
Die Sparmaßnahmen in der gesetzlichen Krankenversicherung sollen nicht auf Kassenpatienten beschränkt bleiben. Die Bundesregierung bereitet eine wirkungsgleiche Übertragung zentraler Regelungen auf die Beihilfe des Bundes vor. Damit sollen auch beihilfeberechtigte Bundesbeamte und weitere Anspruchsberechtigte höhere Eigenbelastungen im Gesundheitsbereich tragen. Konkret geht es unter anderem um Arzneimittel, Zahnersatz und bestimmte bislang erstattungsfähige Behandlungen.
Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann hatte im Bundestag am 23. September bestätigt, dass Regelungen aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz auch auf Menschen mit Beihilfe übertragen werden sollen. Für die Umsetzung auf Bundesebene ist das Bundesinnenministerium zuständig. Dort wird derzeit die Bundesbeihilfeverordnung angepasst.
Besonders konkret sind die Pläne bei Arzneimitteln. Für gesetzlich Krankenversicherte steigen die Zuzahlungen im Zuge des GKV-Sparpakets um 50 Prozent. Bei verschreibungspflichtigen Medikamenten bedeutet dies künftig grundsätzlich einen Eigenanteil von 7,50 bis höchstens 15 Euro je Packung. Die bisherigen Grenzen liegen bei 5 und 10 Euro. Die Bundesregierung begründet die Anhebung damit, dass die Beträge über viele Jahre weitgehend unverändert geblieben sind.
Die Beihilfe für Bundesbeamte kennt bereits heute vergleichbare Eigenbehalte. Nach der geltenden Bundesbeihilfeverordnung werden bei Arznei- und Verbandmitteln grundsätzlich zehn Prozent der Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, von den beihilfefähigen Aufwendungen abgezogen. Das Bundesinnenministerium will diese Belastung entsprechend der GKV-Neuregelung anheben.
Die geplante Übertragung geht über Medikamentenzuzahlungen hinaus. Das Bundesinnenministerium nennt auch höhere Eigenbelastungen beim Zahnersatz. In der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Festzuschüsse für die Regelversorgung mit Zahnersatz um zehn Prozentpunkte reduziert. Der Grundzuschuss sinkt damit von 60 auf 50 Prozent. Für Versicherte mit niedrigem Einkommen bleiben die Härtefallregelungen bestehen.
Auch bei einzelnen Behandlungen und Arzneimitteln soll die Beihilfe angepasst werden. Ein bekannt gewordener Referentenentwurf zur zwölften Änderung der Bundesbeihilfeverordnung sieht unter anderem vor, homöopathische und anthroposophische Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit auszunehmen. Das entspricht der Richtung des GKV-Gesetzes, das solche Leistungen ebenfalls aus dem Leistungskatalog herausnimmt.
Die Pläne des Bundes gelten nicht automatisch für sämtliche Beamten in Deutschland. Die Bundesbeihilfeverordnung betrifft Beihilfeberechtigte des Bundes. Dazu zählen insbesondere Bundesbeamte und Versorgungsempfänger, unter bestimmten Voraussetzungen außerdem frühere Beamte und berücksichtigungsfähige Familienangehörige. Bei aktiven Bundesbeamten beträgt der reguläre Beihilfebemessungssatz derzeit 50 Prozent, bei Versorgungsempfängern in der Regel 70 Prozent und bei berücksichtigungsfähigen Kindern 80 Prozent.
Für Landesbeamte sind dagegen die jeweiligen Länder verantwortlich. Das betrifft große Berufsgruppen wie Lehrer oder Polizeibeamte der Länder. Gesundheitsminister Linnemann verwies im Bundestag ausdrücklich darauf, dass ein großer Teil der Beamten auf Landesebene beschäftigt ist. Deshalb kann der Bund die Änderungen dort nicht selbst anordnen.
Wie unterschiedlich die Umsetzung ausfallen kann, zeigt Bayern. Das bayerische Innenministerium erklärte gegenüber BR24, der Entwurf des Bundes werde geprüft. Eine vollständige Übertragung der GKV-Regeln auf die Beihilfe sei wegen der unterschiedlichen Systeme jedoch nicht ohne Weiteres möglich. Geprüft werde deshalb, welche Wirkungen der GKV-Reform auf die bayerische Beihilfe übertragen werden können.
Auch andere Länder können eigene Regelungen treffen. Schon heute unterscheiden sich Beihilfevorschriften etwa bei Arzneimittelzuzahlungen, Wahlleistungen oder Kostendämpfungspauschalen. Eine bundesweit einheitliche zusätzliche Belastung aller Beamten ist deshalb bislang nicht beschlossen. Für den Bund dagegen ist die politische Richtung eindeutig: Die Belastung soll nach Angaben des Innenministeriums derjenigen gesetzlich Krankenversicherter entsprechen.
Bei der Umsetzung unterscheidet das Bundesinnenministerium zwischen mehreren Verfahren. Ein Teil der Änderungen greift automatisch, weil die Bundesbeihilfeverordnung dynamisch auf Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung verweist. Andere Punkte, darunter höhere Eigenbehalte und der Wegfall der Beihilfefähigkeit bestimmter Leistungen, müssen ausdrücklich in der Bundesbeihilfeverordnung geändert werden.
Der entsprechende Entwurf befindet sich nach Angaben des Ministeriums in der Ressort- und Verbändeabstimmung. Das Innenministerium strebt ein zügiges Verfahren und ein zeitnahes Inkrafttreten an. Einen konkreten Termin für das Inkrafttreten der neuen Bundesbeihilfeverordnung nannte das Ministerium bislang nicht. Einzelne Regelungen des bereits verkündeten GKV-Gesetzes treten dagegen zum 1. Januar 2027 beziehungsweise zum 1. Januar 2028 in Kraft.
Hinter den Maßnahmen steht die angespannte Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums stiegen die Leistungsausgaben im ersten Halbjahr 2026 um 7,1 Prozent. Ende Juni lag der tatsächlich von den Krankenkassen erhobene durchschnittliche Zusatzbeitrag bei 3,13 Prozent. Das Ministerium beziffert das notwendige Entlastungsvolumen für 2027 auf rund 19 Milliarden Euro.
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 24. Juli ausgefertigt und am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Neben höheren Zuzahlungen enthält es Einsparungen bei Leistungserbringern, Arzneimitteln und Verwaltungskosten sowie Änderungen bei Zahnersatz und Familienversicherung. Der dbb Beamtenbund hatte bereits während des Gesetzgebungsverfahrens kritisiert, Patienten und Beitragszahler würden zu stark belastet. Zugleich begrüßte der Verband Nachbesserungen, die einzelne Belastungen gegenüber früheren Entwürfen reduzierten.
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