Neue Grenze für arbeitende Rentner: Das ändert sich 2027 beim Krankengeld

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Für arbeitende Rentner mit einer hohen Teilrente ändert sich zum Jahreswechsel eine wichtige Regel der gesetzlichen Krankenversicherung. Ab dem 1. Januar 2027 besteht kein Anspruch auf Krankengeld mehr, wenn die bezogene Alters-Teilrente mehr als zwei Drittel der Vollrente ausmacht. Damit endet insbesondere die Möglichkeit, eine Teilrente von 99,99 Prozent zu beziehen und sich gleichzeitig den grundsätzlichen Krankengeldanspruch aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu erhalten. Die Neuregelung ist Teil des bereits beschlossenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes.

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Teilrente ab 2027 bekommt eine neue Krankengeld-Grenze

Im neuen § 50 SGB V wird ausdrücklich festgelegt, dass eine Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente den Krankengeldanspruch ausschließt. Die Deutsche Rentenversicherung nennt deshalb für Versicherte, die ihren Anspruch grundsätzlich erhalten möchten, eine Teilrente von höchstens 66,66 Prozent. Wer beispielsweise weiterhin 80, 90 oder 99,99 Prozent seiner Altersrente bezieht, fällt ab Januar unter die neue Ausschlussregel. Eine Vollrente wegen Alters schließt den Krankengeldanspruch bereits nach bisherigem Recht aus. Die Änderung betrifft damit vor allem Personen, die neben einer Teilrente weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Warum die 99,99-Prozent-Teilrente bisher interessant war

Altersrentner können ihre Rente grundsätzlich als Teilrente zwischen 10 und 99,99 Prozent der Vollrente beziehen. Seit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten zum Jahr 2023 lässt sich daneben grundsätzlich unbegrenzt Arbeitsentgelt erzielen, ohne dass die Altersrente deshalb gekürzt wird. Wer statt einer Vollrente beispielsweise 99,99 Prozent als Teilrente wählte, verzichtete damit nur auf einen sehr kleinen Rentenbetrag. Gleichzeitig konnte bei einer entsprechenden versicherungspflichtigen Beschäftigung der Krankengeldanspruch erhalten bleiben. Genau diese Gestaltung will der Gesetzgeber mit der neuen Zwei-Drittel-Grenze beenden. In der Gesetzesbegründung wird dafür ein deutlicherer Abstand zur Vollrente verlangt.

Nach sechs Wochen Krankheit kann eine Einkommenslücke entstehen

Für Arbeitnehmer zahlt der Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich bis zu sechs Wochen das Arbeitsentgelt weiter. Anschließend übernimmt bei bestehendem Anspruch die gesetzliche Krankenkasse. Das reguläre Krankengeld beträgt 70 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. An diesen allgemeinen Regeln ändert die Reform grundsätzlich nichts.

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Anders sieht es ab 2027 bei Teilrentnern oberhalb der neuen Grenze aus. Nach Ende der Entgeltfortzahlung gibt es aus der gesetzlichen Krankenversicherung für diese Beschäftigung kein Krankengeld mehr. Die Altersrente selbst läuft weiter. Entscheidend ist deshalb die individuelle Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitseinkommen und der weitergezahlten Rente.

Höchstens 66,66 Prozent Teilrente können den Anspruch erhalten

Wer den gesetzlichen Krankengeldanspruch aus seiner Beschäftigung grundsätzlich behalten möchte, kann die Höhe seiner Teilrente überprüfen. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung darf sie ab 2027 höchstens 66,66 Prozent der Vollrente betragen. Das bedeutet allerdings auch einen deutlich höheren vorläufigen Verzicht auf Rentenzahlungen als beim bisherigen Modell mit 99,99 Prozent. Eine pauschale Empfehlung gibt es deshalb nicht. Die Rentenversicherung rät Betroffenen, die Folgen mit ihrer Krankenkasse und dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu klären. Neben der Höhe der Rente können dabei das Arbeitseinkommen, die persönliche Absicherung bei längerer Krankheit und weitere Versorgungsleistungen eine Rolle spielen.

Änderung zum Jahreswechsel muss rechtzeitig beantragt werden

Eine Altersrente kann auch nach Beginn des Rentenbezugs für die Zukunft von einer Vollrente in eine Teilrente oder auf einen anderen Teilrentenanteil umgestellt werden. Soll eine Änderung bereits zum 1. Januar 2027 gelten, muss der entsprechende Wunsch laut Deutscher Rentenversicherung spätestens am 31. Dezember 2026 dort eingegangen sein. Möglich ist die Beantragung unter anderem über die Online-Services oder schriftlich.

Für bereits beschäftigte Teilrentner gibt es nach der derzeit geltenden Regelung keinen Bestandsschutz, der die bisherige Krankengeldregel über den Jahreswechsel hinaus fortführt. Auch bestehende Beschäftigungen mit einer Teilrente von mehr als zwei Dritteln werden damit ab Januar von der neuen Regel erfasst.

Reform soll die Abgrenzung zwischen Rente und Krankengeld verändern

Hintergrund der Neuregelung ist die finanzielle Reform der gesetzlichen Krankenversicherung. In der Gesetzesbegründung argumentiert die Bundesregierung, dass der minimale Verzicht bei einer 99,99-prozentigen Teilrente zu einer Kombination aus nahezu vollständiger Altersrente und zusätzlichem Krankengeld führen könne. Künftig soll der Krankengeldanspruch deshalb nur erhalten bleiben, wenn auf einen deutlich größeren Teil der Vollrente verzichtet wird.

An der Möglichkeit einer Teilrente selbst ändert sich nichts. Sie kann weiterhin zwischen 10 und 99,99 Prozent der Vollrente gewählt werden. Neu ist allein die sozialrechtlich entscheidende Grenze für das Krankengeld. Für arbeitende Rentner wird damit ab Januar stärker als bisher die Frage relevant, welche Kombination aus Rentenhöhe und Absicherung des Erwerbseinkommens zur persönlichen Situation passt.

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