Eine neue Regel für Arbeitnehmer sorgt über die Landesgrenzen hinaus für Aufmerksamkeit. Seit dem 1. August 2026 können neue unbefristete Arbeitsverhältnisse in Belgien während der ersten sechs Monate mit einer Frist von nur einer Woche gekündigt werden. Die klassische Probezeit kehrt damit zwar nicht offiziell, aber zumindest in ähnlicher Form zurück. In Deutschland gilt die Änderung nicht. Dennoch könnte die belgische Reform auch hierzulande eine neue Debatte über Kündigungsfristen und die Flexibilität des Arbeitsmarktes auslösen.
Wer in Deutschland einen neuen Arbeitsvertrag unterschreibt, vereinbart häufig eine Probezeit von bis zu sechs Monaten. Während dieses Zeitraums kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Das gilt sowohl für Arbeitgeber als auch für Beschäftigte. Tarifverträge können allerdings abweichende Regelungen enthalten.
Der allgemeine Kündigungsschutz greift in Deutschland ebenfalls meist erst nach sechs Monaten. Zusätzlich muss der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen. Arbeitgeber können neue Mitarbeiter während der ersten Monate daher schon heute leichter entlassen als langjährig Beschäftigte. Eine Kündigungsfrist von lediglich einer Woche ist im deutschen Arbeitsrecht während der üblichen Probezeit jedoch nicht generell vorgesehen.
In Belgien gilt für neue unbefristete Arbeitsverhältnisse seit dem 1. August eine deutlich kürzere Frist. Während der ersten sechs Monate können beide Seiten mit nur einer Woche Vorlauf kündigen. Maßgeblich ist, dass die Beschäftigung am oder nach dem Stichtag beginnt. Bereits bestehende Arbeitsverhältnisse sind von der Reform nicht betroffen.
Eine besondere Probezeit muss nicht im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Die kurze Frist gilt bei den betroffenen Verträgen automatisch. Formal wird damit nicht die frühere belgische Probezeit wiedereingeführt, die 2014 weitgehend abgeschafft worden war. In der Praxis entsteht jedoch erneut eine sechsmonatige Phase, in der ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besonders schnell beendet werden kann.
Konkrete Pläne, die Kündigungsfrist in der deutschen Probezeit von zwei Wochen auf eine Woche zu verkürzen, gibt es derzeit nicht. Die Entwicklung im Nachbarland könnte dennoch von Arbeitgeberverbänden und Politikern aufgegriffen werden. Auch in Deutschland wird regelmäßig darüber diskutiert, wie Unternehmen zu mehr Neueinstellungen bewegt und die Chancen von Berufseinsteigern sowie Langzeitarbeitslosen verbessert werden können.
Befürworter kurzer Kündigungsfristen argumentieren, Arbeitgeber könnten eher bereit sein, Bewerbern eine Chance zu geben, wenn eine Trennung in den ersten Monaten unkompliziert möglich ist. Unternehmen hätten weniger Sorge, sich durch eine Einstellung langfristig zu binden, falls sich die Zusammenarbeit nicht bewährt.
Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter sehen solche Regelungen dagegen kritisch. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag vermittle Sicherheit, könne während der ersten Monate aber praktisch jederzeit beendet werden. Eine weitere Verkürzung der Kündigungsfrist würde die Unsicherheit neuer Beschäftigter noch verstärken und die finanzielle Planung erschweren.
Unmittelbar relevant ist die Reform bereits für Menschen aus Deutschland, die eine neue Stelle in Belgien antreten. Das betrifft insbesondere Grenzpendler aus Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Entscheidend ist dabei in der Regel, welchem Arbeitsrecht der Vertrag unterliegt.
Wer bei einem belgischen Arbeitgeber beschäftigt wird, sollte deshalb genau prüfen, welche Kündigungsfristen im Vertrag und nach dem dortigen Recht gelten. Ein als unbefristet bezeichneter Vertrag bietet während der ersten sechs Monate nicht zwangsläufig dieselbe Planungssicherheit wie ein vergleichbares Arbeitsverhältnis in Deutschland.
Hinweis
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Arbeitsrechtliche Regelungen können je nach Vertrag, Tarifbindung, Unternehmensgröße und persönlicher Situation unterschiedlich ausfallen. Für die Beurteilung eines konkreten Arbeitsverhältnisses sollte fachkundiger rechtlicher Rat eingeholt werden. Die in Belgien geltende Neuregelung ist nicht auf Arbeitsverträge nach deutschem Recht übertragbar.
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