
Der Fall eines versuchten Auftragsmords auf einen Manager im mittelfränkischen Heilsbronn muss erneut vor dem Landgericht Ansbach verhandelt werden. Der Bundesgerichtshof hat das Ende 2025 ergangene Urteil gegen einen damals 26 Jahre alten Mann aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes bleibt nach den bislang bekannt gewordenen Angaben jedoch bestehen. Anlass für die Entscheidung des höchsten deutschen Strafgerichts ist vielmehr ein möglicher Rechtsfehler bei der Bemessung der Freiheitsstrafe.
Das Landgericht Ansbach hatte den Angeklagten im Dezember 2025 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu 13 Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Gegen dieses Urteil legte die Verteidigung Revision ein. Der Bundesgerichtshof kam bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass beim Schuldspruch kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennbar sei. Neu bewertet werden muss jedoch ein Gesichtspunkt, den das Landgericht bei der Strafzumessung berücksichtigt hatte.
Damit bedeutet die Aufhebung nicht, dass der gesamte Fall von Grund auf neu untersucht werden muss. Nach Angaben aus Ansbach stehen sowohl der Schuldspruch als auch die wesentlichen Feststellungen zum Tatablauf fest. Die neue Strafkammer muss sich vor allem mit der Frage beschäftigen, welche Freiheitsstrafe auf dieser Grundlage angemessen ist. Ein Termin für die erneute Verhandlung war zunächst nicht bekannt.
Der Fall geht auf den 6. Februar 2025 zurück. An diesem Morgen wurde ein damals 40 Jahre alter Mann gegen 8.45 Uhr in der St. Gundekar Straße in Heilsbronn angegriffen. Nach den späteren Feststellungen des Landgerichts wurde er vor seiner Wohnung abgefangen und mit einem Messer schwer verletzt. Die Stichverletzungen im Bereich des Oberkörpers waren lebensgefährlich. Der Mann konnte nach dem Angriff einen Notruf absetzen und wurde medizinisch versorgt. Er überlebte.
Die Polizei richtete anschließend die Sonderkommission Gundekar ein. Schon während der Ermittlungen verdichteten sich die Hinweise darauf, dass der Angriff gezielt gegen den Manager gerichtet gewesen war und mehrere Personen an Vorbereitung und Flucht beteiligt gewesen sein könnten. Die Staatsanwaltschaft Ansbach erhob im Juli 2025 Anklage wegen des Verdachts des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.
Nach der Tat gelang dem später Angeklagten zunächst die Flucht. Die Ermittler identifizierten ihn im Verlauf der Fahndung. Am 28. Februar 2025 wurde der damals 25-Jährige auf Grundlage eines Haftbefehls in Manchester in England festgenommen. Am 19. März wurde er nach Deutschland ausgeliefert und kam in Untersuchungshaft.
Nach Darstellung der Staatsanwaltschaft war der Mann für die Tat nach Heilsbronn gereist. Ein weiterer Beteiligter soll ihm bei der Vorbereitung und bei der anschließenden Flucht geholfen haben. Die Strafverfolger gingen davon aus, dass für die Ausführung des Tötungsauftrags eine Bezahlung in Aussicht gestellt worden war. Das Landgericht kam später zu dem Ergebnis, dass es sich um einen versuchten Auftragsmord handelte.
Die genauen Hintergründe des Auftrags blieben allerdings auch im ersten Prozess offen. Der Angeklagte räumte den Messerangriff zum Prozessauftakt ein. Seine Angaben zu den Umständen und zu möglichen Personen im Hintergrund führten jedoch nicht zu einer vollständigen Klärung des Motivs. Auch mögliche Verbindungen ins Ausland spielten in dem Verfahren eine Rolle. Gesicherte Erkenntnisse darüber, wer den Auftrag letztlich veranlasste und aus welchem konkreten Grund der Manager angegriffen wurde, lagen nach Abschluss des ersten Prozesses nicht vor.
Im Mittelpunkt der neuen Verhandlung steht deshalb nicht die Frage, ob der Angeklagte den Angriff begangen hat. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs muss vielmehr die Strafzumessung erneut geprüft werden. In einem Revisionsverfahren bewertet der Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht noch einmal sämtliche Beweise wie ein Tatsachengericht. Er untersucht, ob bei dem angegriffenen Urteil Rechtsfehler vorliegen.
Wird ein solcher Fehler festgestellt, kann ein Urteil vollständig oder teilweise aufgehoben und an eine andere Strafkammer zurückverwiesen werden. Genau dies ist im Heilsbronner Verfahren geschehen. Die neue Kammer am Landgericht Ansbach ist dabei an diejenigen Feststellungen gebunden, die von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht betroffen sind.
Für den Verurteilten bedeutet das, dass die bisherige Freiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten nicht bestehen bleibt, solange die neue Entscheidung aussteht. Daraus folgt jedoch nicht automatisch eine deutlich niedrigere Strafe. Welche Konsequenzen sich aus der vom Bundesgerichtshof beanstandeten Strafzumessung ergeben, muss das Landgericht Ansbach in der neuen Verhandlung entscheiden.
Der versuchte Auftragsmord in Heilsbronn hatte bereits während der Ermittlungen wegen der geplanten Vorgehensweise und der grenzüberschreitenden Flucht besondere Aufmerksamkeit ausgelöst. Das Tatopfer war in leitender Funktion bei einem Unternehmen aus der Sportmodebranche tätig. Einen abschließend belegten Zusammenhang zwischen dieser beruflichen Tätigkeit und dem Angriff konnte das erste Verfahren jedoch nicht herstellen.
Auch nach der BGH Entscheidung bleiben daher zwei Ebenen voneinander getrennt. Die strafrechtliche Verantwortung des bereits verurteilten Mannes für den Messerangriff ist nach dem bisherigen Stand nicht erneut offen. Neu entschieden werden muss dagegen über die konkrete Dauer seiner Freiheitsstrafe. Wann die zuständige Strafkammer des Landgerichts Ansbach den Fall wieder aufruft, war zunächst nicht bekannt.
Texte werden mit Unterstützung von KI-Tools erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Mehr dazu