Bundesregierung will Alkohol-Ausnahme für 14-Jährige streichen

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Das sogenannte begleitete Trinken für Jugendliche ab 14 Jahren soll in Deutschland abgeschafft werden. Das Bundeskabinett hat einem Gesetzentwurf zugestimmt, mit dem die entsprechende Ausnahme im Jugendschutzgesetz gestrichen werden soll. Damit könnten 14 und 15 Jahre alte Jugendliche künftig auch in Begleitung ihrer Eltern oder anderer personensorgeberechtigter Personen in der Öffentlichkeit kein Bier, keinen Wein und keinen Sekt mehr erhalten oder konsumieren.

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Die Änderung ist allerdings noch nicht in Kraft. Der Gesetzentwurf muss zunächst das weitere parlamentarische Verfahren durchlaufen. Bis zu einer Gesetzesänderung gilt die derzeitige Regelung weiter.

Kabinett beschließt Ende des begleiteten Trinkens

Nach der aktuellen Fassung von Paragraf 9 des Jugendschutzgesetzes dürfen Bier, Wein, Schaumwein und vergleichbare Getränke grundsätzlich nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden. Eine Ausnahme gilt bislang für Jugendliche ab 14 Jahren, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

Genau diese Ausnahme will die Bundesregierung streichen. Vorgesehen ist die Änderung im Zuge einer umfassenderen Reform der Kinder und Jugendhilfe. Bereits im März hatte das Bundesfamilienministerium einen entsprechenden Referentenentwurf vorgelegt. Mit der Zustimmung des Bundeskabinetts ist das Vorhaben nun einen weiteren Schritt im Gesetzgebungsverfahren vorangekommen.

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Das begleitete Trinken ab 14 wäre damit künftig nicht mehr zulässig. Für Bier, Wein, Sekt und entsprechende Mischgetränke würde im öffentlichen Raum grundsätzlich die Altersgrenze von 16 Jahren gelten.

Für Spirituosen und andere hochprozentige alkoholische Getränke ändert sich dadurch nichts. Sie dürfen bereits nach geltendem Recht erst an Volljährige abgegeben werden.

Warum die Bundesregierung die Ausnahme streichen will

Die Bundesregierung begründet die Änderung mit dem gesundheitlichen Schutz von Kindern und Jugendlichen und einer stärkeren Suchtprävention. Die bisherige Ausnahme passe aus ihrer Sicht nicht zu dem Ziel, einen frühen Alkoholkonsum möglichst zu verhindern.

Fachbehörden weisen seit Jahren darauf hin, dass Alkohol für Jugendliche besondere Risiken birgt. Das Gehirn befindet sich während der Jugend noch in einer wichtigen Entwicklungsphase. Alkoholkonsum kann unter anderem Aufmerksamkeit, Gedächtnis und die Entwicklung des zentralen Nervensystems beeinträchtigen.

Besonders problematisch ist Rauschtrinken. Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit weist darauf hin, dass Jugendliche empfindlicher auf Alkohol reagieren als Erwachsene. Ein früher Einstieg in den Konsum wird zudem mit einem erhöhten Risiko für späteren problematischen Alkoholkonsum in Verbindung gebracht.

Die Weltgesundheitsorganisation bewertet Alkoholkonsum bei Jugendlichen ebenfalls als relevantes Gesundheitsproblem. Neben langfristigen gesundheitlichen Folgen spielen dabei auch unmittelbare Risiken wie Unfälle und Verletzungen eine Rolle.

Bundesrat hatte Verschärfung bereits 2025 gefordert

Der politische Vorstoß kommt nicht überraschend. Bereits im September 2025 hatte der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, die Ausnahme für 14 und 15 Jahre alte Jugendliche aus dem Jugendschutzgesetz zu streichen.

Zuvor hatten sich auch die Gesundheitsministerinnen und Gesundheitsminister der Länder mit dem Thema beschäftigt. In der Debatte wurde insbesondere darauf verwiesen, dass die Sonderregelung ein widersprüchliches Signal sende: Einerseits solle Alkoholkonsum bei Minderjährigen möglichst verhindert werden, andererseits ermögliche das Gesetz Jugendlichen unter bestimmten Bedingungen bereits ab 14 Jahren den Konsum.

Mit dem Kabinettsbeschluss greift die Bundesregierung diese Forderung nun auf. Die geplante Neuregelung würde die Altersgrenzen vereinheitlichen und die bislang bestehende Ausnahme abschaffen.

Alkoholkonsum unter Jugendlichen ist gesunken, bleibt aber relevant

Der Alkoholkonsum junger Menschen hat sich in Deutschland langfristig verändert. Nach Daten aus der bundesweiten Befragung zum Alkoholkonsum von 12 bis 25 Jahre alten Menschen trinken Jugendliche deutlich seltener regelmäßig Alkohol als noch vor zwei Jahrzehnten.

Für das Jahr 2023 wurde bei 12 bis 17 Jahre alten Jugendlichen dennoch regelmäßiger Konsum festgestellt. 12,4 Prozent der Jungen und 6,9 Prozent der Mädchen dieser Altersgruppe gaben an, mindestens einmal pro Woche Alkohol zu trinken.

Beim Rauschtrinken lagen die Werte innerhalb der vergangenen 30 Tage bei 17,1 Prozent der männlichen und 13,1 Prozent der weiblichen Jugendlichen. Damit hatten sich diese Werte nach dem Rückgang während der Corona Jahre wieder dem Niveau vor der Pandemie angenähert.

Die Zahlen zeigen zugleich, dass die Mehrheit der Jugendlichen nicht regelmäßig Alkohol konsumiert. Die geplante Gesetzesänderung zielt daher nicht auf eine neue Reaktion auf plötzlich stark steigenden Alkoholkonsum, sondern auf eine Verschärfung des präventiven Jugendschutzes.

Was sich für Jugendliche und Eltern konkret ändern würde

Wird die Änderung in der vorgesehenen Form beschlossen, dürften 14 und 15 Jahre alte Jugendliche in Gaststätten, Verkaufsstellen und anderen öffentlichen Bereichen auch in Begleitung ihrer Eltern kein Bier, keinen Wein und keinen Sekt mehr erhalten.

Die bisherige Sonderregelung würde ersatzlos entfallen. Erst ab dem 16. Geburtstag wäre die Abgabe dieser alkoholischen Getränke nach dem Jugendschutzgesetz erlaubt.

Die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes regeln dabei insbesondere die Abgabe und den Konsum alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit. Die geplante Änderung schafft deshalb vor allem für Gastronomie, Einzelhandel und Veranstaltungen eine eindeutigere Altersgrenze.

Die Bundesregierung nähert die Regeln damit einem strengeren präventiven Ansatz an, wie er auch international von Gesundheitsorganisationen für den Umgang mit Alkohol im Jugendalter empfohlen wird. Die konkreten Altersgrenzen unterscheiden sich allerdings zwischen europäischen Staaten teilweise deutlich.

Gesetzesänderung ist noch nicht abgeschlossen

Trotz des Kabinettsbeschlusses gilt das Verbot noch nicht. Der Entwurf wird nun parlamentarisch beraten. Änderungen am Gesetzestext sind während des Verfahrens grundsätzlich noch möglich.

Bis eine Neuregelung beschlossen und in Kraft getreten ist, bleibt Paragraf 9 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes maßgeblich. Jugendliche ab 14 Jahren dürfen deshalb weiterhin unter den dort genannten Voraussetzungen Bier, Wein, Sekt und vergleichbare Getränke konsumieren, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

Mit der geplanten Abschaffung würde eine seit Jahrzehnten bestehende Besonderheit des deutschen Jugendschutzrechts verschwinden. Für Jugendliche unter 16 Jahren wäre die gesetzliche Grenze beim öffentlichen Konsum von Bier, Wein und Sekt dann einheitlich geregelt.

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