Strengere Umweltwerbung: Diese Aussagen werden ab September verboten

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Ab dem 27. September 2026 gelten in Deutschland deutlich strengere Vorgaben für Umweltwerbung, Nachhaltigkeitssiegel und bestimmte Angaben auf Verpackungen. Unternehmen dürfen Produkte dann nicht mehr ohne Weiteres mit pauschalen Begriffen wie umweltfreundlich, grün oder klimafreundlich bewerben. Auch selbst geschaffene Nachhaltigkeitssiegel und bestimmte Aussagen zur Klimaneutralität werden eingeschränkt oder vollständig verboten.

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Grundlage ist die EU-Richtlinie 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel. Sie wurde am 28. Februar 2024 beschlossen und am 6. März 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umsetzen und die neuen Vorschriften ab dem 27. September 2026 anwenden.

Deutschland hat die Vorgaben mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt. Das Gesetz wurde am 12. Februar 2026 ausgefertigt und am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die für Greenwashing besonders wichtigen Änderungen des UWG gelten ab dem 27. September 2026.

Pauschale Begriffe wie grün oder umweltfreundlich werden schwieriger

Ein Schwerpunkt der neuen Regeln gegen Greenwashing sind sogenannte allgemeine Umweltaussagen. Dazu gehören Begriffe, die eine besonders gute Umweltleistung vermitteln, ohne genau zu erklären, worauf sich die Aussage stützt.

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Die EU-Richtlinie nennt unter anderem Bezeichnungen wie umweltfreundlich, grün, ökologisch, naturfreundlich, klimafreundlich, umweltschonend, energieeffizient, biologisch abbaubar oder biobasiert.

Solche pauschalen Aussagen werden nicht ausnahmslos verboten. Unternehmen müssen jedoch eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen können, die gerade für die jeweilige Aussage relevant ist. Als mögliche Grundlage nennt die Richtlinie unter anderem das EU-Umweltzeichen sowie offiziell anerkannte Umweltkennzeichnungssysteme nach DIN EN ISO 14024 Typ I oder eine nach anderem EU-Recht festgelegte Umwelthöchstleistung.

Alternativ kann eine konkrete und klar hervorgehobene Aussage zulässig sein. Entscheidend ist, dass Verbraucher unmittelbar erkennen können, worauf sich das Umweltversprechen bezieht. Eine präzise Angabe zu einem bestimmten Produktionsschritt ist rechtlich anders zu beurteilen als die pauschale Aussage, eine Verpackung sei insgesamt klimafreundlich.

Unabhängig davon gelten weiterhin die allgemeinen Regeln des UWG gegen irreführende Werbung.

Klimaneutral durch CO2-Ausgleich reicht künftig nicht mehr

Besonders deutlich ist die neue Rechtslage bei Aussagen zur Klimaneutralität eines Produkts. Ab dem 27. September ist es nach dem neuen Anhang zum UWG stets unzulässig, einem Produkt aufgrund der Kompensation von Treibhausgasemissionen eine neutrale, verringerte oder positive Klimawirkung zuzuschreiben.

Betroffen sind damit beispielsweise Aussagen, die eine Klimaneutralität oder eine vergleichbare positive Klimawirkung allein oder maßgeblich daraus ableiten, dass Emissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts durch Zertifikate oder Klimaschutzprojekte ausgeglichen werden.

Das bedeutet nicht, dass Unternehmen nicht mehr über Investitionen in Klimaschutzprojekte informieren dürfen. Die EU-Richtlinie unterscheidet zwischen einer solchen Information und der Behauptung, das Produkt selbst habe deshalb eine neutrale oder bessere Klimawirkung. Auch entsprechende Informationen dürfen allerdings nicht irreführend sein.

Aussagen, die auf tatsächlichen Auswirkungen eines Produkts über seinen Lebenszyklus beruhen, fallen nicht automatisch unter dieses Kompensationsverbot. Sie müssen jedoch weiterhin den allgemeinen Anforderungen an wahrheitsgemäße und nachvollziehbare Werbung entsprechen.

Eigene Öko-Siegel brauchen ein anerkanntes System

Auch bei Nachhaltigkeitszeichen verschärfen sich die Anforderungen. Ab dem Stichtag dürfen Nachhaltigkeitssiegel grundsätzlich nur noch verwendet werden, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgelegt wurden.

Ein Zertifizierungssystem muss nach den Vorgaben der EU unter anderem transparente und öffentlich zugängliche Bedingungen besitzen. Die Anforderungen müssen unter Beteiligung einschlägiger Fachleute und Interessengruppen entwickelt werden. Zudem muss die Einhaltung durch einen unabhängigen Dritten überprüft werden können.

Damit geraten vor allem selbst entwickelte Logos oder Gütezeichen ohne unabhängiges Prüfverfahren unter Druck. Ein Unternehmen kann künftig nicht allein deshalb ein eigenes Nachhaltigkeitssiegel auf eine Verpackung drucken, weil es dessen Aussage selbst für zutreffend hält.

Von gesetzlichen Pflichtkennzeichnungen sind diese Regeln zu unterscheiden. Die Definition des Nachhaltigkeitssiegels bezieht sich ausdrücklich auf freiwillige Zeichen.

Verpackung darf nicht mehr das ganze Produkt grüner erscheinen lassen

Die Neuregelung richtet sich außerdem gegen Umweltangaben, deren Reichweite größer erscheint, als sie tatsächlich ist. Unzulässig wird beispielsweise eine Aussage über das gesamte Produkt, wenn der Umweltvorteil tatsächlich nur einen Teil davon betrifft.

Das kann gerade bei Verpackungen relevant werden. Bezieht sich eine ökologische Eigenschaft ausschließlich auf die Verpackung, darf die Gestaltung nicht den Eindruck vermitteln, das gesamte darin enthaltene Produkt besitze diese Eigenschaft.

Dasselbe Prinzip gilt für Aussagen über ein Unternehmen. Ein einzelner besonders umweltfreundlicher Geschäftsbereich darf nicht als Grundlage dafür dienen, die gesamte Geschäftstätigkeit entsprechend darzustellen.

Auch gesetzlich ohnehin vorgeschriebene Eigenschaften dürfen nicht als besondere ökologische Leistung des eigenen Angebots herausgestellt werden. Der neue Anhang zum UWG verbietet es, Anforderungen, die für sämtliche Produkte einer Kategorie auf dem EU-Markt gelten, wie einen besonderen Vorteil des eigenen Produkts zu präsentieren.

Auch Klimaziele für die Zukunft brauchen eine belastbare Grundlage

Strengere Anforderungen gelten zudem für Versprechen über die künftige Umweltleistung eines Unternehmens oder Produkts. Aussagen über zukünftige ökologische Verbesserungen können irreführend sein, wenn keine klaren, objektiven, öffentlich zugänglichen und überprüfbaren Verpflichtungen bestehen.

Nach der Richtlinie muss dafür ein detaillierter und realistischer Umsetzungsplan mit messbaren und zeitlich festgelegten Zielen vorhanden sein. Auch die dafür notwendigen Ressourcen sollen berücksichtigt werden. Die Umsetzung muss regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden, dessen Ergebnisse Verbrauchern zugänglich gemacht werden.

Pauschale Zukunftsversprechen ohne belastbaren Plan werden damit rechtlich deutlich riskanter.

Neue Regeln gelten ab 27. September auch für bestehende Werbung

Die EU-Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 27. März 2026 umsetzen. Deutschland hat diese Frist mit der Änderung des UWG eingehalten. Die neuen Greenwashing-Vorschriften sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden.

Eine allgemeine gesetzliche Aufbrauchfrist für Verpackungen, Etiketten oder bereits produzierte Ware enthält das deutsche Umsetzungsgesetz nicht. Entscheidend ist die geschäftliche Handlung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern nach dem Stichtag. Unternehmen müssen deshalb auch bereits vorhandene Produktaufmachungen daraufhin überprüfen, ob darauf Aussagen oder Siegel erscheinen, die unter die neuen Verbote fallen.

Das Produkt selbst wird dadurch nicht automatisch unzulässig. Problematisch kann vielmehr seine Bewerbung oder Kennzeichnung sein.

Für Verbraucher bedeutet die Reform vor allem, dass Umweltversprechen künftig konkreter, überprüfbarer und stärker eingegrenzt sein sollen. Ein grünes Erscheinungsbild oder ein allgemein klingendes Umweltversprechen wird dadurch nicht automatisch aussagekräftig. Entscheidend bleibt, welche konkrete Eigenschaft tatsächlich belegt wird und worauf sie sich bezieht.

Die neuen Regeln ergänzen das bereits bestehende Verbot irreführender Werbung. Unternehmen konnten also auch bislang nicht beliebig mit Umweltvorteilen werben. Ab Ende September kommen jedoch mehrere genau definierte Geschäftspraktiken hinzu, die gegenüber Verbrauchern ausdrücklich als unzulässig eingestuft werden.

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