
Die niederländische Versandapotheke DocMorris ist mit einem gerichtlichen Vorgehen gegen die Pfändung von Konten vorerst gescheitert. Ein Gericht in der Provinz Limburg bestätigte nach Angaben der Anwälte der Apothekerkammer Nordrhein die grenzüberschreitende Vollstreckung deutscher Ordnungsgelder. Die Apothekerkammer hatte die Vollstreckung in den Niederlanden veranlasst, nachdem rechtskräftig festgesetzte Beträge nicht gezahlt worden waren. Ein niederländischer Gerichtsvollzieher konnte bereits einen Teil der Forderungen einziehen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Bei der Pfändung von DocMorris Konten geht es nicht um ein Insolvenzverfahren oder eine Beschlagnahme des Unternehmens. Gegenstand des Verfahrens sind Ordnungsgelder, die deutsche Gerichte wegen Verstößen gegen ein zuvor ausgesprochenes gerichtliches Werbeverbot festgesetzt hatten. Angaben über Einschränkungen des laufenden Versandgeschäfts lagen zunächst nicht vor.
Der Konflikt reicht mehrere Jahre zurück. Das Landgericht Stuttgart untersagte DocMorris bereits 2020 eine bestimmte Form der Preiswerbung. Nach Darstellung der Apothekerkammer Nordrhein setzte das Unternehmen die beanstandete Werbung anschließend fort. Die Kammer beantragte deshalb Ordnungsgelder, mit denen Verstöße gegen die gerichtliche Unterlassungsanordnung sanktioniert werden sollten.
Im Juli 2024 setzte das Landgericht Stuttgart ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro fest. DocMorris legte dagegen Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Stuttgart wies diese im Dezember 2024 zurück, womit die Entscheidung rechtskräftig wurde. Im April 2025 folgte ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 60.000 Euro. Gegen diesen Beschluss legte DocMorris keine Beschwerde ein.
Im Oktober 2025 wurde ein drittes Ordnungsgeld über 100.000 Euro verhängt. Auch dieser Beschluss ist inzwischen rechtskräftig. Damit summieren sich die drei bekannt gewordenen deutschen Ordnungsgelder auf 210.000 Euro. Für die grenzüberschreitende Vollstreckung wurden zunächst die ersten beiden Beschlüsse zugestellt. Die entsprechenden Beträge wurden nicht gezahlt.
Weil DocMorris seinen Sitz in Heerlen in den Niederlanden hat, stellte sich anschließend die Frage, wie die deutschen Entscheidungen durchgesetzt werden können. Das Landgericht Stuttgart wies die Kammer nach deren Angaben darauf hin, dass eine ersatzweise Ordnungshaft im Ausland nicht vollstreckt werden könne. Zugleich stellte das Gericht Unterlagen für eine finanzielle Vollstreckung in den Niederlanden bereit.
Die Apothekerkammer Nordrhein beauftragte daraufhin einen niederländischen Gerichtsvollzieher. Dieser ließ Konten des Unternehmens pfänden. Auf diesem Weg wurde bereits ein Teilbetrag eingezogen. Eine genaue Höhe dieses bereits realisierten Betrags wurde zunächst nicht veröffentlicht.
DocMorris ging gegen die Pfändung vor. Nach Angaben der Anwälte der Apothekerkammer vertrat das Unternehmen vor dem Gericht in Limburg die Auffassung, dass die Apothekerkammer nicht selbst zur Vollstreckung berechtigt sei. Die Ordnungsgelder seien an die zuständige Staatskasse zu zahlen. DocMorris stellte demnach außerdem infrage, ob die Kammer die eingezogenen Mittel ordnungsgemäß an die Staatskasse weiterleiten werde.
Das niederländische Gericht folgte diesen Einwänden in erster Instanz nicht. Nach Angaben der Anwälte der Apothekerkammer hielt das Gericht die Kammer für befugt, rechtskräftig festgesetzte Ordnungsgelder zugunsten der Landesoberkasse auch im Ausland vollstrecken zu lassen. Eine zusätzliche Ermächtigung sei danach nicht erforderlich, solange die zuständige Landeskasse die Beitreibung nicht selbst übernommen habe.
DocMorris äußerte sich zu den Einzelheiten des laufenden Verfahrens zunächst nicht. Das Unternehmen verwies darauf, zu einem laufenden Verfahren keine Stellung zu nehmen.
Der Fall berührt eine grundsätzlich wichtige Frage des europäischen Zivilverfahrensrechts. Nach Artikel 55 der Brüssel-Ia-Verordnung können gerichtliche Entscheidungen, die auf eine Geldzahlung als Zwangs- oder Ordnungsmittel gerichtet sind, grundsätzlich auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat vollstreckt werden, wenn die Höhe im Ursprungsstaat endgültig festgesetzt wurde.
Der Europäische Gerichtshof hatte bereits 2011 in einem anderen deutsch-niederländischen Verfahren entschieden, dass auch ein deutsches Ordnungsgeld nach Paragraf 890 der Zivilprozessordnung unter bestimmten Voraussetzungen in den Anwendungsbereich der europäischen Regeln zur Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen fallen kann. Damals ging es um den Rechtsstreit Realchemie Nederland gegen Bayer CropScience.
Die jetzige Auseinandersetzung betrifft zusätzlich die Frage, wer eine solche Forderung konkret vollstrecken darf. Genau an diesem Punkt setzte die Klage von DocMorris gegen die von der Kammer betriebene Pfändung an.
Die niederländische Entscheidung beendet den Rechtsstreit noch nicht. Nach den veröffentlichten Angaben kann DocMorris innerhalb von vier Wochen Berufung einlegen. Ob das Unternehmen davon Gebrauch macht, war zunächst nicht bekannt.
Unmittelbare Folge der bisherigen Entscheidung ist, dass die bereits erfolgte Kontopfändung zunächst Bestand hat und ein Teil der offenen Beträge bereits eingezogen werden konnte. Darüber hinaus ist der Fall auch für andere grenzüberschreitend tätige Unternehmen von Bedeutung. Er zeigt, dass ein Unternehmenssitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Durchsetzung rechtskräftiger deutscher Entscheidungen nicht grundsätzlich verhindert.
Der aktuelle Fall ist zugleich nur ein Teil einer längeren Serie gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen DocMorris und der Apothekerkammer Nordrhein über Arzneimittelwerbung, Gutscheine und Preisaktionen. So entschied der Europäische Gerichtshof im Februar 2025 in einem weiteren Verfahren zwischen beiden Parteien über verschiedene Gutscheinmodelle. Im Dezember 2025 bestätigte zudem das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem anderen Verfahren ein Verbot einer 25-Euro-Gutscheinaktion von DocMorris.
Die Preiswerbung von DocMorris, die den ursprünglichen Stuttgarter Rechtsstreit ausgelöst hatte, hat damit Jahre später konkrete Vollstreckungsmaßnahmen auf niederländischen Konten des Unternehmens nach sich gezogen. Die Entscheidung aus Limburg kann noch mit einem Rechtsmittel angegriffen werden.
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