
Die private Altersvorsorge in Deutschland wird zum Jahreswechsel grundlegend umgebaut. Das Altersvorsorgereformgesetz ist beschlossen und bereits verkündet. Zentrale Teile treten am 1. Januar 2027 in Kraft. Die bisherige Riester-Rente verschwindet damit allerdings nicht vollständig. Bestehende Verträge können weiterlaufen und weiterhin nach den bisherigen Regeln gefördert werden.
Neu hinzukommen vor allem Altersvorsorgedepots, bei denen auch Anlagen in Fonds und ETFs möglich sind. Zugleich wird die staatliche Förderung neu berechnet und auf kleinere Eigenbeiträge stärker ausgerichtet. Für Menschen mit einem bestehenden Riester-Vertrag gibt es mehrere Möglichkeiten. Ein Wechsel zum Jahresanfang ist nicht vorgeschrieben.
Für die Riester-Reform 2027 ist der 31. Dezember 2026 ein entscheidender Stichtag. Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, fallen unter den Bestandsschutz. Sie können weitergeführt und nach dem bisherigen Riester-System gefördert werden. Eine automatische Kündigung oder Umstellung bestehender Verträge ist nicht vorgesehen.
Das bedeutet zugleich, dass Riester-Verträge nach bisherigem Muster nur noch bis Ende 2026 neu abgeschlossen werden können. Ab Januar 2027 steht für neue Verträge die reformierte Produktwelt zur Verfügung.
Wer einen bestehenden Vertrag unverändert weiterführt, behält grundsätzlich auch die bisherige Förderung. Diese umfasst eine Grundzulage von maximal 175 Euro im Jahr. Hinzu kommt eine Kinderzulage von 185 Euro für vor 2008 geborene Kinder beziehungsweise 300 Euro für später geborene Kinder. Für die volle Förderung bleibt bei solchen Altverträgen der bisherige einkommensabhängige Mindesteigenbeitrag maßgeblich.
Bestandskunden müssen sich nicht sofort für ein neues Produkt entscheiden. Eine Möglichkeit besteht darin, den vorhandenen Riester-Vertrag unverändert weiterzuführen. Eine allgemeine Frist, bis zu der Altverträge zwingend in das neue System übertragen werden müssten, sieht die Reform nicht vor.
Daneben kann ein bestehender Riester-Vertrag grundsätzlich erhalten bleiben, während nur auf die neue Fördersystematik umgestellt wird. Dafür ist eine Erklärung gegenüber dem Anbieter vorgesehen. Die übrigen Vertragsbedingungen können bestehen bleiben. Wer einmal in das neue Fördersystem gewechselt ist, kann anschließend allerdings nicht wieder zur alten steuerlichen Förderung zurückkehren.
Eine weitere Möglichkeit ist die Übertragung des angesparten Riester-Vermögens in einen neuen Altersvorsorgevertrag. Dabei kann zwischen einem Altersvorsorgedepot und einem neuen Garantieprodukt gewählt werden. Die bisher erhaltenen Zulagen und Steuervergünstigungen müssen allein wegen dieses Wechsels nicht zurückgezahlt werden. Allerdings können je nach Vertrag Wechsel-, Abschluss- oder Vertriebskosten entstehen.
Auch eine Beitragsfreistellung des alten Vertrages und der Abschluss eines neuen Altersvorsorgevertrages sind möglich. Für solche Kombinationen gelten jedoch besondere Förderregeln. Deshalb lässt sich aus dem Gesetz keine pauschale Aussage ableiten, welche Variante für jeden bestehenden Vertrag wirtschaftlich günstiger ist.
Deutlich verändert wird ab 2027 die Berechnung der staatlichen Zulagen. Statt einer festen Grundzulage richtet sich die Förderung künftig unmittelbar nach dem eingezahlten Eigenbeitrag. Für die ersten 360 Euro im Jahr gibt der Staat 50 Prozent hinzu. Wer 360 Euro einzahlt, erhält damit 180 Euro Grundzulage.
Für weitere Einzahlungen bis zu einem Eigenbeitrag von insgesamt 1.800 Euro liegt die Förderung bei 25 Prozent. Auf die zusätzlichen 1.440 Euro können damit weitere 360 Euro Zulage entfallen. Die maximale Grundzulage liegt folglich bei 540 Euro pro Jahr.
Voraussetzung für die Grundzulage ist grundsätzlich ein Mindesteigenbeitrag von 120 Euro jährlich. Insgesamt dürfen bis zu 6.840 Euro pro Jahr in einen Altersvorsorgevertrag eingezahlt werden. Die beitragsbezogene Förderung ist jedoch auf Eigenbeiträge von 1.800 Euro begrenzt.
Für Kinder wird ebenfalls ein beitragsabhängiges Modell eingeführt. Für jeden selbst eingezahlten Euro können bis zu einem Eigenbeitrag von 300 Euro zusätzlich 100 Prozent Kinderzulage gezahlt werden. Der Höchstbetrag liegt damit bei 300 Euro je Kind und Jahr. Die bisherige Unterscheidung nach dem Geburtsjahr des Kindes entfällt im neuen System.
Wer zu Beginn des Beitragsjahres noch keine 25 Jahre alt ist und die Voraussetzungen erfüllt, kann zusätzlich einen einmaligen Berufseinsteigerbonus von 200 Euro erhalten.
Das Altersvorsorgedepot verzichtet auf die bisher für Riester-Produkte typische Verpflichtung, die eingezahlten Beiträge vollständig zu garantieren. Dadurch kann ein größerer Teil des Kapitals in Fonds und ETFs investiert werden. Höheren Renditechancen stehen dabei die üblichen Wertschwankungen und Verlustrisiken des Kapitalmarktes gegenüber.
Daneben bleiben Produkte mit Garantien möglich. Vorgesehen sind Varianten, bei denen zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens 80 oder 100 Prozent der eingezahlten Beträge garantiert zur Verfügung stehen.
Für Menschen, die ihre Anlage nicht selbst zusammenstellen wollen, kommt außerdem ein gesetzlich geregeltes Standarddepot. Dort sind die Auswahlmöglichkeiten stärker begrenzt. Die Effektivkosten dürfen höchstens 1,0 Prozent erreichen. Vor dem Beginn der Auszahlungsphase wird das Vermögen standardmäßig schrittweise in eine vorsichtigere Anlage umgeschichtet, sofern der Kunde keine abweichende Entscheidung trifft.
Auch spätere Anbieterwechsel werden neu geregelt. Nach fünf Jahren Vertragslaufzeit muss der bisherige Anbieter einen Wechsel ohne zusätzliche Wechselkosten ermöglichen. Der neue Anbieter darf dafür höchstens 150 Euro Verwaltungspauschale berechnen.
Mehr Wahlmöglichkeiten gibt es auch beim Übergang in den Ruhestand. Künftig kann zwischen einer lebenslangen Leibrente und einem befristeten Auszahlungsplan gewählt werden. Ein solcher Auszahlungsplan muss mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr reichen. Bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase vorhandenen Kapitals können unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin einmalig entnommen werden.
Trotz der Reform bleibt die Ausgestaltung umstritten. Verbraucherschützer sehen insbesondere die Kosten als entscheidenden Faktor. Der ursprünglich vorgesehene Kostendeckel für Standarddepots von 1,5 Prozent wurde während des Gesetzgebungsverfahrens zwar auf 1,0 Prozent gesenkt. Verbraucherorganisationen halten aber auch langfristig vergleichsweise kleine Kostenunterschiede für erheblich, weil sie die Rendite über Jahrzehnte beeinflussen können.
Kritisiert wird außerdem, dass unterschiedliche Anbieter eigene Standarddepots auflegen können. Damit könnte trotz vereinfachter Vorgaben erneut eine große Zahl unterschiedlicher Produkte entstehen. Das Gesetz ermöglicht deshalb zusätzlich ein Standarddepot in öffentlicher Trägerschaft. Dessen konkrete Umsetzung ist aber noch nicht abgeschlossen. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums lag die dafür erforderliche Rechtsverordnung bislang nicht vor.
Die Reform beendet die Riester-Rente somit nicht über Nacht. Für Neukunden beginnt ab 2027 ein neues System. Millionen bereits geschlossene Verträge können dagegen unter den bisherigen Bedingungen weitergeführt werden. Ob die alte oder die neue Förderung günstiger ist, hängt unter anderem von Eigenbeitrag, Familienkonstellation, Vertragskosten und den Bedingungen des bestehenden Produkts ab.
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