
Ein Patenturteil aus München setzt Netflix in weiten Teilen der Europäischen Union unter Druck. Die Münchner Lokalkammer des Einheitlichen Patentgerichts hat dem Streamingkonzern untersagt, eine bestimmte Streaming-Software beziehungsweise ein damit verwirklichtes Verfahren in 18 EU-Staaten weiter zu nutzen oder bereitzustellen. Betroffen ist auch Deutschland. Ein generelles Verbot des Streamingdienstes bedeutet die Entscheidung jedoch nicht. Für Abonnenten war zunächst auch keine flächendeckende Abschaltung von Netflix in Deutschland bestätigt.
Im Netflix Patentstreit DivX entschied das Einheitliche Patentgericht am 15. September 2026 zugunsten des US-Unternehmens DivX. Gegenstand des Verfahrens ist das europäische Patent EP 4 213 033. Es schützt technische Verfahren zur progressiven Wiedergabe von Mediendateien. Dabei geht es unter anderem darum, welche Datenbereiche einer Videodatei angefordert werden, wenn ein Nutzer während der Wiedergabe zu einer anderen Stelle springt.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die von Netflix bereitgestellte Client-Software zur Durchführung des geschützten Verfahrens geeignet und bestimmt sei. Es nahm deshalb eine indirekte Patentverletzung an. Netflix hatte sich zugleich gegen die Gültigkeit des Patents gewandt und dessen Widerruf verlangt. Diese Widerklage wies das Gericht ab.
Neben dem Unterlassungsanspruch verpflichtete das Gericht die betroffenen Netflix-Gesellschaften zu Auskünften und Rechnungslegung über patentbezogene Handlungen seit dem 7. Mai 2025. Außerdem stellte es grundsätzlich eine Schadenersatzpflicht fest. Über die konkrete Höhe eines möglichen Schadenersatzes ist damit noch nicht entschieden.
Die Verfügung erstreckt sich auf die 18 Staaten, die derzeit vollständig am System des Einheitlichen Patents teilnehmen. Dazu gehören Deutschland, Frankreich, Italien, die Niederlande, Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Portugal, Rumänien, Slowenien und Schweden.
Gerade dieser grenzüberschreitende Effekt macht das Verfahren bedeutend. Das Einheitliche Patentgericht kann bei einem Patent mit einheitlicher Wirkung Entscheidungen treffen, die gleichzeitig mehrere teilnehmende EU-Staaten erfassen. Rechteinhaber müssen ihre Ansprüche deshalb nicht mehr in jedem betroffenen Land separat durchsetzen.
Für Netflix-Kunden ist vor allem entscheidend, was das Urteil nicht bedeutet. Der Streamingdienst selbst wurde nicht verboten. Die Verfügung richtet sich gegen die Nutzung und Bereitstellung der technischen Lösung, die das Gericht als patentverletzend bewertet hat. Ein Ausfall des gesamten Netflix-Angebots in Deutschland oder den übrigen betroffenen Ländern lässt sich daraus nicht ableiten.
Netflix kann auf ein solches Urteil beispielsweise mit technischen Änderungen reagieren, sofern diese außerhalb des geschützten Patentanspruchs liegen. Auch eine Lizenzvereinbarung wäre grundsätzlich eine mögliche Lösung. Ob und welche technischen Anpassungen Netflix aufgrund der Entscheidung bereits vorgenommen hat, war zunächst nicht öffentlich bestätigt.
Netflix plant zudem, die erstinstanzliche Entscheidung anzufechten. Damit ist der Rechtsstreit noch nicht endgültig abgeschlossen. Eine Berufung beseitigt die Wirkung einer gerichtlichen Unterlassungsanordnung allerdings nicht automatisch. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang die Entscheidung während des weiteren Verfahrens vollstreckt wird oder das Berufungsgericht eingreift.
Das DivX-Patent trägt den Titel „Video Distribution System Including Progressive Playback“. Seine technische Grundlage reicht bis in die 2000er-Jahre zurück. Vereinfacht beschrieben geht es darum, Medieninhalte bereits während des Herunterladens wiederzugeben und bei Bedienaktionen des Nutzers gezielt neue Datenbereiche anzufordern.
Eine Rolle spielen sogenannte Byte-Ranges. Statt eine komplette Videodatei von Anfang bis Ende zu übertragen, kann eine Anwendung gezielt bestimmte Bereiche anfordern. Das ist beispielsweise relevant, wenn ein Zuschauer innerhalb eines Films vor- oder zurückspringt. Nach der Entscheidung des Münchner Gerichts verwirklicht die Netflix-Software entscheidende Merkmale des geschützten Verfahrens.
Das Patent wurde am 7. Mai 2025 erteilt. Seine Priorität reicht viele Jahre zurück, weshalb die verbleibende Schutzdauer vergleichsweise kurz ist. Nach den registrierten Patentdaten wird mit einem Ablauf Anfang 2028 gerechnet.
An der Börse befand sich die Netflix-Aktie rund um die Entscheidung bereits in einer schwächeren Phase. Am Tag des Urteils, dem 15. September 2026, schloss die Aktie an der Nasdaq bei 77,90 US-Dollar und damit rund drei Prozent unter dem vorherigen Handelstag. Am 24. September lag der Schlusskurs bei rund 71,7 US-Dollar.
Der Kursrückgang lässt sich allerdings nicht belastbar allein mit dem Patenturteil erklären. Aktienkurse reagieren gleichzeitig auf zahlreiche Faktoren, darunter Unternehmensnachrichten, Analysteneinschätzungen, Erwartungen zur Geschäftsentwicklung und die allgemeine Börsenlage. Das Patentverfahren ist deshalb als zusätzlicher rechtlicher Unsicherheitsfaktor einzuordnen, nicht als nachgewiesene alleinige Ursache der jüngsten Kursentwicklung.
Für Netflix entsteht aus dem Urteil zunächst vor allem die Aufgabe, die betroffene Technik rechtskonform weiterzuentwickeln oder die rechtliche Grundlage für ihre weitere Nutzung zu klären. Für deutsche Abonnenten gibt es dagegen bislang keinen belegten Hinweis darauf, dass sie wegen der Patententscheidung grundsätzlich auf Netflix verzichten müssen.
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