Chaosfahrt durch Münster: 27-Jähriger kommt in die Forensik

Überfall WG Prozess Münster: Acht Angeklagte stehen wegen schweren Raubs, Gewalt und Geldforderungen vor Gericht.
Foto: Kelly Sikkema

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Münster. Nach einer Unfallserie mit einem gestohlenen SUV hat das Landgericht Münster einen 27-jährigen Mann für schuldunfähig erklärt. Markus P. wird nicht zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, sondern bis auf Weiteres in einem psychiatrischen Krankenhaus des Maßregelvollzugs untergebracht.

Gericht ordnet Unterbringung im Maßregelvollzug an

Eine psychiatrische Gutachterin diagnostizierte bei Markus P. eine schizophrene Psychose. Nach ihrer Einschätzung litt der Mann bereits seit mehreren Jahren unter Wahnvorstellungen und Angstzuständen. Zudem bestehe weiterhin die Gefahr erheblicher Straftaten. Das Gericht folgte dem Antrag der Staatsanwaltschaft und ordnete die Unterbringung im Maßregelvollzug an. Ausschlaggebend waren die psychische Erkrankung, die offenbar fehlende Krankheitseinsicht und der Schutz der Allgemeinheit.

Chaosfahrt begann in Bad Bentheim

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Fahrt am 22. Dezember 2025. Markus P. soll zunächst in ein Wohnhaus in Bad Bentheim eingedrungen sein und dort unter anderem Geschenke unter einem Weihnachtsbaum geöffnet haben. Anschließend nahm er den Schlüssel eines Mercedes-SUV und fuhr mit dem gestohlenen Wagen davon. Einen Führerschein besaß der Mann laut Prozessberichten nicht. Am Nachmittag erreichte er Münster und verursachte mehrere Verkehrsunfälle.

Sechs Unfälle und drei Leichtverletzte

Insgesamt geht es um mindestens sechs Unfälle, drei leicht verletzte Personen, acht beschädigte Fahrzeuge und ein beschädigtes Fahrrad. Die Fahrt endete im Stadtteil Hiltrup. Bei der Festnahme leistete Markus P. erheblichen Widerstand, woraufhin die Polizei einen Taser einsetzte. Am folgenden Tag soll er außerdem einen Polizeibeamten und einen Justizvollzugsbediensteten leicht verletzt haben.

Unterbringung ist nicht automatisch lebenslang

Bei dem Verfahren handelte es sich um ein Sicherungsverfahren. Nach Paragraf 20 des Strafgesetzbuchs gilt eine Person als schuldunfähig, wenn sie wegen einer schweren psychischen Störung das Unrecht ihrer Tat nicht erkennen oder nicht entsprechend handeln kann. Die Unterbringung nach Paragraf 63 StGB ist nicht von Beginn an zeitlich begrenzt. Das Gericht prüft regelmäßig, ob weiterhin eine Gefahr erheblicher Straftaten besteht. Eine spätere Entlassung ist möglich, wenn diese Gefahr deutlich zurückgegangen ist.

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