, wenn Ausbeutung nicht ausschließlich im Bereich sexueller Dienstleistungen stattfindet, sondern in Arbeitsverhältnissen, Abhängigkeitslagen oder anderen Formen organisierter Ausnutzung.

Entwurf setzt europäische Vorgaben um

Der Gesetzentwurf steht im Zusammenhang mit geänderten europäischen Vorgaben. Die Richtlinie EU 2024/1712 zur Bekämpfung des Menschenhandels trat am 14. Juli 2024 in Kraft und muss bis zum 15. Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Sie erweitert den Blick auf Ausbeutungsformen und nennt unter anderem Zwangsheirat, illegale Adoption und Ausbeutung im Zusammenhang mit Leihmutterschaft.

Das Bundesjustizministerium hatte den Entwurf bereits 2025 als Vorhaben zur Umsetzung europäischer Vorgaben und zur grundlegenden Reform des Menschenhandelsstrafrechts beschrieben. Neben der Anpassung an EU-Recht geht es deshalb auch um eine Neuordnung nationaler Strafvorschriften.

Schutz von Betroffenen soll gestärkt werden

Ein weiterer Teil des Entwurfs betrifft Menschen, die selbst in Menschenhandelssituationen geraten sind und aufgrund ihrer Zwangslage Straftaten begangen haben. Vorgesehen ist, dass Staatsanwaltschaften unter bestimmten Voraussetzungen von der Strafverfolgung absehen können. Voraussetzung soll sein, dass wegen der Schwere der Tat keine Bestrafung unerlässlich ist. Ist bereits Anklage erhoben, soll auch das Gericht ein Verfahren mit Zustimmung der Beteiligten einstellen können.

Diese Regelung zielt auf Fälle, in denen Betroffene nicht frei gehandelt haben, sondern durch Abhängigkeit, Druck oder Kontrolle in rechtswidrige Handlungen gedrängt wurden. Sie ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls, kann aber verhindern, dass ausgebeutete Menschen zusätzlich strafrechtlich verfolgt werden, obwohl ihre Handlung aus einer Zwangslage heraus erfolgte.

Menschenhandel bleibt ein internationales Problem

Menschenhandel umfasst unterschiedliche Formen der Ausbeutung. Dazu zählen sexuelle Ausbeutung, Arbeitsausbeutung, erzwungene Dienstleistungen und weitere von europäischem Recht erfasste Formen. Das Bundeskriminalamt beschreibt Menschenhandel als Phänomen mit mehreren Erscheinungsformen und veröffentlicht dazu regelmäßig ein Bundeslagebild.

Der geplante Gesetzentwurf setzt deshalb nicht nur bei einzelnen Personengruppen an. Er erweitert den rechtlichen Rahmen auf Strukturen, in denen Ausbeutung wirtschaftlich genutzt wird. Für Unternehmen, Auftraggeber und private Kunden wird damit vor allem eine Frage wichtiger: ob sie Hinweise auf Zwang und Ausbeutung erkennen und dennoch bewusst von solchen Leistungen profitieren.

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